Begründung:
Der Kläger hat aus der Anfertigung und Montage von Alu-Holzschiebetüren für ein Appartementhaus in C eine Forderung von zumindest S 1,480.670,-- gegen die D E F G. Diese Forderung war auf der Liegenschaft EZ 319
KG C, und zwar auf den Anteilen H 25/124 (Appartement Nummer 124) und H 25/138 (Appartement Nummer 138) hypothekarisch sichergestellt. Um die Forderung einbringlich zu machen, beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das zu E 2012/80 des Bezirksgerichtes I bewilligt und durchgeführt wurde. Eine Zuweisung an den Kläger erfolgte nicht und wäre wegen zahlreicher Vorpfandrechte auch bei einem wesentlich höheren Versteigerungserlös nicht erfolgt. Das Appartement Nr. 124 wurde am 12. Juni 1981 der J K zugeschlagen.KG C, und zwar auf den Anteilen H 25/124 (Appartement Nummer 124) und H 25/138 (Appartement Nummer 138) hypothekarisch sichergestellt. Um die Forderung einbringlich zu machen, beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das zu E 2012/80 des Bezirksgerichtes römisch eins bewilligt und durchgeführt wurde. Eine Zuweisung an den Kläger erfolgte nicht und wäre wegen zahlreicher Vorpfandrechte auch bei einem wesentlich höheren Versteigerungserlös nicht erfolgt. Das Appartement Nr. 124 wurde am 12. Juni 1981 der J K zugeschlagen.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage vom Beklagten S 270.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes, weil der Beklagte den Kläger entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht vom Versteigerungstermin verständigt habe. Der Kläger habe dadurch seine Absicht nicht verwirklichen können, sich an der Versteigerung zu beteiligen und seinen Forderungsausfall durch den Erwerb einiger Appartements wenigstens teilweise zu verringern. Sein Schaden bestehe konkret darin, daß er das Appartement Nr. 124 um den von der J K gebotenen Preis von S 175.000,-- hätte ersteigern können, obwohl der tatsächliche Wert des Appartements zumindest S 453.300.-- betragen habe. Die L K habe nämlich nach einer Investition von S 141.700,-- zur Fertigstellung des Appartements einen Verkaufserlös von S 595.000,-- erzielt. Zu einer Erhöhung ihres Anbotes bei der Versteigerung wäre sie aber nicht bereit gewesen. Der vom Versteigerungstermin ordnungsgemäß verständigte Beklagte hafte auf Grund schuldhafter Vertragsverletzung und habe wegen der ihm einsichtigen besonderen Bedeutung einer Verständigung des Klägers vom Versteigerungstermin sogar für grobes Verschulden einzustehen. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er gab zwar zu, die Verständigung des Klägers vom Versteigerungstermin versäumt zu haben, bestritt jedoch, daß ihm deshalb ein grobes Verschulden zur Last liege. Der Kläger könne daher den behaupteten Gewinnentgang nicht von ihm ersetzt verlangen. Darüber hinaus hätte die L M bei einer Beteiligung des Klägers an der Versteigerung wesentlich mehr für das Appartement Nr. 124 geboten, sodaß der Kläger den erhofften Gewinn aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Appartements Nr. 124
und dem Versteigerungserlös gar nicht hätte realisieren können. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Im Zwangsversteigerungsverfahren E 2012/80 des Bezirksgerichtes I wurde der Kläger vom Beklagten vertreten. Der Auftrag an den Beklagten lautete unter anderem, er solle den Kläger vom Termin verständigen, an welchem das Appartement Nr. 124 versteigert würde. Der Kläger beabsichtigte, das Appartement Nr. 124 bzw. die bezüglichen Liegenschaftsanteile zu ersteigern. Diese Liegenschaftsanteile waren mit derart hohen Vorpfandrechten belastet, daß es sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten klar war, eine Befriedigung der Forderung des Klägers aus dem Meistbot werde nicht möglich sein. Der Beklagte empfahl daher dem Kläger, um seinen Schaden gering zu halten, zu versuchen, ein oder mehrere Appartements günstig zu erwerben. Dem Beklagten wurden am 30. April 1981 die Versteigerungsedikte E 2010/79-43 für den 11. Juni 1981 und E 2008/80-38 für den 12. Juni 1981 zugestellt. Diese getrennt zugestellten Versteigerungsedikte wurden von der Kanzleileiterin des Beklagten entgegengenommen und dem Beklagten gemeinsam vorgelegt. Im Versteigerungsedikt für den 11. Juni 1981, 9.00 Uhr sind die Miteigentumsanteile an der EZ 319 KG C mit den Wohnungsnummern 20, 22, 24, 37, 39, 40, 42, 44, 46, 71, 73 ( im Beschluß des Berufungsgerichtes offenbar irrig: 72), 76, 78, 80, 82, 93, 95, 98, 100, 102, 107, 109, 116, 118, 120, 122, 127 und 129 angeführt. Im Versteigerungsedikt für den 12. Juni 1981, 9.00 Uhr sind die Miteigentumsanteile an der EZ 319 KG C mit den Wohnungsnummern 5, 7, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 75, 77, 84, 89, 91, 96, 104, 111, 113, 124, 126 und 48 angeführt. Der Beklagte nahm irrtümlicherweise an, daß die im ersten Versteigerungsedikt für den 11. Juni 1981 angeführten Wohnungen auch noch teilweise am zweiten Tag versteigert würden, daß also im zweiten Versteigerungsedikt für den 12. Juni 1981 wiederum dieselben Wohnungen angeführt seien, und las daher das zweite Edikt nicht mehr genau durch. Er übersah dadurch, daß dort auch das Appartement Nr. 124 angeführt war. Da er auf Grund dieses Versehens der Meinung war, daß das Appartement Nr. 124 am 11. Juni und 12. Juni 1981 nicht versteigert würde, unterließ er es, den Kläger von den Versteigerungsterminen 11. Juni und 12. Juni 1981 zu verständigen. Dadurch erlangte der Kläger vom Versteigerungstermin keine Kenntnis. Die 37/9.499-Anteile an der EZ 319 KG C (H 25/124, Appartement Nr. 124), deren Schätzwert rechtskräftig mit S 153.357,-- festgesetzt worden war, wurden der Raiffeisen-Kredit für N O. P G um das Meistbot von S 175.000,-- zugeschlagen. Versuche des Klägers, von dieser das Appartement zu erwerben, blieben erfolglos.Im Zwangsversteigerungsverfahren E 2012/80 des Bezirksgerichtes römisch eins wurde der Kläger vom Beklagten vertreten. Der Auftrag an den Beklagten lautete unter anderem, er solle den Kläger vom Termin verständigen, an welchem das Appartement Nr. 124 versteigert würde. Der Kläger beabsichtigte, das Appartement Nr. 124 bzw. die bezüglichen Liegenschaftsanteile zu ersteigern. Diese Liegenschaftsanteile waren mit derart hohen Vorpfandrechten belastet, daß es sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten klar war, eine Befriedigung der Forderung des Klägers aus dem Meistbot werde nicht möglich sein. Der Beklagte empfahl daher dem Kläger, um seinen Schaden gering zu halten, zu versuchen, ein oder mehrere Appartements günstig zu erwerben. Dem Beklagten wurden am 30. April 1981 die Versteigerungsedikte E 2010/79-43 für den 11. Juni 1981 und E 2008/80-38 für den 12. Juni 1981 zugestellt. Diese getrennt zugestellten Versteigerungsedikte wurden von der Kanzleileiterin des Beklagten entgegengenommen und dem Beklagten gemeinsam vorgelegt. Im Versteigerungsedikt für den 11. Juni 1981, 9.00 Uhr sind die Miteigentumsanteile an der EZ 319 KG C mit den Wohnungsnummern 20, 22, 24, 37, 39, 40, 42, 44, 46, 71, 73 ( im Beschluß des Berufungsgerichtes offenbar irrig: 72), 76, 78, 80, 82, 93, 95, 98, 100, 102, 107, 109, 116, 118, 120, 122, 127 und 129 angeführt. Im Versteigerungsedikt für den 12. Juni 1981, 9.00 Uhr sind die Miteigentumsanteile an der EZ 319 KG C mit den Wohnungsnummern 5, 7, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 55, 57, 59, 61, 63, 65, 67, 69, 75, 77, 84, 89, 91, 96, 104, 111, 113, 124, 126 und 48 angeführt. Der Beklagte nahm irrtümlicherweise an, daß die im ersten Versteigerungsedikt für den 11. Juni 1981 angeführten Wohnungen auch noch teilweise am zweiten Tag versteigert würden, daß also im zweiten Versteigerungsedikt für den 12. Juni 1981 wiederum dieselben Wohnungen angeführt seien, und las daher das zweite Edikt nicht mehr genau durch. Er übersah dadurch, daß dort auch das Appartement Nr. 124 angeführt war. Da er auf Grund dieses Versehens der Meinung war, daß das Appartement Nr. 124 am 11. Juni und 12. Juni 1981 nicht versteigert würde, unterließ er es, den Kläger von den Versteigerungsterminen 11. Juni und 12. Juni 1981 zu verständigen. Dadurch erlangte der Kläger vom Versteigerungstermin keine Kenntnis. Die 37/9.499-Anteile an der EZ 319 KG C (H 25/124, Appartement Nr. 124), deren Schätzwert rechtskräftig mit S 153.357,-- festgesetzt worden war, wurden der Raiffeisen-Kredit für N O. P G um das Meistbot von S 175.000,-- zugeschlagen. Versuche des Klägers, von dieser das Appartement zu erwerben, blieben erfolglos.
Auch im Falle eines Mitbietens des Klägers bis zum Betrage von S 455.000,-- wäre infolge der hohen Vorpfandrechte für sein Pfandrecht keine Deckung gegeben gewesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß dem Beklagten nur ein Versehen, keinesfalls aber ein grobes Verschulden zur Last liege. Gemäß § 1323 ABGB hafte er daher dem Beklagten nur für den Ersatz des positiven Schadens, nicht aber für entgangenen Gewinn. Die Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn sei danach zu treffen, ob der Beklagte bereits eine rechtlich gesicherte Position zum preisgünstigen Erwerb des Appartements Nr. 124 gehabt habe. Dies sei zu verneinen, weil der Kläger für den Fall einer Beteiligung am Versteigerungsverfahren nichts anderes habe erwarten können als beliebig andere Mitbieter. Er mache daher in Wahrheit keinen positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn geltend, der bei leichtem Verschulden des Schädigers nicht zu ersetzen sei. Dies führe zur Abweisung des Klagebegehrens, ohne daß die Höhe des geltend gemachten Schadens noch näher geprüft werden müsse.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß dem Beklagten nur ein Versehen, keinesfalls aber ein grobes Verschulden zur Last liege. Gemäß Paragraph 1323, ABGB hafte er daher dem Beklagten nur für den Ersatz des positiven Schadens, nicht aber für entgangenen Gewinn. Die Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn sei danach zu treffen, ob der Beklagte bereits eine rechtlich gesicherte Position zum preisgünstigen Erwerb des Appartements Nr. 124 gehabt habe. Dies sei zu verneinen, weil der Kläger für den Fall einer Beteiligung am Versteigerungsverfahren nichts anderes habe erwarten können als beliebig andere Mitbieter. Er mache daher in Wahrheit keinen positiven Schaden, sondern entgangenen Gewinn geltend, der bei leichtem Verschulden des Schädigers nicht zu ersetzen sei. Dies führe zur Abweisung des Klagebegehrens, ohne daß die Höhe des geltend gemachten Schadens noch näher geprüft werden müsse.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht führte zur Rechtsrüge des Klägers im wesentlichen aus:
Folge man den Klagsbehauptungen, dann hätte der Kläger das Appartement Nr. 124 am 12. Juni 1981 um S 125.000,-- (richtig wohl: S 175.000,--) ersteigern können und dadurch einen Gegenwert von S 453.300,-- erhalten. Dazu hätte es nach seinem Prozeßvorbringen nur eines Mitbietens in der öffentlichen Versteigerung bedurft. Damit sei eine objektiv vorhandene Gewinnmöglichkeit geltend gemacht worden, die lediglich deshalb nicht habe wahrgenommen werden können, weil eine Verständigung vom Versteigerungstermin unterblieben sei. Die Vernichtung einer derartigen Gewinnmöglichkeit sei entgegen der Rechtsmeinung des Erstrichters als positiver Schaden zu qualifizieren. Daß auch andere Interessenten die Möglichkeit gehabt hätten, sich an der Versteigerung zu beteiligen, stehe dieser Erwägung nicht entgegen, weil der Kläger für sich in Anspruch nehme, es wäre außer ihm kein anderer bereit gewesen, für das Appartement Nr. 124 S 175.000,-- zu bieten. Er behaupte also die Ausschließlichkeit seiner Gewinnchance. Es komme allerdings auf die Qualifikation des geltend gemachten Schadens gar nicht an. Es sei nämlich davon auszugehen, daß der Beklagte dem Kläger aus folgenden rechtlichen überlegungen auch entgangenen Gewinn zu ersetzen habe:
Der Kläger habe sich nach unstrittigen Verfahrensergebnissen unter anderem mit der Anfertigung und Montage von Alu-Holzschiebetüren für größere Bauvorhaben befaßt. Er sei damit einem Bautischler vergleichbar, der Türen und Fenster für Hochbauten nicht nur anfertige, sondern auch liefere und einsetze. Ein derartiger Bauhandwerker sei Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 HGB. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gehörten im Zweifel die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte zum Betrieb seines Handelsgewerbes. Rechtsgeschäfte eines Kaufmannes seien daher schon dann Handelsgeschäfte, wenn sie mit seinem Handelsgewerbe in irgend einem, wenn auch nur entferntem Zusammenhang stünden. Die Beziehung könne locker sein. Schon ein mittelbarer Zusammenhang genüge, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz oder der Erzielung von Gewinn diene. Ein Handelsgeschäft liege daher auch dann vor, wenn ein Kaufmann, um Forderungen zu retten, branchenfremde Geschäfte tätigen müsse oder sein Unternehmen als letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit veräußere. Alle im Zusammenhang mit der Eintreibung von Geschäftsforderungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gehörten daher im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes. Auf den Willen des Geschäftsinhabers komme es nicht an. Damit sei das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB zu qualifizieren. Es unterliege grundsätzlich den Sondervorschriften über Handelsgeschäfte, die gemäß § 345 HGB für beide Teile auch dann gleichmäßig zur Anwendung kämen, wenn nur auf einer Seite ein Kaufmann beteiligt sei. Ausnahmen von dieser Regel müßten im Gesetz ausdrücklich angeführt sein. Eine hier relevante Sondervorschrift für Handelsgeschäfte enthalte Art. 8 Nr. 2 4. EVHGB, der besage, daß der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasse. Eine Einschränkung, daß diese Vorschrift nur für beiderseitige Handelsgeschäfte zu gelten habe, sei im Gesetz nicht enthalten, wenngleich es nicht an rechtspolitischen Forderungen fehle, die gegenüber dem bürgerlichen Recht strengere schadenersatzrechtliche Regelung nur auf jenen Teil anzuwenden, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft sei. Die geltende Gesetzeslage ermögliche es, bei jeder schuldhaften Nichterfüllung eines auch einseitigen Handelsgeschäftes den Ersatz entgangenen Gewinnes zu fordern. Demnach sei es verfehlt gewesen, das Klagebegehren deshalb abzuweisen, weil der Beklagte leicht fahrlässig gehandelt habe und nur auf den Ersatz positiven Schadens in Anspruch genommen werden könne. Die Unterlassung von Beweisaufnahmen zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles zwinge. Das Erstgericht werde den tatsächlichen Wert des Appartements Nr. 124 zu erheben haben und sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die L Q tatsächlich nicht mehr als S 175.000,-- für dieses Appartement geboten hätte.Der Kläger habe sich nach unstrittigen Verfahrensergebnissen unter anderem mit der Anfertigung und Montage von Alu-Holzschiebetüren für größere Bauvorhaben befaßt. Er sei damit einem Bautischler vergleichbar, der Türen und Fenster für Hochbauten nicht nur anfertige, sondern auch liefere und einsetze. Ein derartiger Bauhandwerker sei Kaufmann im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB. Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, HGB gehörten im Zweifel die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte zum Betrieb seines Handelsgewerbes. Rechtsgeschäfte eines Kaufmannes seien daher schon dann Handelsgeschäfte, wenn sie mit seinem Handelsgewerbe in irgend einem, wenn auch nur entferntem Zusammenhang stünden. Die Beziehung könne locker sein. Schon ein mittelbarer Zusammenhang genüge, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz oder der Erzielung von Gewinn diene. Ein Handelsgeschäft liege daher auch dann vor, wenn ein Kaufmann, um Forderungen zu retten, branchenfremde Geschäfte tätigen müsse oder sein Unternehmen als letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit veräußere. Alle im Zusammenhang mit der Eintreibung von Geschäftsforderungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gehörten daher im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes. Auf den Willen des Geschäftsinhabers komme es nicht an. Damit sei das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Handelsgeschäft im Sinne des Paragraph 343, HGB zu qualifizieren. Es unterliege grundsätzlich den Sondervorschriften über Handelsgeschäfte, die gemäß Paragraph 345, HGB für beide Teile auch dann gleichmäßig zur Anwendung kämen, wenn nur auf einer Seite ein Kaufmann beteiligt sei. Ausnahmen von dieser Regel müßten im Gesetz ausdrücklich angeführt sein. Eine hier relevante Sondervorschrift für Handelsgeschäfte enthalte Artikel 8, Nr. 2 4. EVHGB, der besage, daß der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasse. Eine Einschränkung, daß diese Vorschrift nur für beiderseitige Handelsgeschäfte zu gelten habe, sei im Gesetz nicht enthalten, wenngleich es nicht an rechtspolitischen Forderungen fehle, die gegenüber dem bürgerlichen Recht strengere schadenersatzrechtliche Regelung nur auf jenen Teil anzuwenden, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft sei. Die geltende Gesetzeslage ermögliche es, bei jeder schuldhaften Nichterfüllung eines auch einseitigen Handelsgeschäftes den Ersatz entgangenen Gewinnes zu fordern. Demnach sei es verfehlt gewesen, das Klagebegehren deshalb abzuweisen, weil der Beklagte leicht fahrlässig gehandelt habe und nur auf den Ersatz positiven Schadens in Anspruch genommen werden könne. Die Unterlassung von Beweisaufnahmen zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles zwinge. Das Erstgericht werde den tatsächlichen Wert des Appartements Nr. 124 zu erheben haben und sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die L Q tatsächlich nicht mehr als S 175.000,-- für dieses Appartement geboten hätte.