Der gegen diesen Beschluss gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger nimmt beide Beklagte bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagte ihren Sitz hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen sind, die Haftung von sich abzuwehren, andererseits aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Sie habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte damit einerseits auf Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe.
Der vom Kläger damit in Anspruch genommene Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft, die mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen hat (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar² §§ 343, 344 Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Gericht, weil die Zweitbeklagte, wie oben erwähnt, im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat (§ 75 JN).Der vom Kläger damit in Anspruch genommene Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft, die mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen hat (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar² Paragraphen 343, 344, Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Gericht, weil die Zweitbeklagte, wie oben erwähnt, im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat (Paragraph 75, JN).
Der Kläger beruft sich auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und will bei dem für die Zweitbeklagte zuständigen Gericht auch die Erstbeklagte in Anspruch nehmen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO² § 93 JN Rz 2, Simotta in Fasching² I § 93 Rz 6)).Der Kläger beruft sich auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und will bei dem für die Zweitbeklagte zuständigen Gericht auch die Erstbeklagte in Anspruch nehmen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 93, JN Rz 2, Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 93, Rz 6)).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO § 92a JN Rz 6; Mayr aaO § 92a JN Rz 2).Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können gemäß Paragraph 92 a, JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO Paragraph 92 a, JN Rz 6; Mayr aaO Paragraph 92 a, JN Rz 2).
Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Linz tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Linz hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben hat sie, nach dem Vorbringen des Klägers, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird.
Das schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es kann daher offen bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Abs 1 ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstands gegeben sind. Offen bleiben kann auch, ob der Gerichtsstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte (zu diesemDas schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es kann daher offen bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstands gegeben sind. Offen bleiben kann auch, ob der Gerichtsstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte (zu diesem
selbstständigen Haftungsgrund s 6 Ob 579/83 = SZ 56/101; 8 Ob 629/92
= EvBl 1995/144; 8 Ob A 98/00w = RdW 2001/505 mwN).
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der Zweitbeklagten aber war der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50; § 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der Zweitbeklagten aber war der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50,; Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.