Rechtssatz RS0126246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126246
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
§ 3 Z 2 UVG idF BGBl I 2009/75 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Exekutionsantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/75 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Exekutionsantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 47/10z
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 47/10z
Veröff: SZ 2010/96
- 10 Ob 35/10k
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 35/10k
Auch
- 10 Ob 52/17w
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 52/17w
Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. (T1)
Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2)
- 10 Ob 61/19x
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 61/19x
Vgl; Beis wie T1
- 10 Ob 45/20w
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 45/20w
Beisatz: Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Antragstellung nicht aus, sondern es ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa der Vorlage des Exekutionstitels, nachzukommen. (T3)
Beisatz: Hier: Kind kam nach Einspruch des Vaters gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nach § 54c EO dem Auftrag des Exekutionsgerichts zur Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht nach. (T4)
- 10 Ob 51/20b
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
nur: Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung des Geldunterhalts vom Unterhaltsschuldner muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T5)
- 10 Ob 4/22v
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 4/22v
Vgl; Beis nur wie T1; nur T5
- 10 Ob 36/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 36/24b
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
Beisatz: Die "taugliche" Exekutionsführung muss sich auf die gesamten Unterhaltsbeiträge beziehen, für die dem Antragsteller Vorschussleistungen gewährt werden sollen. (T6)
Beisatz: Sämtliche (Verbesserungs-)Aufträge des Exekutionsgerichtes, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Exekutionsantrages führen, müssen im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag erfüllt worden sein. (T7)
- 10 Ob 48/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 Ob 48/25v
vgl; Beisatz wie T1; nur T5
- 10 Ob 70/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.01.2026 10 Ob 70/25d
Beisatz wie T1; nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126246
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20100817_OGH0002_0100OB00047_10Z0000_001