Begründung:
Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss, Tiefparterre und Hochparterre des Hauses M***** 3, *****, gelegenen Bestandobjektes. Sie begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Es handle sich dabei um Nebenräume im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche abgesondert benutzbar seien bzw ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter abgesondert benutzbar gemacht werden könnten, sodass die Teilkündigung zulässig sei.Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss, Tiefparterre und Hochparterre des Hauses M***** 3, *****, gelegenen Bestandobjektes. Sie begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Es handle sich dabei um Nebenräume im Sinn des Paragraph 31, Absatz 6, MRG, welche abgesondert benutzbar seien bzw ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter abgesondert benutzbar gemacht werden könnten, sodass die Teilkündigung zulässig sei.
Die Beklagten bestritten sowohl die Eigenschaft der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten als Nebenräume als auch die gesonderte Verwertbarkeit. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs 6 MRG seien daher nicht erfüllt.Die Beklagten bestritten sowohl die Eigenschaft der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten als Nebenräume als auch die gesonderte Verwertbarkeit. Die Voraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz 6, MRG seien daher nicht erfüllt.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtsunwirksam und wies das Begehren, die Beklagten seien schuldig, diese gemäß beigelegtem Plan näher bezeichneten, im Hochparterre gelegenen Räumlichkeiten zu übernehmen, ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ursprünglich zwei Verkaufsräume mit einer Größe von 58,58 m² bzw 32,25 m² im Erdgeschoss des Hauses M***** 3 in Wien sowie Verkaufsräumlichkeiten im Tiefparterre (ca 300 m²) gemietet hatte. In der Folge wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auch ein insgesamt 309,60 m² großer Geschäftsraum im Hochparterre, der von einem der beiden im Erdgeschoss gelegenen Verkaufsräume aus über eine geschwungene Steintreppe erreichbar ist, gemietet und zunächst als Kleinwarenlager genutzt. Über diese beiden Anmietungen wurden keine schriftlichen Mietverträge errichtet. Ab dem Beginn der 90er-Jahre wurde dieser im Hochparterre gelegene Geschäftsraum im Zuge der Umstellung des Warensortiments von Kleinlederwaren auf Koffer und Reisegepäck ausschließlich als weiterer Verkaufsraum genutzt. Die Mutter der Beklagten war als damalige Hauseigentümerin mit der Verwendung dieses Raumes im Hochparterre als Verkaufsraum einverstanden. Vor Einbringung der gegenständlichen Kündigung wurde von der Klägerin der Zugang zum Hochparterre über die Steintreppe durch Rigipsplatten verschlossen und ist das Hochparterre derzeit nur noch über das allgemeine Stiegenhaus zu betreten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach § 31 Abs 6 MRG nicht vorlägen, weil die teilaufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten im Hinblick auf ihren vereinbarten Verwendungszweck als Verkaufsräume und auch im Hinblick auf ihre Größe (ca 300 m²) nicht als Nebenräume bzw Nebenflächen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden könnten. Im Übrigen könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagten bei einer Neuvermietung lediglich des Hochparterres nur einen wesentlich geringeren Mietzins lukrieren würden.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach Paragraph 31, Absatz 6, MRG nicht vorlägen, weil die teilaufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten im Hinblick auf ihren vereinbarten Verwendungszweck als Verkaufsräume und auch im Hinblick auf ihre Größe (ca 300 m²) nicht als Nebenräume bzw Nebenflächen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden könnten. Im Übrigen könne auch davon ausgegangen werden, dass die Beklagten bei einer Neuvermietung lediglich des Hochparterres nur einen wesentlich geringeren Mietzins lukrieren würden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die Aufkündigung vom 28. 12. 2004 aufhob. Bei „Nebenräumen" bzw „Nebenflächen" im Sinn des § 31 Abs 6 MRG handle es sich um Räume oder Flächen, denen gegenüber dem eigentlichen Mietobjekt eine weit untergeordnete Bedeutung zukomme. Dies sei bei den teilgekündigten Geschäftsräumlichkeiten im Hochparterre schon im Hinblick auf deren unmittelbare Erreichbarkeit von den vorderen Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin aus, ihrer Nutzung als Verkaufsräume bzw Lager sowie im Hinblick auf ihre Größe, welche ca 42 % der Gesamtfläche des Mietobjektes der Klägerin betrage, zu verneinen. Im Übrigen liege es auch ohne weitergehende Beweisaufnahme klar auf der Hand, dass das Hochparterre für sich allein nur äußerst schlecht vermietbar sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des § 31 Abs 6 MRG „nur äußerst spärlich vorhanden sei".Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die Aufkündigung vom 28. 12. 2004 aufhob. Bei „Nebenräumen" bzw „Nebenflächen" im Sinn des Paragraph 31, Absatz 6, MRG handle es sich um Räume oder Flächen, denen gegenüber dem eigentlichen Mietobjekt eine weit untergeordnete Bedeutung zukomme. Dies sei bei den teilgekündigten Geschäftsräumlichkeiten im Hochparterre schon im Hinblick auf deren unmittelbare Erreichbarkeit von den vorderen Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin aus, ihrer Nutzung als Verkaufsräume bzw Lager sowie im Hinblick auf ihre Größe, welche ca 42 % der Gesamtfläche des Mietobjektes der Klägerin betrage, zu verneinen. Im Übrigen liege es auch ohne weitergehende Beweisaufnahme klar auf der Hand, dass das Hochparterre für sich allein nur äußerst schlecht vermietbar sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 6, MRG „nur äußerst spärlich vorhanden sei".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben. Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, ist die Revision unzulässig.Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben. Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, ist die Revision unzulässig.