Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs zulässig, weil eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende erhebliche Fehlbeurteilung des Falls durch das Rekursgericht vorliegt.
Mit Beschluss vom 10. 11. 2009 hat der Oberste Gerichtshof daher dem selbständig verfahrensfähigen Kind (§ 104 AußStrG), Melanie L***** und dem Jugendwohlfahrtsträger (§ 106 AußStrG) die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt.Mit Beschluss vom 10. 11. 2009 hat der Oberste Gerichtshof daher dem selbständig verfahrensfähigen Kind (Paragraph 104, AußStrG), Melanie L***** und dem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 106, AußStrG) die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt.
Melanie L***** beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Vaters zurück- bzw abzuweisen. Der Jugendwohlfahrtsträger berichtet über eine Vorsprache von Jasmin M***** 17. 11. 2009 und legt deren Schreiben vor, wonach sie in Zukunft beim Vater leben wolle; damit erklärte sich der Jugendwohlfahrtsträger einverstanden.
Zusammengefasst macht der Vater in seinem Revisionsrekurs geltend, dass die Vorinstanzen die konkret zu erwartenden Lebensumstände des Kindes nicht erhoben hätten, sondern allein dessen Willen für maßgeblich erachtet, und schließlich den Vorrang leiblicher Eltern vor Dritten bei der Obsorgeübertragung nicht beachtet hätten.
Melanie L***** erwidert in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass die Vorinstanzen zu Recht von § 145 Abs 1 ABGB abgewichen seien; weiterer Erhebungen bedürfe es nicht.Melanie L***** erwidert in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass die Vorinstanzen zu Recht von Paragraph 145, Absatz eins, ABGB abgewichen seien; weiterer Erhebungen bedürfe es nicht.
Dazu wurde erwogen:
1. Im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Mutter bereits verstorben, was dem Rekursgericht auch bekannt war. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltsänderung (vgl RIS-Justiz RS0006893) ist daher gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 ABGB zu prüfen, ob unter Beachtung des Kindeswohls der Vater (in erster Linie) oder Groß- bzw Pflegeeltern (in zweiter Linie) mit der Obsorge zu betrauen sind. In dritter Linie hat das Gericht dann, wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 187 ABGB).1. Im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz war die Mutter bereits verstorben, was dem Rekursgericht auch bekannt war. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltsänderung vergleiche RIS-Justiz RS0006893) ist daher gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Satz 2 ABGB zu prüfen, ob unter Beachtung des Kindeswohls der Vater (in erster Linie) oder Groß- bzw Pflegeeltern (in zweiter Linie) mit der Obsorge zu betrauen sind. In dritter Linie hat das Gericht dann, wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (Paragraph 187, ABGB).
Mit anderen Worten bedarf es dann, wenn ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut war, eines Gerichtsbeschlusses, wer - unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl - ganz oder zum Teil mit der Obsorge betraut wird. Dem ehelichen Elternteil kommt dabei im Licht des Art 8 EMRK eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Personen zu (RIS-Justiz RS0014474; ausführlich Verschraegen in Schwimann, ABGB3 I § 145 Rz 8 ff).Mit anderen Worten bedarf es dann, wenn ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut war, eines Gerichtsbeschlusses, wer - unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl - ganz oder zum Teil mit der Obsorge betraut wird. Dem ehelichen Elternteil kommt dabei im Licht des Artikel 8, EMRK eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Personen zu (RIS-Justiz RS0014474; ausführlich Verschraegen in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 145, Rz 8 ff).
2. Der Vater wurde im Verfahren erster Instanz nicht gehört, sondern es wurde vom Erstgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers „die Übertragung der Obsorge auf Melanie L***** pflegschaftsgerichtlich genehmigt". Letztlich kommt damit zum Ausdruck, dass das Erstgericht auf diese Weise die Obsorge zur Gänze an Melanie L***** übertragen wollte. Gegen diese Übertragung wandte sich der Vater in seinem Rekurs.
Zwar wird der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Davon ausgehend meinte das Rekursgericht, der Vater habe in seinem Rechtsmittel inhaltlich nichts Substanzielles gegen die Übertragung der Obsorge auf Melanie L***** vorgebracht.
Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden. Der Vater hat in seinem Rekurs ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er für die Ausübung der Obsorge geeignet sei. Wäre er dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden, hätte das Erstgericht zu anderen Feststellungen gelangen müssen. Das Rekursgericht verkennt die Rechtslage, wenn es meint, dass für die Betrauung mit der Obsorge im konkreten Fall der erklärte Wille des Kindes maßgeblich sei, sofern nicht das Kindeswohl gefährdet wäre.
3. Wie bereits unter 1. ausgeführt wurde, ist nach der Gesetzeslage in erster Linie entscheidend, ob der Vater zur Ausübung der Obsorge geeignet oder ungeeignet ist, das Kind zu erziehen. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass aus schwerwiegenden Gründen seine Eignung verneint werden müsste, kann die Obsorge einer anderen Person übertragen werden (RIS-Justiz RS0047970). Um die Eignung des Vaters für die Obsorge beurteilen zu können, sind weitere Erhebungen unumgänglich, insbesondere die Einvernahme des Vaters, aber auch die Anhörung des Kindes (§ 105 AußStrG), das sich offensichtlich persönlich einem enormen Entscheidungsdruck ausgesetzt sieht.3. Wie bereits unter 1. ausgeführt wurde, ist nach der Gesetzeslage in erster Linie entscheidend, ob der Vater zur Ausübung der Obsorge geeignet oder ungeeignet ist, das Kind zu erziehen. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass aus schwerwiegenden Gründen seine Eignung verneint werden müsste, kann die Obsorge einer anderen Person übertragen werden (RIS-Justiz RS0047970). Um die Eignung des Vaters für die Obsorge beurteilen zu können, sind weitere Erhebungen unumgänglich, insbesondere die Einvernahme des Vaters, aber auch die Anhörung des Kindes (Paragraph 105, AußStrG), das sich offensichtlich persönlich einem enormen Entscheidungsdruck ausgesetzt sieht.
4. Dem Revisionsrekurs des Vaters ist daher Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung seines Verfahrens im dargelegten Sinn aufzutragen.
Es muss betont werden, dass mit diesem Aufhebungsbeschluss keine Aussage über die Eignung oder fehlende Eignung des Vaters für die Obsorge getroffen wird.
5. Zu beachten ist, dass die Minderjährige seit dem Tod der Mutter keinen gesetzlichen Vertreter hat, weshalb es dringend einer Entscheidung durch das Erstgericht bedarf, das den entsprechenden Antrag des Vaters bisher auch nicht zum Anlass genommen hat, über eine vorläufige Einräumung der Obsorge zu entscheiden (§ 107 Abs 2 AußStrG).5. Zu beachten ist, dass die Minderjährige seit dem Tod der Mutter keinen gesetzlichen Vertreter hat, weshalb es dringend einer Entscheidung durch das Erstgericht bedarf, das den entsprechenden Antrag des Vaters bisher auch nicht zum Anlass genommen hat, über eine vorläufige Einräumung der Obsorge zu entscheiden (Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG).