Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.
Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich auch im Verfahren nach dem UVG nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsvorschussbetrags (10 Ob 36/09f mwN).Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich auch im Verfahren nach dem UVG nach Paragraph 58, Absatz eins, JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsvorschussbetrags (10 Ob 36/09f mwN).
Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt 30.000 EUR nicht:
Das Erstgericht hat - mehr war auch nicht begehrt - einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG gewährt. Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2009 504,84 EUR (§ 1 Z 27 BGBl II 2009/7). Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsvorschussbegehrens beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 504,84 EUR = 18.174,24 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Kindes als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen ist oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.Das Erstgericht hat - mehr war auch nicht begehrt - einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraphen 293, Absatz eins, Litera c, bb erster Fall, 108f ASVG gewährt. Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2009 504,84 EUR (Paragraph eins, Ziffer 27, BGBl römisch zwei 2009/7). Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsvorschussbegehrens beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 504,84 EUR = 18.174,24 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Kindes als Zulassungsvorstellung im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu verstehen ist oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.
Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.Eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.