Rechtssatz RS0117202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117202
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 275/02y
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 275/02y
- 9 Ob 253/02z
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 253/02z
Auch
- 1 Ob 298/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 298/02h
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. (T1)
- 1 Ob 283/02b
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 283/02b
- 1 Ob 285/02x
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 285/02x
Beis wie T1
- 1 Ob 76/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 76/03p
Beis wie T1
- 5 Ob 39/03a
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 39/03a
Auch
- 10 Ob 7/05k
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 7/05k
nur: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. (T2) Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 364a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2005/28
- 10 Ob 10/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 10/25f
Beisatz: Hier: Es besteht zwar in § 83 Abs 1 JN ein besonderer Gerichtsstand für einen Beklagten, dieser ist aber kein gemeinschaftlicher, weil er nicht für die anderen beklagten Parteien besteht. Der Gerichtsstand nach § 83 Abs 1 JN schließt in dieser Konstellation den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN nicht aus. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117202
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00275_02Y0000_001