Rechtssatz RS0031241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031241
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Rechtssatz
Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG.Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, MRG.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 292/00i
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
Veröff: SZ 74/41
- 10 Ob 74/07s
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 74/07s
Auch; Beisatz: Auch Räumlichkeiten im Hochparterre, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoß und im Tiefparterre angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0031241
Dokumentnummer
JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_001