Begründung:
Der Kläger begehrte Schadenersatz für in Zusammenhang mit Blutplasmaspenden verursachte Gesundheitsschäden durch Infektion mit dem Hepatitis C-Virus und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Infektionsschäden.
Er brachte vor, von 1969 bis 1976 etwa zweimal wöchentlich Blut zur Gewinnung von Blutplasma in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz gespendet zu haben. In der Folge sei beim Kläger eine chronische Hepatitis C und Leberzirrhose diagnostiziert worden; am 7. 6. 1999 habe er sich einer Lebertransplantation unterziehen müssen. Die Erkrankung habe sich in Form von ständiger Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Depressionen, sowie Konzentrations- und Schlafstörungen ausgewirkt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei dramatisch gesunken, er könne keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten. Erst durch die Medienberichte des Jahres 2002 habe der Kläger von der Kausalität der seinerzeitigen Blutabnahmen für seine Gesundheitsschäden erfahren.
Die Erstbeklagte habe bis zum Inkrafttreten des Plasmapheresgesetzes keine Gewerbeberechtigung gehabt, an ihrem Standort in Linz Blutplasma zu gewinnen. Sie hafte daher wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB. Die Erstbeklagte habe ferner Vorkehrungen zur Vermeidung der Ansteckung von Blutspendern mit dem Hepatitis C-Virus unterlassen. Die Blutabnahme sei unter hygienischen Bedingungen erfolgt, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben. Die Ansteckung mit Hepatititis C könne nur beim Blutspenden eingetreten sein. Die Erstbeklagte habe insofern auch vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe es überdies unterlassen, den Kläger über mögliche Risken aufzuklären. Im Fall einer Aufklärung hätte er kein Blut gespendet.Die Erstbeklagte habe bis zum Inkrafttreten des Plasmapheresgesetzes keine Gewerbeberechtigung gehabt, an ihrem Standort in Linz Blutplasma zu gewinnen. Sie hafte daher wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB. Die Erstbeklagte habe ferner Vorkehrungen zur Vermeidung der Ansteckung von Blutspendern mit dem Hepatitis C-Virus unterlassen. Die Blutabnahme sei unter hygienischen Bedingungen erfolgt, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen haben. Die Ansteckung mit Hepatititis C könne nur beim Blutspenden eingetreten sein. Die Erstbeklagte habe insofern auch vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe es überdies unterlassen, den Kläger über mögliche Risken aufzuklären. Im Fall einer Aufklärung hätte er kein Blut gespendet.
Die Zweitbeklagte sei von Anfang an bestrebt gewesen, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um die Haftung für Projekte mit voraussehbarer Schadensgeneigtheit abzuschieben, in solchen Organisationen jedoch den entscheidenden Einfluss über die in die Geschäftsleitung als Geschäftsführer entsandten Personen auszuüben. Sie habe in Wahrheit das Unternehmen der nur formell selbstständigen Erstbeklagten selbst betrieben und geführt. Die Erstbeklagte sei "mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden". Die Geräte und das für die Plasmapherese erforderliche Wissen seien von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellt worden. Diese habe das gewonnene Plasma aufgrund einer Abnahmegarantie übernommen und deshalb auch eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen gehabt. Sie sei über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, ohne jedoch etwas zu deren Behebung unternommen zu haben. Die Zweitbeklagte müsse dem Kläger daher für seine Schäden direkt einstehen.
Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien folge aus § 75 und § 93 JN. Der Klagsanspruch werde gegen keine der in Anspruch genommenen beklagten Parteien aus Handelsgeschäften abgeleitet.Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien folge aus Paragraph 75 und Paragraph 93, JN. Der Klagsanspruch werde gegen keine der in Anspruch genommenen beklagten Parteien aus Handelsgeschäften abgeleitet.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Kläger mache Ansprüche aus der Schlechterfüllung eines Vertrags geltend, der auf Seiten der Erstbeklagten ein Handelsgeschäft gewesen sei. Das Erstgericht sei daher sachlich, aber zudem auch örtlich nicht zuständig, weil die Erstbeklagte ihren allgemeine Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des Erstgerichts habe. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft liege nicht vor, weil der gemeinsame Gerichtsstand der Schadenszufügung in Linz gegeben sei. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts sei auch in Ansehung der Zweitbeklagten gegeben, weil sich der Kläger nach seinem Vorbringen auch insoweit auf die Schlechterfüllung eines Vertrags stütze.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Realakte, die der Erfüllung von Handelsgeschäften dienten, würden im Betrieb des Handelsgewerbes gesetzt. Die im Verhältnis zur Zweitbeklagten behauptete Durchgriffshaftung verändere nicht den Kern der Rechtsnatur des Klagsanspruchs. Gegen die Zweitbeklagte werde kein selbstständiger Anspruch erhoben, sondern es werde dieser aus einem Handelsgeschäft abgeleitet, auch wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm für den behaupteten Schaden mitursächlich gewesen sei. Schutznormen seien auch in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses einzuhalten. Gegen die Zweitbeklagte träten zur Anspruchsbegründung nur noch jene Umstände hinzu, die allenfalls eine "Durchgriffshaftung" rechtfertigen könnten. Daher sei "das Handelsgericht" für die gegen beide beklagten Parteien erhobenen Ansprüche sachlich zuständig und es begründe der allgemeine Gerichtsstand der Zweitbeklagten gemäß § 93 JN den Gerichtsstand für die Erstbeklagte als Streitgenossen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Realakte, die der Erfüllung von Handelsgeschäften dienten, würden im Betrieb des Handelsgewerbes gesetzt. Die im Verhältnis zur Zweitbeklagten behauptete Durchgriffshaftung verändere nicht den Kern der Rechtsnatur des Klagsanspruchs. Gegen die Zweitbeklagte werde kein selbstständiger Anspruch erhoben, sondern es werde dieser aus einem Handelsgeschäft abgeleitet, auch wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm für den behaupteten Schaden mitursächlich gewesen sei. Schutznormen seien auch in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses einzuhalten. Gegen die Zweitbeklagte träten zur Anspruchsbegründung nur noch jene Umstände hinzu, die allenfalls eine "Durchgriffshaftung" rechtfertigen könnten. Daher sei "das Handelsgericht" für die gegen beide beklagten Parteien erhobenen Ansprüche sachlich zuständig und es begründe der allgemeine Gerichtsstand der Zweitbeklagten gemäß Paragraph 93, JN den Gerichtsstand für die Erstbeklagte als Streitgenossen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.