[4] Die von der Beklagten nicht beantwortete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
[5] 1.1 Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält (RS0042424). 1.1 Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält (RS0042424).
[6] Der Kläger weist auch zutreffend darauf hin, dass der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 6 ZPO widerspricht. Der Kläger weist auch zutreffend darauf hin, dass der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, ZPO widerspricht.
[7] 1.2 Nach § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision zwar dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. § 502 Abs 2 ZPO gilt allerdings seit der ZVN 2022 (BGBl I 2022/61) gemäß § 502 Abs 5 Z 6 ZPO nicht für ab 1. 5. 2022 eingebrachte Klagen (§ 619 Abs 2 Z 13 ZPO) betreffend Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. 1.2 Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision zwar dann jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt allerdings seit der ZVN 2022 (BGBl I 2022/61) gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, ZPO nicht für ab 1. 5. 2022 eingebrachte Klagen (Paragraph 619, Absatz 2, Ziffer 13, ZPO) betreffend Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
[8] 1.3 Die vom Berufungsgericht entschiedene Streitigkeit fällt unter § 502 Abs 5 Z 6 ZPO, weil die Klage am 24. 1. 2024 eingebracht wurde und einen Anspruch nach dem genannten Gesetz zum Gegenstand hat. 1.3 Die vom Berufungsgericht entschiedene Streitigkeit fällt unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, ZPO, weil die Klage am 24. 1. 2024 eingebracht wurde und einen Anspruch nach dem genannten Gesetz zum Gegenstand hat.
[9] 1.4 Damit ist das Rechtsmittel des Klägers nicht jedenfalls unzulässig.
[10] 1.5 Das Berufungsgericht hätte daher nach den Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder nicht. Eine Zurückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre und die Revision ohnehin als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; vgl auch RS0042438 [T11]). 1.5 Das Berufungsgericht hätte daher nach den Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist oder nicht. Eine Zurückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre und die Revision ohnehin als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; vergleiche auch RS0042438 [T11]).
[11] 2. Die Revision zeigt auch zutreffend eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wegen einer Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens auf, weil das Berufungsgericht zu Unrecht § 501 Abs 1 ZPO angewandt und die Beweisrüge des Klägers nicht geprüft hat. Diese Bestimmung gilt nämlich nicht für die in § 502 Abs 4 und 5 ZPO bezeichneten Streitigkeiten. Oben wurde bereits aufgezeigt, dass der hier anzuwendende § 502 Abs 5 Z 6 ZPO Streitigkeiten nach dem BGStG betrifft. 2. Die Revision zeigt auch zutreffend eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wegen einer Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens auf, weil das Berufungsgericht zu Unrecht Paragraph 501, Absatz eins, ZPO angewandt und die Beweisrüge des Klägers nicht geprüft hat. Diese Bestimmung gilt nämlich nicht für die in Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO bezeichneten Streitigkeiten. Oben wurde bereits aufgezeigt, dass der hier anzuwendende Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, ZPO Streitigkeiten nach dem BGStG betrifft.
[12] 3. Das Berufungsgericht hat es daher in der unrichtigen Annahme des Vorliegens des § 501 Abs 1 ZPO unterlassen, die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t; 2 Ob 68/09b). 3. Das Berufungsgericht hat es daher in der unrichtigen Annahme des Vorliegens des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO unterlassen, die Tatsachenrüge zu behandeln. Darin liegt eine wahrzunehmende erhebliche Verletzung der Rechtsvorschriften des Verfahrensrechts, deren Wahrung der Rechtssicherheit dient (RS0041365), wobei dieser Mangel auch abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RS0043027 [T3]; RS0043371; 5 Ob 25/88; 6 Ob 19/03t; 2 Ob 68/09b).
[13] Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.