Der Kläger brachte die Klage bei dem Gericht ein, in dessen Sprengel die zweitbeklagte Partei ihren Sitz hat. Er stützte seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei darauf, dass sie bzw ihre Rechtsvorgängerin es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen sind, die Haftung von sich abzuwehren, sie andererseits aber den entscheidenden Einfluss auf die erstbeklagte Partei durch von ihr in deren Leitung entsandte Personen gewahrt habe. Er machte weiters geltend, die zweitbeklagte Partei habe nichts zur Verbesserung der ihr bekannten katastrophalen hygienischen Zustände im Zuge der Plasmagewinnung unternommen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit stützt er seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei einerseits auf Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass diese ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die ihm bei der Blutplasmagewinnung entstandenen Gesundheitsschäden verantwortlich sei. Er behauptet ein deliktisches Verhalten der zweitbeklagten Partei, das zu seiner gesundheitlichen Schädigung geführt habe. Dieser Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der erstbeklagten Partei zustande gekommenen Handelsgeschäft, weshalb für die gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klage nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht - eben das angerufene Erstgericht - zuständig ist, zumal ihr Sitz im Sprengel des Erstgerichts liegt (§ 75 JN).Der Kläger brachte die Klage bei dem Gericht ein, in dessen Sprengel die zweitbeklagte Partei ihren Sitz hat. Er stützte seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei darauf, dass sie bzw ihre Rechtsvorgängerin es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen sind, die Haftung von sich abzuwehren, sie andererseits aber den entscheidenden Einfluss auf die erstbeklagte Partei durch von ihr in deren Leitung entsandte Personen gewahrt habe. Er machte weiters geltend, die zweitbeklagte Partei habe nichts zur Verbesserung der ihr bekannten katastrophalen hygienischen Zustände im Zuge der Plasmagewinnung unternommen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit stützt er seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei einerseits auf Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass diese ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die ihm bei der Blutplasmagewinnung entstandenen Gesundheitsschäden verantwortlich sei. Er behauptet ein deliktisches Verhalten der zweitbeklagten Partei, das zu seiner gesundheitlichen Schädigung geführt habe. Dieser Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der erstbeklagten Partei zustande gekommenen Handelsgeschäft, weshalb für die gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klage nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht - eben das angerufene Erstgericht - zuständig ist, zumal ihr Sitz im Sprengel des Erstgerichts liegt (Paragraph 75, JN).
Mit der erstbeklagten Partei hat der Kläger ein Handelsgeschäft geschlossen, weil die Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für den Geschäftsbetrieb der erstbeklagten Partei notwendiges Nebengeschäft darstellt (siehe hiezu Kramer in Straube, Kommentar zum HGB2 §§ 343 f Rz 15 mwN).Mit der erstbeklagten Partei hat der Kläger ein Handelsgeschäft geschlossen, weil die Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für den Geschäftsbetrieb der erstbeklagten Partei notwendiges Nebengeschäft darstellt (siehe hiezu Kramer in Straube, Kommentar zum HGB2 Paragraphen 343, f Rz 15 mwN).
Die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei bei dem für die zweitbeklagte Partei zuständigen Erstgericht ist nicht möglich, weil der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) nur offen steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleichviel, ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand - begründet ist (Mayr in Rechberger ZPO2 § 93 JN Rz 2; Simotta in Fasching I2 § 93 JN Rz 6). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO § 92a JN Rz 6; Mayr aaO § 92a JN Rz 2). Nun brachte der Kläger vor, die erstbeklagte Partei sei in Linz tätig geworden, und er habe dort Blutplasma gespendet. Dort habe auch die zweitbeklagte Partei tätig werden müssen, um die vom Kläger behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben habe sie nach dem Vorbringen des Klägers eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist aber der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die zweitbeklagte Partei wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird. Dies schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.Die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei bei dem für die zweitbeklagte Partei zuständigen Erstgericht ist nicht möglich, weil der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) nur offen steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleichviel, ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand - begründet ist (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 93, JN Rz 2; Simotta in Fasching I2 Paragraph 93, JN Rz 6). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß Paragraph 92 a, JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO Paragraph 92 a, JN Rz 6; Mayr aaO Paragraph 92 a, JN Rz 2). Nun brachte der Kläger vor, die erstbeklagte Partei sei in Linz tätig geworden, und er habe dort Blutplasma gespendet. Dort habe auch die zweitbeklagte Partei tätig werden müssen, um die vom Kläger behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben habe sie nach dem Vorbringen des Klägers eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist aber der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die zweitbeklagte Partei wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird. Dies schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Abs 1 ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstands gegeben wären, wie auch, ob der Gerichtstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte (siehe hiezu RdW 2001/505 mwN; EvBl 1995/144; SZ 56/101).Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ZPO bilden und damit die weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstands gegeben wären, wie auch, ob der Gerichtstand der Schadenszufügung auch dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte (siehe hiezu RdW 2001/505 mwN; EvBl 1995/144; SZ 56/101).
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 sowie 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, sowie 52 Absatz eins, ZPO.