Der Rekurs ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der zweiten Instanz berechtigt.
Vor dem Inkrafttreten des Kindrechtsänderungsgesetzes 1989 sahen die §§ 145 und 145 a ABGB vor, daß in einem solchen Fall das Recht auf Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung ex lege auf den anderen ehelichen Elternteil übergehe. Der diesen Übergang feststellende Beschluß (§ 145 Abs 3 ABGB aF) hatte lediglich deklarative Wirkung. (Nur) für den Fall, daß beide ehelichen Eltern betroffen waren, hatte das Gericht unter Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden, ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen sollten.Vor dem Inkrafttreten des Kindrechtsänderungsgesetzes 1989 sahen die Paragraphen 145 und 145 a ABGB vor, daß in einem solchen Fall das Recht auf Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung ex lege auf den anderen ehelichen Elternteil übergehe. Der diesen Übergang feststellende Beschluß (Paragraph 145, Absatz 3, ABGB aF) hatte lediglich deklarative Wirkung. (Nur) für den Fall, daß beide ehelichen Eltern betroffen waren, hatte das Gericht unter Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden, ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen sollten.
Nunmehr steht gemäß § 145 ABGB in der Fassung des Kindrechtsänderungsgesetzes 1989 die Obsorge dem anderen Elternteil ex lege zwar ebenfalls dann zu, wenn beide Elternteile gemeinsam obsorgeberechtigt waren und einer von ihnen aus den in § 145 ABGB angeführten Gründen wegfällt. Ist jedoch der Elternteil, dem die Obsorge allein zukam, betroffen, "so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Teil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind". Der gemäß § 145 Abs 2 ABGB zu fassende Beschluß hat nur mehr in jenem Fall bloß deklarative Bedeutung, in dem derjenige Elternteil, auf den die Obsorge übergeht, ebenfalls obsorgeberechtigt war. In allen anderen Fällen muß das Außerstreitgericht über die Obsorgezuteilung (konstitutiv) entscheiden.Nunmehr steht gemäß Paragraph 145, ABGB in der Fassung des Kindrechtsänderungsgesetzes 1989 die Obsorge dem anderen Elternteil ex lege zwar ebenfalls dann zu, wenn beide Elternteile gemeinsam obsorgeberechtigt waren und einer von ihnen aus den in Paragraph 145, ABGB angeführten Gründen wegfällt. Ist jedoch der Elternteil, dem die Obsorge allein zukam, betroffen, "so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Teil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind". Der gemäß Paragraph 145, Absatz 2, ABGB zu fassende Beschluß hat nur mehr in jenem Fall bloß deklarative Bedeutung, in dem derjenige Elternteil, auf den die Obsorge übergeht, ebenfalls obsorgeberechtigt war. In allen anderen Fällen muß das Außerstreitgericht über die Obsorgezuteilung (konstitutiv) entscheiden.
Aus dem Wortlaut des geltenden § 145 ABGB ist ein Vorrecht des anderen, verbleibenden Elternteils gegenüber dem Großelternpaar nicht abzuleiten (Pichler in Rummel2 I, Rz 2 a zu § 145 ABGB; 3 Ob 127/93).Aus dem Wortlaut des geltenden Paragraph 145, ABGB ist ein Vorrecht des anderen, verbleibenden Elternteils gegenüber dem Großelternpaar nicht abzuleiten (Pichler in Rummel2 römisch eins, Rz 2 a zu Paragraph 145, ABGB; 3 Ob 127/93).
Klein-Strauß-Brosch, KindrechtsänderungsG in ÖA 1989, 74, Rz 3 zu § 145 ABGB, vertreten - allerdings ohne nähere Begründung - die Ansicht, daß für die Zuteilung der Obsorge bei Ausfall des alleinigen Erziehungsberechtigten eine Priorität des anderen Elternteiles vor den Großeltern "bei gleichwertigen Voraussetzungen" bestehe.Klein-Strauß-Brosch, KindrechtsänderungsG in ÖA 1989, 74, Rz 3 zu Paragraph 145, ABGB, vertreten - allerdings ohne nähere Begründung - die Ansicht, daß für die Zuteilung der Obsorge bei Ausfall des alleinigen Erziehungsberechtigten eine Priorität des anderen Elternteiles vor den Großeltern "bei gleichwertigen Voraussetzungen" bestehe.
Pichler (in Rummel aaO und in JBl 1989, 678) meint, daß sich ein solches Vorrecht aus dem in § 198 ABGB aufscheinenden Gedanken der näheren Verwandtschaft, aber auch aus Art 8 Abs 1 EMRK ergebe.Pichler (in Rummel aaO und in JBl 1989, 678) meint, daß sich ein solches Vorrecht aus dem in Paragraph 198, ABGB aufscheinenden Gedanken der näheren Verwandtschaft, aber auch aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergebe.
Nach den Materialien zum KindrechtsänderungsG stand bei der Neuregelung des § 145 ABGB im Vordergrund, der Kritik am ursprünglichen Vorhaben (vgl die nicht realisierte RV eines BG über zivilrechtliche Bestimmungen zur Förderung der Jugendwohlfahrt, 677 BlgNR 16.GP, 13, Erl zu Z 9) Rechnung zu tragen, wonach dem unehelichen Vater eines Kindes bei Wegfall der Mutter ex lege die Rechte der Pflege und Erziehung, der Vermögensverwaltung und Vertretung zukommen sollten. Die Kritik führte ins Treffen, daß der uneheliche Vater selbst an einem solchen Rechtsübergang nicht interessiert sei, keinen Kontakt zum Kind habe, dadurch vom Rechtsübergang gar nichts erfahre und hiedurch das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Kritik wurde als überzeugend und schwerwiegend erkannt. Der Inhalt des - damals - geltenden § 170 ABGB und insbesondere dessen Verweisung auf § 145 ABGB führe nämlich dazu, daß ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und deren Eltern in einem geordneten Familienverband lebe, im Fall des Todes seiner Mutter von Gesetzes wegen zum Vater kommen müßte. Auch der Übergang der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung auf den anderen Elternteil sei nicht immer sinnvoll, vor allem dann, wenn ein entsprechender Kontakt zwischen beiden Eltern - wie häufig bei den Eltern eines unehelichen Kindes - nicht bestehe. Es sei daher nötig gewesen, die den Übergang elterlicher Rechte regelnden §§ 144 ff ABGB in einer solchen Weise anzupassen, daß sie für eheliche Kinder meistens keine wesentliche Abweichung von der bisherigen Rechtslage bringen, für uneheliche Kinder aber ebenfalls anwendbar gemacht werden könnten. Deshalb solle der automatische Übergang von elterlichen Rechten von einem im Sinn des § 145 Abs 1 ABGB behinderten Elternteil auf den anderen Elternteil völlig beseitigt werden (vgl die letztlich in Behandlung gezogene RV 172 BlgNR 17.GP 13 f, Erl zu den Z 1, 2, 6 und 25). Durch die letztlich in Kraft getretene Regelung des § 145 ABGB sollte diese Bestimmung "wieder an das geltende Recht weitgehend herangeführt" werden. Der § 145 Abs 1 erster Satz ABGB sollte diesem Gedanken Rechnung tragen (vgl den AB 887 BlgNR 17.GP, 2, Bem zu Art I Z 1 bis 4 ua). Wenn auch in diesen Materialien auf den Fall des ehelichen Kindes, dessen nach der Scheidung obsorgeberechtigter Elternteil wegfällt, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, läßt sich doch aus den zitierten Formulierungen ableiten, daß der Gesetzgeber an den bisher für die Beziehungen zwischen ehelichen Eltern und ihrem Kind geltenden Rechtsgrundsätzen nichts wesentliches ändern wollte.Nach den Materialien zum KindrechtsänderungsG stand bei der Neuregelung des Paragraph 145, ABGB im Vordergrund, der Kritik am ursprünglichen Vorhaben vergleiche die nicht realisierte Regierungsvorlage eines BG über zivilrechtliche Bestimmungen zur Förderung der Jugendwohlfahrt, 677 BlgNR 16.GP, 13, Erl zu Ziffer 9,) Rechnung zu tragen, wonach dem unehelichen Vater eines Kindes bei Wegfall der Mutter ex lege die Rechte der Pflege und Erziehung, der Vermögensverwaltung und Vertretung zukommen sollten. Die Kritik führte ins Treffen, daß der uneheliche Vater selbst an einem solchen Rechtsübergang nicht interessiert sei, keinen Kontakt zum Kind habe, dadurch vom Rechtsübergang gar nichts erfahre und hiedurch das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Kritik wurde als überzeugend und schwerwiegend erkannt. Der Inhalt des - damals - geltenden Paragraph 170, ABGB und insbesondere dessen Verweisung auf Paragraph 145, ABGB führe nämlich dazu, daß ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und deren Eltern in einem geordneten Familienverband lebe, im Fall des Todes seiner Mutter von Gesetzes wegen zum Vater kommen müßte. Auch der Übergang der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung auf den anderen Elternteil sei nicht immer sinnvoll, vor allem dann, wenn ein entsprechender Kontakt zwischen beiden Eltern - wie häufig bei den Eltern eines unehelichen Kindes - nicht bestehe. Es sei daher nötig gewesen, die den Übergang elterlicher Rechte regelnden Paragraphen 144, ff ABGB in einer solchen Weise anzupassen, daß sie für eheliche Kinder meistens keine wesentliche Abweichung von der bisherigen Rechtslage bringen, für uneheliche Kinder aber ebenfalls anwendbar gemacht werden könnten. Deshalb solle der automatische Übergang von elterlichen Rechten von einem im Sinn des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB behinderten Elternteil auf den anderen Elternteil völlig beseitigt werden vergleiche die letztlich in Behandlung gezogene Regierungsvorlage 172 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 13 f, Erl zu den Ziffer eins, 2, 6 und 25). Durch die letztlich in Kraft getretene Regelung des Paragraph 145, ABGB sollte diese Bestimmung "wieder an das geltende Recht weitgehend herangeführt" werden. Der Paragraph 145, Absatz eins, erster Satz ABGB sollte diesem Gedanken Rechnung tragen vergleiche den Ausschussbericht 887 BlgNR 17.GP, 2, Bem zu Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 4 ua). Wenn auch in diesen Materialien auf den Fall des ehelichen Kindes, dessen nach der Scheidung obsorgeberechtigter Elternteil wegfällt, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, läßt sich doch aus den zitierten Formulierungen ableiten, daß der Gesetzgeber an den bisher für die Beziehungen zwischen ehelichen Eltern und ihrem Kind geltenden Rechtsgrundsätzen nichts wesentliches ändern wollte.
Im Unterschied zu jenem - offenbar dem Gesetzgeber vorschwebenden - Prototyp des unehelichen Vaters, der von vorneherein weder am Kind noch an der Ausübung der Obsorge interessiert war und dem es nur recht ist, daß sich jemand anderer um das Kind kümmert, wird bei der Scheidung der auf die Obsorge verzichtende Elternteil im Regelfall entweder durch die gerichtliche Entscheidung zur Aufgabe seiner diesbezüglichen Elternrechte gezwungen oder erklärt sich notgedrungen damit einverstanden, um den betroffenen Personen und insbesondere auch dem Kind weitere Schwierigkeiten zu ersparen. Der Verlust der Obsorge durch Übertragung an den anderen Elternteil beruht im Fall der Scheidung in den überwiegenden Fällen nicht darauf, daß der andere Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet hat oder gefährden wird (§ 176 ABGB) oder aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.Im Unterschied zu jenem - offenbar dem Gesetzgeber vorschwebenden - Prototyp des unehelichen Vaters, der von vorneherein weder am Kind noch an der Ausübung der Obsorge interessiert war und dem es nur recht ist, daß sich jemand anderer um das Kind kümmert, wird bei der Scheidung der auf die Obsorge verzichtende Elternteil im Regelfall entweder durch die gerichtliche Entscheidung zur Aufgabe seiner diesbezüglichen Elternrechte gezwungen oder erklärt sich notgedrungen damit einverstanden, um den betroffenen Personen und insbesondere auch dem Kind weitere Schwierigkeiten zu ersparen. Der Verlust der Obsorge durch Übertragung an den anderen Elternteil beruht im Fall der Scheidung in den überwiegenden Fällen nicht darauf, daß der andere Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet hat oder gefährden wird (Paragraph 176, ABGB) oder aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.
Die Gleichstellung des anläßlich der Scheidung auf die Obsorge verzichtenden Elternteiles mit den Großelternpaaren hätte zur Konsequenz, daß das Gericht im Fall eines Antrages des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles auf Übertragung der Obsorge auf ihn jeweils auch zu prüfen hätte, ob das Wohl des Kindes allenfalls bei den Großeltern gewährleistet wäre, wenn es den die Entziehung der Obsorge umfassenden Antrag im Sinn des § 176 ABGB für grundsätzlich berechtigt hält. Es riskierte daher der in einem solchen Fall antragstellende Elternteil, sein Kind, auf das er unter den durch die Scheidung hervorgerufenen Umständen mehr oder weniger gezwungenermaßen verzichtet hat, trotz seines grundsätzlich berechtigten Antrages an die Großeltern zu "verlieren". Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es entspricht auch nicht der Praxis der österreichischen Gerichte, in solchen Fällen sämtliche noch lebende Großelternteile in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.Die Gleichstellung des anläßlich der Scheidung auf die Obsorge verzichtenden Elternteiles mit den Großelternpaaren hätte zur Konsequenz, daß das Gericht im Fall eines Antrages des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles auf Übertragung der Obsorge auf ihn jeweils auch zu prüfen hätte, ob das Wohl des Kindes allenfalls bei den Großeltern gewährleistet wäre, wenn es den die Entziehung der Obsorge umfassenden Antrag im Sinn des Paragraph 176, ABGB für grundsätzlich berechtigt hält. Es riskierte daher der in einem solchen Fall antragstellende Elternteil, sein Kind, auf das er unter den durch die Scheidung hervorgerufenen Umständen mehr oder weniger gezwungenermaßen verzichtet hat, trotz seines grundsätzlich berechtigten Antrages an die Großeltern zu "verlieren". Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es entspricht auch nicht der Praxis der österreichischen Gerichte, in solchen Fällen sämtliche noch lebende Großelternteile in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.
Abgesehen davon, daß eine Schlechterstellung des ehelichen Elternteiles gegenüber den Großeltern des Kindes durch die Neufassung des § 145 ABGB offenbar nicht beabsichtigt war und auch alle übrigen, das Verhältnis zwischen ehelichen Eltern und Kindern im weitesten Sinn regelnden Bestimmungen den ehelichen Elternpaaren und Elternteilen das Vorrecht vor den Großeltern einräumen, verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 145 Abs 1 ABGB eine Gleichstellung der ehelichen Elternteile mit den Großeltern. Art 8 EMRK schützt das Recht auf das Privat- und Familienleben. Da das Familienleben der Eltern nach der Scheidung aufhört, ist es zwar legitim, für die Beziehungen geschiedener Eltern und ihren Kindern andere Regelungen aufzustellen als für intakte Familieneinheiten. Art 8 EMRK räumt aber keinem Elternteil bei Zuspruch der Sorgerechte einen Vorzug auf Kosten des anderen Elternteils ein. Der Zuspruch an den einen Elternteil stellt daher stets einen Eingriff in das Familienleben des anderen Elternteils dar, der nach Art 8 Abs 2 EMRK zu rechtfertigen ist (Golsong ua, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz 400 zu Art 8). Das Zusammenleben von Eltern und ihren Kindern ist ein grundlegendes Element der Garantie des Art 8 EMRK. Vorübergehende oder gar dauernde erzwungene Trennungen stellen schwerwiegende Eingriffe in das Familienleben dar. Bei solchen Eingriffen muß zwar dem nationalen Gesetzgeber und den zur Entscheidung berufenen Institutionen ein erheblicher Ermessensspielraum verbleiben; dessen wesentliches Kriterium ist aber stets das Kindeswohl. Eingriffe in das Familienleben müssen im Sinn des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sein (Golsong ua aaO Rz 392 und 394; Frowein/Peukert, EMRK Kommentar, Rz 21, 22 zu Art 8).Abgesehen davon, daß eine Schlechterstellung des ehelichen Elternteiles gegenüber den Großeltern des Kindes durch die Neufassung des Paragraph 145, ABGB offenbar nicht beabsichtigt war und auch alle übrigen, das Verhältnis zwischen ehelichen Eltern und Kindern im weitesten Sinn regelnden Bestimmungen den ehelichen Elternpaaren und Elternteilen das Vorrecht vor den Großeltern einräumen, verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB eine Gleichstellung der ehelichen Elternteile mit den Großeltern. Artikel 8, EMRK schützt das Recht auf das Privat- und Familienleben. Da das Familienleben der Eltern nach der Scheidung aufhört, ist es zwar legitim, für die Beziehungen geschiedener Eltern und ihren Kindern andere Regelungen aufzustellen als für intakte Familieneinheiten. Artikel 8, EMRK räumt aber keinem Elternteil bei Zuspruch der Sorgerechte einen Vorzug auf Kosten des anderen Elternteils ein. Der Zuspruch an den einen Elternteil stellt daher stets einen Eingriff in das Familienleben des anderen Elternteils dar, der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu rechtfertigen ist (Golsong ua, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz 400 zu Artikel 8,). Das Zusammenleben von Eltern und ihren Kindern ist ein grundlegendes Element der Garantie des Artikel 8, EMRK. Vorübergehende oder gar dauernde erzwungene Trennungen stellen schwerwiegende Eingriffe in das Familienleben dar. Bei solchen Eingriffen muß zwar dem nationalen Gesetzgeber und den zur Entscheidung berufenen Institutionen ein erheblicher Ermessensspielraum verbleiben; dessen wesentliches Kriterium ist aber stets das Kindeswohl. Eingriffe in das Familienleben müssen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sein (Golsong ua aaO Rz 392 und 394; Frowein/Peukert, EMRK Kommentar, Rz 21, 22 zu Artikel 8,).
Ist daher das Wohl des Kindes auch bei jenem Elternteil gewährleistet, der zunächst im Familienverband mit dem Kind gelebt, dann aber aufgrund der Scheidung das ihm bis dahin zustehende Recht zur Obsorge an den anderen, ihm gleichrangig gegenüberstehenden Elternteil verloren hat, ist auch bei einer dem Art 8 EMRK entsprechenden Auslegung dem verbleibenden Elternteil der Vorzug vor allen anderen in Frage kommenden Personen zu geben.Ist daher das Wohl des Kindes auch bei jenem Elternteil gewährleistet, der zunächst im Familienverband mit dem Kind gelebt, dann aber aufgrund der Scheidung das ihm bis dahin zustehende Recht zur Obsorge an den anderen, ihm gleichrangig gegenüberstehenden Elternteil verloren hat, ist auch bei einer dem Artikel 8, EMRK entsprechenden Auslegung dem verbleibenden Elternteil der Vorzug vor allen anderen in Frage kommenden Personen zu geben.
Ob eine Gleichstellung von (mütterlichen) Großeltern mit dem unehelichen Vater anzunehmen ist, wenn die uneheliche Mutter als bisher Obsorgeberechtigte wegfällt (bejahend: 2 Ob 527/93) oder ob (auch) dem leiblichen Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber allen anderen Personen primär die Obsorge zukommt (in diesem Sinn 6 Ob 521/93, allerdings in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall in Konkurrenz mit Pflegeeltern), kann hier dahingestellt bleiben.
In Fällen wie dem hier vorliegenden hat jedoch der eheliche Elternteil bei der Zuteilung der Obsorge das Vorrecht vor den Großelternpaaren und Großelternteilen, wenn das Wohl des Kindes bei allen in Betracht kommenden Personen in annähernd gleicher Weise gewährleistet ist. Auf eine bloß nuancierte, zugunsten der Großeltern ausfallende Abwägung kann es hiebei nicht ankommen.
Zu den weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs ist zu erwägen:
Es ist richtig, daß die Eignung der Lebensgefährtin des Vaters und der sonstigen, von ihm zur Betreuung des Kindes während seiner berufsbedingten Verhinderung in Aussicht genommenen Personen näher untersucht hätte werden müssen, wenn die Untergerichte gegen diese Art der Unterbringung Bedenken gehabt hätten. Abgesehen davon, daß die kinder- und jugendpsychologische Sachverständige die in Frage kommende Lebensgefährtin in ihre Exploration einbezogen hat (ON 83, AS 337), kann die Frage nach ihrer Eignung und der Eignung allfälliger weiterer Personen nicht damit abgetan werden, daß dies im Verfahren "nicht zur Diskussion" gestanden sei.
Der Umstand, daß eine weitere Prüfung in der aufgezeigten Richtung unterblieben ist, bildet aber entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Nichtigkeitsgrund. Das Rekursgericht wird sich vielmehr bei seiner neuerlichen Beschlußfassung mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob dem Erstgericht insoweit ein Verfahrensmangel unterlaufen ist.
Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, daß von einer Gleichrangigkeit des Vaters und der mütterlichen Großeltern bei der Frage der Zuteilung der Obsorge auszugehen sei, hat es das Rekursgericht unterlassen, auf die im Rekurs der mütterlichen Großeltern gegen die die Eignung des Vaters bejahenden Feststellungen des Erstgerichtes angeführten Argumente einzugehen. Die Großeltern haben insbesondere das dem Erstgericht als wesentliche Entscheidungsgrundlage dienende, eindeutig dem Vater den Vorzug gebende Gutachten der kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen als unrichtig bekämpft. Sie rügen als mangelhaft, daß das Kind nicht neuerlich angehört worden sei. Als (weiteren) Verfahrensmangel machen sie den Umstand geltend, daß das Erstgericht den in ihrem Schriftsatz vom 12.1.1993 (ON 94) gestellten Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen, und zwar eines Facharztes aus dem Bereich der Kinderpsychologie, nicht entsprochen und auf die gegen die Gutachterin sprechenden Ausführungen nicht eingegangen sei. Das Rekursgericht wird sich mit all diesen im Rekurs enthaltenen Beweis- und Mängelrügen, die in ihrer Gesamtheit primär auf die mangelnde Eignung des Vaters zur Übernahme der Obsorge abzielen, zu befassen haben.
In rechtlicher Hinsicht wird das Rekursgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß die Berufsausübung des Vaters allein noch keinen Grund bilden kann, ihm die Obsorge für das Kind auch nur teilweise zu versagen. Auch die bei Rückstellung eines Kindes an einen Elternteil mit einem Wechsel regelmäßig verbundene vorübergehende Belastung des Kindes kann nicht zu einer Verwehrung der Obsorge führen. Sie ist in Kauf zu nehmen, wenn die Prognose für eine ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern bzw den Elternteil spricht (vgl zu beiden Fragen RZ 1991/80 = EFSlg 65.903 mwN).In rechtlicher Hinsicht wird das Rekursgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß die Berufsausübung des Vaters allein noch keinen Grund bilden kann, ihm die Obsorge für das Kind auch nur teilweise zu versagen. Auch die bei Rückstellung eines Kindes an einen Elternteil mit einem Wechsel regelmäßig verbundene vorübergehende Belastung des Kindes kann nicht zu einer Verwehrung der Obsorge führen. Sie ist in Kauf zu nehmen, wenn die Prognose für eine ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern bzw den Elternteil spricht vergleiche zu beiden Fragen RZ 1991/80 = EFSlg 65.903 mwN).
Die Meinung eines - noch unmündigen - Kindes kann bei der Obsorgeentscheidung des Gerichtes nicht grundsätzlich ausschlaggebend sein. § 178 b ABGB sagt entgegen seiner Überschrift nichts darüber aus, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist. Die Anhörung des Kindes dient in Wahrheit bloß dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus der Sicht des Kindes und dessen Empfindungen erkennen und ins Klare setzen kann. Es entspricht gesicherter psychologischer Erkenntnis, daß die Befragung des Kindes nach seiner Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte und Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt (EvBl 1993/13). Es müßten daher auch hier gewichtige Umstände ins Treffen geführt werden, warum im vorliegenden Fall dem Wunsch des Kindes überragende Bedeutung zukommt.Die Meinung eines - noch unmündigen - Kindes kann bei der Obsorgeentscheidung des Gerichtes nicht grundsätzlich ausschlaggebend sein. Paragraph 178, b ABGB sagt entgegen seiner Überschrift nichts darüber aus, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist. Die Anhörung des Kindes dient in Wahrheit bloß dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus der Sicht des Kindes und dessen Empfindungen erkennen und ins Klare setzen kann. Es entspricht gesicherter psychologischer Erkenntnis, daß die Befragung des Kindes nach seiner Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte und Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt (EvBl 1993/13). Es müßten daher auch hier gewichtige Umstände ins Treffen geführt werden, warum im vorliegenden Fall dem Wunsch des Kindes überragende Bedeutung zukommt.