Rechtssatz RS0014474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014474
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des Paragraph 145, ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 629/93
Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 629/93
- 1 Ob 2396/96a
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2396/96a
Auch; Beisatz: Vorrang des geschiedenen ehelichen Elternteils, der die Obsorge nach § 177 ABGB verloren hat, vor den Großeltern des ehelichen Kindes dann, wenn das Kindeswohl beim Elternteil und bei den Großeltern annähernd gleicherweise gewährleistet ist. (T1)
- 1 Ob 202/99h
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 202/99h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Obsorgezuteilung an den Stiefvater kommt angesichts der klaren Regelung des § 145 ABGB dann nicht in Frage, wenn die dort genannten Personen zur Übernahme der Obsorge des Kindes geeignet sind. (T2)
- 7 Ob 31/02p
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 31/02p
Auch; Beisatz: Hier: Widerstreit zwischen den mütterlichen Großeltern und dem außerehelichen Vater auf Übertragung der Obsorge nach dem Tod der zunächst allein obsorgeberechtigten Mutter. (T3)
- 10 Ob 69/09h
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 69/09h
Auch; Beisatz: Dem ehelichen Elternteil kommt im Licht des Art 8 EMRK eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Personen zu. (T4)
- 5 Ob 68/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 68/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014474
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19931215_OGH0002_0070OB00629_9300000_001