Rechtssatz RS0075202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075202
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Wird dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt (atypische oder unechte stille Gesellschaft), so liegt eine Mitunternehmerschaft vor, wodurch ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 4/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 8 Ob 4/95
Veröff: SZ 68/175
- 8 ObS 2107/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
Auch; Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208
- 8 Ob 107/97m
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 107/97m
Auch; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T3)
- 8 Ob 112/97x
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 112/97x
Auch; Beisatz: Eine Gewinnbeteiligung in Jahren einer positiven Ertragslage begründet noch keine Mitunternehmerschaft, sondern stellt lediglich eine Zusatzverzinsung (Agio) dar. (T4)
- 6 Ob 264/97k
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 264/97k
- 8 Ob 193/00s
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 193/00s
Vgl; Beisatz: Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung). (T5) Beisatz: Hier: Atypischer Pfandgläubiger. (T6)
- 8 Ob 296/01i
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 296/01i
Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T7); Veröff: SZ 2002/51
- 8 Ob 114/02a
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
Auch; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann seine Forderung (Einlage) als Konkursgläubiger (nur) geltend machen, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt. (T8)
- 10 Ob 73/04i
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 Ob 73/04i
Auch
- 6 Ob 14/14y
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 14/14y
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/125
- 6 Ob 204/16t
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t
Auch; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von § 10 Abs 2 EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T9)
Beisatz: Für den Anschluss der Gläubigerrechte ist in Übereinstimmung mit neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu fordern, dass der stille Gesellschafter an der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko teilnimmt. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075202
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19950928_OGH0002_0080OB00004_9500000_001