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Entscheidung 10 Ob 69/18x×

Entscheidung 10 Ob 69/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob69/18x

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2001, vertreten durch das Land Niederösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 2340 Mödling, Bahnstraße 2), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters F*, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juni 2018, GZ 16 R 113/18h-116, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen für die Zeit vom 1. 2. 2018 bis 31. 8. 2019 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 915 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108f ASVG.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Hingegen gab es dem vom Bund erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, dass dem Unterhaltsschuldner aufgetragen wurde, die Pauschalgebühr von 915 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legt den vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

2. Auch in Verfahren nach dem UVG ist der Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0042366 [T11]).

3. Das Erstgericht hat – mehr war auch nicht begehrt – einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gewährt, der mit der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108f ASVG begrenzt ist vergleiche 10 Ob 70/09f). Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2018 594,40 EUR (Paragraph 2, Ziffer 58, BGBl II 2017/39). Ausgehend davon beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 594,40 EUR, daher 21.398,40 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.

4. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu verstehen ist, oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.

5. Eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.

Textnummer

E123059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E123059

Im RIS seit

11.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20180913_OGH0002_0100OB00069_18X0000_000