1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Auch in Verfahren nach dem UVG ist der Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]).
3. Das Erstgericht hat – mehr war auch nicht begehrt – einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gewährt, der mit der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG begrenzt ist (vgl 10 Ob 70/09f). Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2018 594,40 EUR (§ 2 Z 58 BGBl II 2017/39). Ausgehend davon beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 594,40 EUR, daher 21.398,40 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.3. Das Erstgericht hat – mehr war auch nicht begehrt – einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gewährt, der mit der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108f ASVG begrenzt ist vergleiche 10 Ob 70/09f). Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2018 594,40 EUR (Paragraph 2, Ziffer 58, BGBl II 2017/39). Ausgehend davon beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 594,40 EUR, daher 21.398,40 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.
4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen ist, oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu verstehen ist, oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.
5. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.5. Eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.