Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, die Bestimmung des § 92a JN ziele, dem Vorbild des § 32 dZPO folgend, generell auf die Erfüllung eines schadenersatzrechtlichen Tatbestandes gemäß § 1295 ABGB ab. Auch bei Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen sei ein Verschulden erforderlich. Für verschuldensunabhängige Haftungsfälle seien gesonderte Gerichtsstände der Schadenszufügung geschaffen worden. Selbst bei den vom Rekursgericht angeführten „verschuldensunabhängigen" Haftungsfällen sei im Rahmen eines Verfahrens auf das Mitverschulden des Geschädigten bzw auf das Verschulden eines Dritten Bedacht zu nehmen. Die ratio des § 92a JN liege auch darin, im Rahmen des zu ermittelnden Sachverhaltes ein mögliches Verschulden eines Beteiligten festzustellen oder ausschließen zu können.Die Kläger machen geltend, die Bestimmung des Paragraph 92 a, JN ziele, dem Vorbild des Paragraph 32, dZPO folgend, generell auf die Erfüllung eines schadenersatzrechtlichen Tatbestandes gemäß Paragraph 1295, ABGB ab. Auch bei Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen sei ein Verschulden erforderlich. Für verschuldensunabhängige Haftungsfälle seien gesonderte Gerichtsstände der Schadenszufügung geschaffen worden. Selbst bei den vom Rekursgericht angeführten „verschuldensunabhängigen" Haftungsfällen sei im Rahmen eines Verfahrens auf das Mitverschulden des Geschädigten bzw auf das Verschulden eines Dritten Bedacht zu nehmen. Die ratio des Paragraph 92 a, JN liege auch darin, im Rahmen des zu ermittelnden Sachverhaltes ein mögliches Verschulden eines Beteiligten festzustellen oder ausschließen zu können.
Der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB sei weder mit einem deliktischen Schadenersatzanspruch noch mit Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und auch nicht mit den verschuldensunabhängigen Haftungsansprüchen auf Grund einer Gefährdungshaftung vergleichbar, da bei der Beurteilung des Anspruches nach § 364b ABGB weder auf das konkrete schädigende Verhalten des Beklagten noch auf das schädigende Verhalten Dritter, welches den Beklagten allenfalls zuzurechnen sei, Bedacht zu nehmen sei. Der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ziele somit weniger auf das schädigende Verhalten oder auf die Ursache einer Beeinträchtigung, sondern vielmehr auf die daraus entspringende Schadensfolge ab.Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB sei weder mit einem deliktischen Schadenersatzanspruch noch mit Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und auch nicht mit den verschuldensunabhängigen Haftungsansprüchen auf Grund einer Gefährdungshaftung vergleichbar, da bei der Beurteilung des Anspruches nach Paragraph 364 b, ABGB weder auf das konkrete schädigende Verhalten des Beklagten noch auf das schädigende Verhalten Dritter, welches den Beklagten allenfalls zuzurechnen sei, Bedacht zu nehmen sei. Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB ziele somit weniger auf das schädigende Verhalten oder auf die Ursache einer Beeinträchtigung, sondern vielmehr auf die daraus entspringende Schadensfolge ab.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Unbestritten ist davon auszugehen, dass der von den Klägern in Anspruch genommene Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) nur zur Verfügung steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleich viel, ob ausschließlicher Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand (zB § 92a JN) - begründet ist (RdW 2003/380, 450; Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 § 93 JN Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0117202).Unbestritten ist davon auszugehen, dass der von den Klägern in Anspruch genommene Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) nur zur Verfügung steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleich viel, ob ausschließlicher Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand (zB Paragraph 92 a, JN) - begründet ist (RdW 2003/380, 450; Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Paragraph 93, JN Rz 6 mwN; RIS-Justiz RS0117202).
Nach dem durch Art II Z 42 der ZVN 1983, BGBl 1983/135, eingefügten Wahlgerichtsstandes § 92a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Das verfahrensökonomische Anliegen der Regelung war es, die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle sowie auch die Abführung möglichst aller Prozesse von (mehreren) Geschädigten oder für alle Schadensfolgen bei demselben Gericht zu ermöglichen (SZ 63/105 unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur RV 669 BlgNR XV. GP 39). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) - anders als der als Vorbild dienende § 32 dZPO - nicht nur auf Schadenersatzansprüche aus Delikt beschränkt, sondern auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen sowie für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar Anwendung zu finden hat (SZ 63/105 ua; RIS-Justiz RS0046705). § 92a JN ist allerdings nicht anzuwenden, wenn aus einer Vertragsverletzung reine Vermögensschäden (ohne Beschädigung einer körperlichen Sache) geltend gemacht werden (SZ 64/123; SZ 63/105 ua). Anwendungsfälle des § 92a JN sind vor allem Klagen bei deliktischer Schädigung, so vor allem Schadenersatzansprüche aus Verkehrs- und Schiunfällen (Simotta aaO § 92a Rz 5), aber auch Schadenersatzansprüche aus Gefährdungshaftung, wie beispielsweise aus der Produkthaftung (A. Burgstaller, Prozessverbindung, Querklage und Interventionsklage, JBl 1994, 69 ff [74]; vgl auch JBl 1992, 655). Es kommt daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber der Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) nicht nur bei deliktischen Schadenersatzansprüchen, die ein Verschulden voraussetzen, sondern auch bei solchen Ansprüchen, die lediglich eine gefahrenerhöhende Tätigkeit oder einen bloßen Erfolg voraussetzen, zur Anwendung (vgl Fasching, LB2 Rz 308).Nach dem durch Artikel römisch zwei, Ziffer 42, der ZVN 1983, BGBl 1983/135, eingefügten Wahlgerichtsstandes Paragraph 92 a, JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Das verfahrensökonomische Anliegen der Regelung war es, die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle sowie auch die Abführung möglichst aller Prozesse von (mehreren) Geschädigten oder für alle Schadensfolgen bei demselben Gericht zu ermöglichen (SZ 63/105 unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 669, BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 39, ). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Gerichtsstand der Schadenszufügung (Paragraph 92 a, JN) - anders als der als Vorbild dienende Paragraph 32, dZPO - nicht nur auf Schadenersatzansprüche aus Delikt beschränkt, sondern auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen sowie für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar Anwendung zu finden hat (SZ 63/105 ua; RIS-Justiz RS0046705). Paragraph 92 a, JN ist allerdings nicht anzuwenden, wenn aus einer Vertragsverletzung reine Vermögensschäden (ohne Beschädigung einer körperlichen Sache) geltend gemacht werden (SZ 64/123; SZ 63/105 ua). Anwendungsfälle des Paragraph 92 a, JN sind vor allem Klagen bei deliktischer Schädigung, so vor allem Schadenersatzansprüche aus Verkehrs- und Schiunfällen (Simotta aaO Paragraph 92 a, Rz 5), aber auch Schadenersatzansprüche aus Gefährdungshaftung, wie beispielsweise aus der Produkthaftung (A. Burgstaller, Prozessverbindung, Querklage und Interventionsklage, JBl 1994, 69 ff [74]; vergleiche auch JBl 1992, 655). Es kommt daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber der Gerichtsstand der Schadenszufügung (Paragraph 92 a, JN) nicht nur bei deliktischen Schadenersatzansprüchen, die ein Verschulden voraussetzen, sondern auch bei solchen Ansprüchen, die lediglich eine gefahrenerhöhende Tätigkeit oder einen bloßen Erfolg voraussetzen, zur Anwendung vergleiche Fasching, LB2 Rz 308).
Bei dem von den Klägern in Analogie zu § 364a ABGB geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 364b ABGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch, dem ebenfalls der Gedanke einer „nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung" zugrundeliegt (SZ 51/47, SZ 50/160 ua; Oberhammer in Schwimann, ABGB3 II § 364a Rz 9). Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist auch bei einem Ersatzanspruch nach § 364a ABGB der Einwand des Mitverschuldens zulässig (SZ 69/220 mwN). Es ist daher kein sachlicher Grund dafür erkennbar, in der Frage des Gerichtsstandes der Schadenszufügung (§ 92a JN) einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach § 364a ABGB anders zu behandeln als einen gewöhnlichen Schadenersatzanspruch aus Delikt oder Vertragsverletzung. Für eine solche Gleichbehandlung spricht nicht nur die Auslegung der Bestimmung nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach dem - aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden - Zweck der Regelung, welche darin besteht, aus verfahrensökonomischen Gründen die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle zu ermöglichen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch Ersatzansprüche nach § 364a ABGB durch die Regelung über den Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) erfassen wollte.Bei dem von den Klägern in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB geltend gemachten Ersatzanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch, dem ebenfalls der Gedanke einer „nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung" zugrundeliegt (SZ 51/47, SZ 50/160 ua; Oberhammer in Schwimann, ABGB3 II Paragraph 364 a, Rz 9). Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist auch bei einem Ersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB der Einwand des Mitverschuldens zulässig (SZ 69/220 mwN). Es ist daher kein sachlicher Grund dafür erkennbar, in der Frage des Gerichtsstandes der Schadenszufügung (Paragraph 92 a, JN) einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB anders zu behandeln als einen gewöhnlichen Schadenersatzanspruch aus Delikt oder Vertragsverletzung. Für eine solche Gleichbehandlung spricht nicht nur die Auslegung der Bestimmung nach dem Wortsinn, sondern auch jene nach dem - aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden - Zweck der Regelung, welche darin besteht, aus verfahrensökonomischen Gründen die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle zu ermöglichen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch Ersatzansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB durch die Regelung über den Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung (Paragraph 92 a, JN) erfassen wollte.
Dem Revisionsrekurs musste demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.