Begründung:
Mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 4. 1995 wurde der Antragsgegnerin die energiewirtschaftliche Baubewilligung für die Errichtung der Erdgashochdruckleitung 070 Wallern-Aschach erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 1. 1996 wurde in Ansehung der jeweils in der KG F***** liegenden Grundstücke 284, 1058, 1335/1, 1337/1 und 1249 die Zulässigkeit der Enteignung zur zwangsweisen Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeitsrechte und zur Festsetzung der dafür gebührenden Entschädigung erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes (OÖ) vom 15. 1. 1996 wurden in Ansehung der oben angeführten Grundstücke folgende Dienstbarkeiten eingeräumt:
a) auf den eingangs genannten Grundstücken die Anlagen in der auf den vorgenannten Grundstücken bescheid- und projektmäßig festgelegten Ausführung der Erdgashochdruckleitung errichten zu lassen;
b) diese Anlagen auf den so bezeichneten Grundstücken zu betreiben, zu überprüfen, instand zu halten, zu erneuern und umzubauen, die diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Anlagen hindernden oder gefährdenden Boden- und Pflanzenhindernisse zu entfernen und hiezu diese Grundstücke jederzeit durch die hiefür bestellten Personen zu betreten, über dieselben Baustoffe und Baugeräte an- und abzuliefern, sowie dieselben, soweit notwendig und zweckmäßig, auch mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und am Rande des Grundstückes Vermarkungssteine zu setzen;
c) die Antragsgegnerin zeitgerecht von beabsichtigten Arbeiten auf diesen Grundstücken, durch welche die Anlagen der Erdgashochdruckleitung Schaden nahmen könnten, zu verständigen, damit sie eine Schutzaufsicht bestellen kann;
d) auf den genannten Grundstücken in einem Schutzstreifen von 5 m beiderseits der Achse der darin liegenden Erdgashochdruckleitung ohne ausdrückliche Zustimmung der Ferngasgesellschaft keinerlei Grabungen oder Bauprojekte jeglicher Art in Angriff zu nehmen, sowie dessen Freihaltung von tief wurzelnden Bäumen, Sträuchern und Pflanzen durch die Leitungsbetreiberin zu dulden.
Das Erstgericht setzte den von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigungsbetrag mit S 249.482,05 fest, wobei es von einer Wertminderung in der Höhe von S 149.482,05 ausging und weitere S 100.000 mit der Begründung zusprach, in Ansehung der Parzelle 1335/1 sei ein Optionsvertrag zwecks Errichtung eines Gastronomiestandes abgeschlossen worden. Die für den Fall der Nichausübung der Option vereinbarte Zahlung von S 100.000 habe vom Optionsnehmer nicht verlangt werden können, weil er die Option aufgrund der Belastung durch die gegenständliche Zwangsdienstbarkeit nicht ausgeübt habe.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluß in Ansehung eines Teilbetrages von S 149.482,05 sA; hinsichtlich der Festsetzung einer weiteren Entschädigung von S 100.000 (Entschädigung aus dem Optionsvertrag) sowie im Kostenpunkt hob es die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zum Aufhebungsbeschluß vertrat es die Ansicht, daß für die Höhe der Entschädigung nicht nur die augenblickliche Verwendung der von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Sache, sondern auch aktuelle bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten maßgebend seien. Allerdings dürfe dies nicht durch Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden geschehen, sondern sei vielmehr eine konkrete Verdienstmöglichkeit ein schon für die Bewertung des Grundstückes relevanter Faktor. Inwieweit dies im vorliegenden Fall zutreffe, bedürfe aber einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.
Das Rekursgericht sprach hinsichtlich des bestätigenden Teiles seiner Entscheidung aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Diesen Ausspruch begründete es damit, daß zur Frage der Bewertung des entschädigungsfähigen Nachteiles aus der zwangsweisen Einräumung einer unterirdischen Leistungsdienstbarkeit keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden worden sei und dieser Frage zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Weiters erklärte es den Rekurs gegen den Teilaufhebungsbeschluß gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ebenfalls für zulässig, weil der Lösung der Frage der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten durch Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen erhebliche Bedeutung zukomme.Das Rekursgericht sprach hinsichtlich des bestätigenden Teiles seiner Entscheidung aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Diesen Ausspruch begründete es damit, daß zur Frage der Bewertung des entschädigungsfähigen Nachteiles aus der zwangsweisen Einräumung einer unterirdischen Leistungsdienstbarkeit keine jüngere höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden worden sei und dieser Frage zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Weiters erklärte es den Rekurs gegen den Teilaufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ebenfalls für zulässig, weil der Lösung der Frage der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten durch Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen erhebliche Bedeutung zukomme.
Die von sämtlichen Parteien erhobenen Revisionsrekurse und Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluß sind nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer dort näher bezeichneten Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt. Dies gilt gemäß § 14b Abs 1 AußStrG auch für den Beschluß des Rekursgerichtes mit dem es einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat. Entgegen der nicht bindenden Ansicht des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ab.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer dort näher bezeichneten Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt. Dies gilt gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG auch für den Beschluß des Rekursgerichtes mit dem es einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat. Entgegen der nicht bindenden Ansicht des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab.
Die Antragsteller bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen sie geltend, der für die Dienstbarkeit einer unterirdisch verlegten Erdgashochdruckleitung zu leistende Entschädigungsbetrag erfasse nicht nur den 10 m breiten Streifen entlang dieser Leitung, sondern auch das Restgrundstück, das gemäß § 25 Abs 3 EisenbEntG besonders zu bewerten sei. Unrichtig sei auch die vom Erstgericht gewählte und vom Rekursgericht gebilligte Berechnungsmethode über die Wertminderung. Auch die Aufhebung hinsichtlich der aus dem Optionsvertrag zugesprochenen Entschädigung von S 100.000 sei zu Unrecht erfolgt, weil dieser Betrag den Antragstellern jedenfalls zustehe, weil eine andere Berechnungsmethode zu einer wesentlich höheren Entschädigung führe.Die Antragsteller bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen sie geltend, der für die Dienstbarkeit einer unterirdisch verlegten Erdgashochdruckleitung zu leistende Entschädigungsbetrag erfasse nicht nur den 10 m breiten Streifen entlang dieser Leitung, sondern auch das Restgrundstück, das gemäß Paragraph 25, Absatz 3, EisenbEntG besonders zu bewerten sei. Unrichtig sei auch die vom Erstgericht gewählte und vom Rekursgericht gebilligte Berechnungsmethode über die Wertminderung. Auch die Aufhebung hinsichtlich der aus dem Optionsvertrag zugesprochenen Entschädigung von S 100.000 sei zu Unrecht erfolgt, weil dieser Betrag den Antragstellern jedenfalls zustehe, weil eine andere Berechnungsmethode zu einer wesentlich höheren Entschädigung führe.
Die Antragsgegnerin macht unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, es sei sach- und rechtswidrig, wenn das Rekursgericht nicht die der tatsächlichen Nutzbarkeit des Grünzugstreifens entsprechenden Quadratmeterpreis heranziehe, sondern die Höhe der Entschädigung auf Basis der für vermeintliches Bauerwartungsland geltenden Preise bemesse.
Im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wird geltend gemacht, es wäre aufgrund der durch das Inkrafttreten des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994 am 1. 1. 1995 geltenden Rechtslage die beabsichtigte Errichtung eines Imbißstandes auf dem von der Zwangsdienstbakreit betroffenen Grünzugstreifen öffentlich-rechtlich nicht zulässig gewesen. Der "neue" § 30 Abs 5 OÖ ROG 1994 lege nämlich fest, daß im Grünland nur mehr jene Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Optionsberechtigte wäre wegen Änderung der Rechtslage zur Auflösung der Optionsvereinbarung berechtigt gewesen, weshalb der Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der S 100.000 weggefallen sei.Im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes wird geltend gemacht, es wäre aufgrund der durch das Inkrafttreten des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994 am 1. 1. 1995 geltenden Rechtslage die beabsichtigte Errichtung eines Imbißstandes auf dem von der Zwangsdienstbakreit betroffenen Grünzugstreifen öffentlich-rechtlich nicht zulässig gewesen. Der "neue" Paragraph 30, Absatz 5, OÖ ROG 1994 lege nämlich fest, daß im Grünland nur mehr jene Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Optionsberechtigte wäre wegen Änderung der Rechtslage zur Auflösung der Optionsvereinbarung berechtigt gewesen, weshalb der Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der S 100.000 weggefallen sei.