[12] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
[13] 1. Nach § 3 UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO (nunmehr: § 295 EO) oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben. [13] 1. Nach Paragraph 3, UVG sind Vorschüsse zu gewähren, wenn 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und 2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach Paragraph 294 a, EO (nunmehr: Paragraph 295, EO) oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von Paragraph 372, EO eingebracht zu haben.
[14] 2. Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung allein führt nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen (10 Ob 36/24b Rz 11). Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich erfolgsversprechend (zielführend) sein und bleiben (10 Ob 4/22v Rz 13; RS0126246 [T1]), damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren (RS0126246 [T5]). Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG setzt daher voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach § 3 Z 2 UVG „richtigen“ Schritt setzt und es müssen in der Folge einfache Maßnahmen vorgenommen werden, um einen Erfolg der Exekution nicht von vornherein zu vereiteln. Weiters muss auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (über den Unterhaltsvorschussantrag) eine „taugliche“ Exekutionsführung vorliegen (10 Ob 48/25v Rz 12 mwN). [14] 2. Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung allein führt nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zu beantragen (10 Ob 36/24b Rz 11). Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich erfolgsversprechend (zielführend) sein und bleiben (10 Ob 4/22v Rz 13; RS0126246 [T1]), damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren (RS0126246 [T5]). Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, UVG setzt daher voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner den nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG „richtigen“ Schritt setzt und es müssen in der Folge einfache Maßnahmen vorgenommen werden, um einen Erfolg der Exekution nicht von vornherein zu vereiteln. Weiters muss auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (über den Unterhaltsvorschussantrag) eine „taugliche“ Exekutionsführung vorliegen (10 Ob 48/25v Rz 12 mwN).
[15] 3. Die Rechtsprechung reduziert die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Z 2 UVG („Einbringung eines Exekutionsantrags“) teleologisch dahin (RS0126246), dass nicht bereits die bloße Stellung eines Exekutionsantrags ausreicht, sondern vielmehr ein grundsätzlich erfolgsversprechender, also zielführender Antrag vorliegen muss. Davon weicht die hier bekämpfte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Zugrundelegung des erfolgreich eingebrachten (kombinierten) Exekutionsantrags nicht ab. Daher kommt es auch auf die vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob eine Forderungsexekution auf laufende Bezüge der Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung auf andere Vermögenswerte entgegenstehe, nicht an, weil die Exekutionsführung hier nicht an einer unzulässig beantragten Exekution gescheitert ist. [15] 3. Die Rechtsprechung reduziert die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG („Einbringung eines Exekutionsantrags“) teleologisch dahin (RS0126246), dass nicht bereits die bloße Stellung eines Exekutionsantrags ausreicht, sondern vielmehr ein grundsätzlich erfolgsversprechender, also zielführender Antrag vorliegen muss. Davon weicht die hier bekämpfte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unter Zugrundelegung des erfolgreich eingebrachten (kombinierten) Exekutionsantrags nicht ab. Daher kommt es auch auf die vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob eine Forderungsexekution auf laufende Bezüge der Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung auf andere Vermögenswerte entgegenstehe, nicht an, weil die Exekutionsführung hier nicht an einer unzulässig beantragten Exekution gescheitert ist.
[16] 4. Auch der Bund bestreitet in dritter Instanz nicht, dass die Exekution im Anlassfall zu bewilligen war. Das Rechtsmittel macht aber geltend, dass vor Erteilung des Verbesserungsauftrags (also im für die Unterhaltsgewährung relevanten Zeitpunkt) kein „bewilligungsfähiger Teil des Exekutionsantrags“ vorgelegen sei. Damit weiche die angefochtene Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, weil es den Exekutionsschritt trotz des erteilten (und im Gewährungszeitpunkt noch offenen) Verbesserungsauftrags als tauglich beurteilte.
[17] Darauf kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.
[18] 4.1 Nach der Rechtsprechung ist einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution des entsprechenden Unterhaltsbeitrags bezieht, spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann (10 Ob 36/24b Rz 23). Die vom Bund herangezogene Rechtsprechung betrifft jene gerichtliche Verbesserungsaufträge, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Exekutionsantrags in Ansehung der im Unterhaltsvorschussverfahren gegenständlichen Unterhaltsbeiträge führen würde (10 Ob 36/24b Rz 15 ff).
[19] 4.2 Ein solcher Fall lag hier aber gerade nicht vor. Der Bund blendet hier nämlich aus, dass das Kind – wie vom Rekursgericht unbestritten dargelegt – dem Verbesserungsauftrag nicht gefolgt ist und es seinen Exekutionsantrag auch nicht modifiziert oder klargestellt hat. Die Hinweise des Kindes beschränkten sich vielmehr auf die rezente (zweitinstanzliche) Rechtsprechung und den (im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags für das Exekutionsgericht bereits aktenkundigen) Umstand, dass der Vater nur geringfügig beschäftigt sei. Damit lag im Anlassfall gerade kein notwendiger Verbesserungsauftrag im Sinn der Rechtsprechung vor.
[20] 4.3 Die Beurteilung des Rekursgerichts, ein unnötiger Verbesserungsauftrag verhindere nicht, dass Exekutionsschritte des Kindes als tauglich qualifiziert werden, hält sich im Rahmen der Judikatur.
[21] 5. Damit zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, sodass er zurückzuweisen ist. [21] 5. Damit zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf, sodass er zurückzuweisen ist.