1. Der Kläger will beide beklagten Parteien beim allgemeinen Gerichtsstand der zweitbeklagten Partei in Anspruch nehmen. Er stützte das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei einerseits auf die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass die zweitbeklagte Partei allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. Soweit wirft er der zweitbeklagten Partei ein spezifisches, unmittelbar gegen ihn gerichtetes deliktisches Verhalten als Ursache seiner Gesundheitsschäden vor. Dieser Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz, also nicht auf der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung. Daraus folgt, dass für die Klage gegen die zweitbeklagte Partei nicht die Handelsgerichtsbarkeit, sondern das angerufene Gericht zuständig ist, hat doch die zweitbeklagte Partei - an ihren Sitz anknüpfend - gemäß § 75 Abs 1 JN dort ihren allgemeinen Gerichtsstand (4 Ob 275/02y).1. Der Kläger will beide beklagten Parteien beim allgemeinen Gerichtsstand der zweitbeklagten Partei in Anspruch nehmen. Er stützte das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei einerseits auf die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass die zweitbeklagte Partei allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. Soweit wirft er der zweitbeklagten Partei ein spezifisches, unmittelbar gegen ihn gerichtetes deliktisches Verhalten als Ursache seiner Gesundheitsschäden vor. Dieser Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz, also nicht auf der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung. Daraus folgt, dass für die Klage gegen die zweitbeklagte Partei nicht die Handelsgerichtsbarkeit, sondern das angerufene Gericht zuständig ist, hat doch die zweitbeklagte Partei - an ihren Sitz anknüpfend - gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN dort ihren allgemeinen Gerichtsstand (4 Ob 275/02y).
2. Der Kläger berief sich indes auch auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Danach soll das angerufene Gericht auch für die Klage gegen die erstbeklagte Partei zuständig sein. Dieser Gerichtsstand ist jedoch nur dann gegeben, wenn für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde aus einer Körperverletzung abgeleitet, die der Kläger nach seinem Vorbringen infolge des unsachgemäßen Vorgehens der erstbeklagten Partei bei der Blutabnahme zur Plasmagewinnung, das die zweitbeklagte Partei hätte abstellen können und auch müssen, erlitten habe. Solche Ansprüche aus deliktischem Verhalten können gemäß § 92a JN - auch gegen mehrere Ersatzpflichtige - bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sein soll. Die erstbeklagte Partei handelte nach den Klagebehauptungen in Linz. Dort hätte auch die zweitbeklagte Partei in Erfüllung ihrer behaupteten Verkehrssicherungspflicht tätig werden müssen, um die schadensursächlichen Hygienemängel abzustellen. Auf dem Boden solcher Klagegründe ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide beklagten Parteien in Linz begründet. Schon deshalb scheidet eine erfolgreiche Berufung auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, ob ein Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide beklagten Parteien auch dann bestünde, wenn der Kläger den gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Anspruch nur auf die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung gestützt hätte (4 Ob 275/02y).2. Der Kläger berief sich indes auch auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Danach soll das angerufene Gericht auch für die Klage gegen die erstbeklagte Partei zuständig sein. Dieser Gerichtsstand ist jedoch nur dann gegeben, wenn für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde aus einer Körperverletzung abgeleitet, die der Kläger nach seinem Vorbringen infolge des unsachgemäßen Vorgehens der erstbeklagten Partei bei der Blutabnahme zur Plasmagewinnung, das die zweitbeklagte Partei hätte abstellen können und auch müssen, erlitten habe. Solche Ansprüche aus deliktischem Verhalten können gemäß Paragraph 92 a, JN - auch gegen mehrere Ersatzpflichtige - bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sein soll. Die erstbeklagte Partei handelte nach den Klagebehauptungen in Linz. Dort hätte auch die zweitbeklagte Partei in Erfüllung ihrer behaupteten Verkehrssicherungspflicht tätig werden müssen, um die schadensursächlichen Hygienemängel abzustellen. Auf dem Boden solcher Klagegründe ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide beklagten Parteien in Linz begründet. Schon deshalb scheidet eine erfolgreiche Berufung auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, ob ein Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide beklagten Parteien auch dann bestünde, wenn der Kläger den gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Anspruch nur auf die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung gestützt hätte (4 Ob 275/02y).
3. Somit ist dem Revisionsrekurs als Ergebnis aller bisherigen Erwägungen teilweise Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss ist die erstbeklagte Partei betreffend zu bestätigen und im Übrigen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 und § 50 iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40 und Paragraph 50, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.