Rechtssatz RS0062274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062274
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 94/74
Entscheidungstext OGH 18.06.1974 8 Ob 94/74
Veröff: HS 9233
- 5 Ob 56/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 56/75
- 1 Ob 726/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 726/79
nur: Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. (T1)
- 7 Ob 662/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 662/81
Auch; nur T1
- 6 Ob 570/85
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 570/85
nur T1; Beisatz: Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahrens und Auftrag zur Verständigung vom Versteigerungstermin. (T2) Veröff: SZ 58/101
- 7 Ob 516/91
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 516/91
nur T1
- 2 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 503/94
Auch; nur T1
- 6 Ob 171/98k
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 171/98k
- 7 Ob 284/02v
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 284/02v
Vgl auch; Beisatz: Die Entgegennahme von Blutplasmaspenden durch eine GmbH, deren Geschäftszweck die Plasma-Forschung und Plasma-Gewinnung ist, ist ein für deren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft. (T3)
- 7 Ob 272/02d
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 272/02d
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 302/02s
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 302/02s
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 298/02h
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 298/02h
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 283/02b
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 283/02b
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Handelsgeschäft, stützt sich der Kläger nämlich auch darauf, dass die Zweitbeklagte allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. (T4)
- 1 Ob 285/02x
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 285/02x
Vgl; Beis wie T4
- 5 Ob 113/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
Vgl; Beisatz: Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln. (T5); Beisatz: Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden. (T6); Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T7); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T8)
- 8 Ob 72/14t
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t
Auch; Beisatz: Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen. (T9)
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 86/16d
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 46/17y
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062274
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19740618_OGH0002_0080OB00094_7400000_003