Der gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in dem ganz vergleichbaren Fall zu 4 Ob 275/02y (auch dort werden vom Kläger gegen die nämlichen Beklagten Ersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden erhoben, die aus einer, auf Hygienemängel in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz zurückgeführten Infektion mit dem Hepatitis C-Virus resultieren sollen) bereits ausgeführt hat, nimmt der Kläger beide Beklagten bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagte ihren Sitz hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen sind, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Die Zweitbeklagte habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte, die ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 75 Abs 1 JN im Sprengel des Erstgerichtes hat, damit einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vgl auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe. Damit stützt sich der Kläger auch auf einen Haftungsgrund, der unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft beruht (die Erstbeklagte hat mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen; (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar2 §§ 343, 344 Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Erstgericht, weil die Zweitbeklagte, wie erwähnt, im Sprengel dieses Gerichtes ihren Sitz hat. Hinsichtlich der Erstbeklagten, die ihren Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes hat, beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Dieser steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 93 JN Rz 2).Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte, die ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN im Sprengel des Erstgerichtes hat, damit einerseits auf die sogenannte "Durchgriffshaftung", deren Grundgedanke darin liegt, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen (RIS-Justiz RS0009098; SZ 56/101 = RdW 1983, 43 = GesRZ 1983, 156; vergleiche auch 8 ObA 98/00w, RdW 2001/505); andererseits beruft sich der Kläger aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet also auch ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe. Damit stützt sich der Kläger auch auf einen Haftungsgrund, der unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft beruht (die Erstbeklagte hat mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen; (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar2 Paragraphen 343, 344, Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Erstgericht, weil die Zweitbeklagte, wie erwähnt, im Sprengel dieses Gerichtes ihren Sitz hat. Hinsichtlich der Erstbeklagten, die ihren Gerichtsstand außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes hat, beruft sich der Kläger auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Dieser steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 93, JN Rz 2).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 92a JN).Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Paragraph 92 a, JN).
Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Linz tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Linz hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben hat sie, nach dem Vorbringen des Klägers, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird.
Das schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es kann daher offen bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Abs 1 ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstandes gegeben sind. Offenbleiben kann auch, ob der Gerichtsstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte. Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der Zweitbeklagten aber war der Beschluss aufzuheben (vgl 4 Ob 275/02y).Das schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es kann daher offen bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstandes gegeben sind. Offenbleiben kann auch, ob der Gerichtsstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte. Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der Zweitbeklagten aber war der Beschluss aufzuheben vergleiche 4 Ob 275/02y).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 sowie 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 sowie 52 Absatz eins, ZPO.