Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 16/94 (SZ 68/28), der die Entscheidung 8 Ob 4, 5/95 (SZ 68/176) hinsichtlich des atypischen stillen Gesellschafters folgt (RIS-Justiz RS0075202), ausführlich begründet, dass "Abfindungsansprüche, die dem Gesellschafter (Kommanditisten) für den Fall seines Ausscheidens zugesichert wurden, unwirksam sind, soweit die Zusage zu einer Abschichtung führen würde, welche den wahren Wert der Beteiligung überschreitet, weil sie sowohl gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter als auch gegen Gläubigerschutzinteressen verstoßen und demnach sittenwidrig sind" (stRsp; RIS-Justiz RS0034714; 8 Ob 2035/96i = HS 27.437 = HS 27.074 = HS 27.078; ausdrücklich zust jüngst: Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei AG, GmbH und GmbH & CoKG [2004], 399 ff [400, 419 f], betreffend die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit gesellschaftsvertraglich zugesagter überhöhter Abfindungen, die den wahren Wert der Beteiligung übersteigen, für Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter).
Dass sich der Kläger, soweit er diese Entscheidungen als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig darzustellen versucht, jeweils auf Begründungsteile bezieht, auf die sich die Beklagte ohnehin nicht berufen hat, wird schon in der Revisionsbeantwortung (Punkt II. 1.) zutreffend aufgezeigt. Wenn sich der Kläger aber weiterhin auf die Entscheidung 6 Ob 563/95 stützt, ist er darauf zu verweisen, dass die dortige Mindestabschichtung direkt im Gesellschaftsvertrag, also zugunsten sämtlicher atypischer stiller Gesellschafter zugesichert wurde, während es sich bei der vorliegend erklärten Abfindungsgarantie um eine solche handelt, die von der Beklagten - bei 536 stillen Gesellschaftern - nur gegenüber dem Kläger (in einem Schreiben außerhalb des Gesellschaftsvertrages) abgegeben wurde und zu einer Abschichtung führen würde, die mehr als dreimal so hoch ist, wie der wahre Wert seiner Beteiligung. Schon mangels Vergleichbarkeit der hier zu beurteilenden Privilegierung mit dem dortigen Sachverhalt muss daher auf diese Entscheidung, die sich - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält - mit den Argumenten der zitierten, zuvor ergangenen Entscheidungen in keiner Weise auseinandersetzt, nicht weiter eingegangen werden.Dass sich der Kläger, soweit er diese Entscheidungen als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig darzustellen versucht, jeweils auf Begründungsteile bezieht, auf die sich die Beklagte ohnehin nicht berufen hat, wird schon in der Revisionsbeantwortung (Punkt römisch zwei. 1.) zutreffend aufgezeigt. Wenn sich der Kläger aber weiterhin auf die Entscheidung 6 Ob 563/95 stützt, ist er darauf zu verweisen, dass die dortige Mindestabschichtung direkt im Gesellschaftsvertrag, also zugunsten sämtlicher atypischer stiller Gesellschafter zugesichert wurde, während es sich bei der vorliegend erklärten Abfindungsgarantie um eine solche handelt, die von der Beklagten - bei 536 stillen Gesellschaftern - nur gegenüber dem Kläger (in einem Schreiben außerhalb des Gesellschaftsvertrages) abgegeben wurde und zu einer Abschichtung führen würde, die mehr als dreimal so hoch ist, wie der wahre Wert seiner Beteiligung. Schon mangels Vergleichbarkeit der hier zu beurteilenden Privilegierung mit dem dortigen Sachverhalt muss daher auf diese Entscheidung, die sich - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält - mit den Argumenten der zitierten, zuvor ergangenen Entscheidungen in keiner Weise auseinandersetzt, nicht weiter eingegangen werden.
Argumente gegen die eingangs zitierte Judikatur lassen sich aber auch aus § 188 HGB nicht gewinnen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, aus leg cit und der dort normierten Anfechtbarkeit der "Rückgewährung der Einlage" wäre abzuleiten, dass die Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr - auch bereits im Gesellschaftsvertrag - grundsätzlich zulässig sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass eine "Rückgewähr der Einlage" nach hA jede auch unbare Vermögensschmälerung zugunsten des Stillen zu verstehen ist (Straube/U. Torggler in Straube³ [2003] Rz 4 zu § 188 HGB; EvBl 1956/3). § 188 HGB ist also auf jede Verminderung des Vermögens des Geschäftsherrn zugunsten des Stillen anzuwenden, die nicht schon aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften gesetzwidrig und damit nichtig ist. Mit dem Begriff "Einlage" muss daher - entgegen der Ansicht des Klägers - keineswegs die ursprünglich vom atypisch stillen Gesellschafter bezahlte Einlage gemeint sein (vgl auch 8 Ob 16/94 und 8 Ob 2035/96i zur Sittenwidrigkeit von Abfindungsklauseln bei Kommanditgesellschaften iVm dem Begriff "Einlage" nach § 172 Abs 4 HGB).Argumente gegen die eingangs zitierte Judikatur lassen sich aber auch aus Paragraph 188, HGB nicht gewinnen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, aus leg cit und der dort normierten Anfechtbarkeit der "Rückgewährung der Einlage" wäre abzuleiten, dass die Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr - auch bereits im Gesellschaftsvertrag - grundsätzlich zulässig sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass eine "Rückgewähr der Einlage" nach hA jede auch unbare Vermögensschmälerung zugunsten des Stillen zu verstehen ist (Straube/U. Torggler in Straube³ [2003] Rz 4 zu Paragraph 188, HGB; EvBl 1956/3). Paragraph 188, HGB ist also auf jede Verminderung des Vermögens des Geschäftsherrn zugunsten des Stillen anzuwenden, die nicht schon aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften gesetzwidrig und damit nichtig ist. Mit dem Begriff "Einlage" muss daher - entgegen der Ansicht des Klägers - keineswegs die ursprünglich vom atypisch stillen Gesellschafter bezahlte Einlage gemeint sein vergleiche , auch 8 Ob 16/94 und 8 Ob 2035/96i zur Sittenwidrigkeit von Abfindungsklauseln bei Kommanditgesellschaften in Verbindung mit dem Begriff "Einlage" nach Paragraph 172, Absatz 4, HGB).
Da der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an der Wertentwicklung (Gewinn und Verlust) des Geschäftsherrn voll teilnahm (§ 6 des Gesellschaftsvertrages) und ihm auch gewisse Kontrollrechte hinsichtlich der Beklagten zustanden (vgl § 5 des Gesellschaftsvertrages bzw § 183 HGB), während beim (schlichten bzw partiarischen) Darlehensgeber jegliche Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist, kann auch von dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Wertungswiderspruch keine Rede sein (vgl auch die von Reich-Rohrwig aaO, 419, zu FN 1928 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen atypisch stille Gesellschafter wie der Kläger als "Mitunternehmer" und damit Eigenkapitalgeber qualifiziert wurden [so auch: RIS-Justiz RS0075202]).Da der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an der Wertentwicklung (Gewinn und Verlust) des Geschäftsherrn voll teilnahm (Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages) und ihm auch gewisse Kontrollrechte hinsichtlich der Beklagten zustanden vergleiche Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages bzw Paragraph 183, HGB), während beim (schlichten bzw partiarischen) Darlehensgeber jegliche Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist, kann auch von dem vom Kläger in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Wertungswiderspruch keine Rede sein vergleiche auch die von Reich-Rohrwig aaO, 419, zu FN 1928 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen atypisch stille Gesellschafter wie der Kläger als "Mitunternehmer" und damit Eigenkapitalgeber qualifiziert wurden [so auch: RIS-Justiz RS0075202]).
Dass aber auch die bekämpfte Auslegung des vereinbarten Ausschlusses einer Verzinsung der "auszubezahlenden Beträge" des Abfindungsguthabens (§ 13 des Gesellschaftsvertrages) nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass der gegenteiligen Interpretation des Klägers - wie bereits festgehalten - schon der Wortlaut der Zinsklausel entgegensteht.Dass aber auch die bekämpfte Auslegung des vereinbarten Ausschlusses einer Verzinsung der "auszubezahlenden Beträge" des Abfindungsguthabens (Paragraph 13, des Gesellschaftsvertrages) nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass der gegenteiligen Interpretation des Klägers - wie bereits festgehalten - schon der Wortlaut der Zinsklausel entgegensteht.
Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.