Entscheidungsgründe:
Am 18. 1. 1997 kaufte der am 23. 11. 1986 geborene und damals daher 10 Jahre alte Kläger ohne Wissen seiner Eltern von der beklagten Trafikantin 50 Stück Miniraketen sowie ein Feuerzeug um den Betrag von S 35. Der noch kindlich, klein und zierlich wirkende Kläger war beim Kauf der einzige Kunde im Geschäft der Beklagten. Ein Freund, der ihn begleitete, war nur drei Wochen älter und ungefähr gleich groß wie der Kläger. Bei den vom Kläger erworbenen Miniraketen handelt es sich um Feuerwerkscherzartikel, welche an Personen unter 14 Jahren nicht abgegeben werden dürfen. Sie wurden gebündelt zu je 50 Stück mit einem Gesamtdurchmesser von rund 6 cm angeboten, wobei jede einzelne Rakete eine Länge von rund 5 cm und eine Querschnittbreite von rund 4 mm aufwies.
Der Kläger und sein gleichaltriger Freund begaben sich nach dem Verlassen der Trafik zu einem nahegelegenen Acker, um dort die Raketen stückweise in den Schnee zu stecken und sie abwechselnd starten zu lassen. Sie wussten, dass dabei Vorsicht geboten ist und liefen nach dem Anzünden weg, um hinter einem nahen Zaun in rund 1 1/2 m Entfernung Schutz zu suchen. Jene Rakete, die den Kläger im Auge traf, hat sein Freund gezündet. Der Kläger vermutete sie bereits abgehoben, als er nach oben gegen den Himmel schaute, um sie zu suchen. Als er wieder nach unten blickte, stieß sie gegen sein linkes Auge. Der Kläger wurde dadurch schwer verletzt. Es kam zu einer subtotalen Hornhauterosion, Vorderkammerblutung, Entrundung der Pupille und ausgedehnter Iridodialyse mit einer Erblindung des linken Auges. Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 100.000 an Schmerzengeld und S
4.705 an Ersatz unfallsbedingter Auslagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftig entstehenden Schäden. Die Beklagte habe durch den Verkauf von 50 Miniraketen an den zehnjährigen Kläger gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, nach denen diese Raketen der Klasse I erst an Personen ab 14 Jahren ausgefolgt werden dürfen.4.705 an Ersatz unfallsbedingter Auslagen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftig entstehenden Schäden. Die Beklagte habe durch den Verkauf von 50 Miniraketen an den zehnjährigen Kläger gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, nach denen diese Raketen der Klasse römisch eins erst an Personen ab 14 Jahren ausgefolgt werden dürfen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Feuerwerksartikel in der Annahme veräußert, der Kläger befinde sich in Begleitung von Erwachsenen. Die gegenständlichen Raketen würden im § 3 PyrotechnikG als "Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren" bezeichnet und seien praktisch gefahrlos. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich auf dessen außerordentliche Unvorsichtigkeit zurückzuführen, indem er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe. Es habe sich dabei um eine auch bei dem erst 10 Jahre alten Kläger derart leichtsinnige und unverständliche Vorgangsweise gehandelt, dass ein allfälliges Verschulden der Beklagten hinter jenem des Klägers in den Hintergrund trete.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Feuerwerksartikel in der Annahme veräußert, der Kläger befinde sich in Begleitung von Erwachsenen. Die gegenständlichen Raketen würden im Paragraph 3, PyrotechnikG als "Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren" bezeichnet und seien praktisch gefahrlos. Die Verletzung des Klägers sei ausschließlich auf dessen außerordentliche Unvorsichtigkeit zurückzuführen, indem er sich über eine gezündete Rakete gebeugt habe. Es habe sich dabei um eine auch bei dem erst 10 Jahre alten Kläger derart leichtsinnige und unverständliche Vorgangsweise gehandelt, dass ein allfälliges Verschulden der Beklagten hinter jenem des Klägers in den Hintergrund trete.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die Beklagte habe gegen die Schutzbestimmung des § 15 Abs 5 OÖ Jugendschutzgesetz verstoßen, wonach Kindern der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten sei. Jugendlichen sei der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen (ausgenommen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) verboten. Es sei auch verboten, Kindern oder Jugendlichen pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, die diese nicht erwerben, besitzen und gebrauchen dürfen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass beim Umgang mit Feuerwerkskörpern generell Vorsicht geboten sei. Dieser Einsicht gemäß habe er und sein Freund die Miniraketen einzeln und nicht in Bündeln gezündet und hinter einem Zaun Deckung gesucht. Dass die räumliche Distanz von rund 1 1/2 m selbst für Miniraketen unzureichend sein könnte bzw die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau falsch eingeschätzt worden sei, könne dem zehnjährigen Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil auch vom Landesgesetzgeber eine Altersgrenze von 14 Jahren festgelegt sei, ab der eine gefahrlose Handhabung solcher Artikel erst angenommen werden dürfe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die Beklagte habe gegen die Schutzbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, OÖ Jugendschutzgesetz verstoßen, wonach Kindern der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten sei. Jugendlichen sei der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen (ausgenommen Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren) verboten. Es sei auch verboten, Kindern oder Jugendlichen pyrotechnische Gegenstände zu überlassen, die diese nicht erwerben, besitzen und gebrauchen dürfen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass beim Umgang mit Feuerwerkskörpern generell Vorsicht geboten sei. Dieser Einsicht gemäß habe er und sein Freund die Miniraketen einzeln und nicht in Bündeln gezündet und hinter einem Zaun Deckung gesucht. Dass die räumliche Distanz von rund 1 1/2 m selbst für Miniraketen unzureichend sein könnte bzw die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau falsch eingeschätzt worden sei, könne dem zehnjährigen Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil auch vom Landesgesetzgeber eine Altersgrenze von 14 Jahren festgelegt sei, ab der eine gefahrlose Handhabung solcher Artikel erst angenommen werden dürfe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. In Analogie zu § 1310 ABGB sei einem Deliktsunfähigen Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln habe können, wobei das Fehlverhalten von Kindern milder zu beurteilen sei. Dabei komme es darauf an, welche Einsichtsfähigkeit der konkrete Deliktsunfähige tatsächlich gehabt habe. Seine Fähigkeiten seien in jedem Einzelfall bezüglich der konkreten Handlung zu prüfen. Es sei daher zu beurteilen, ob der Kläger, indem er verbotene Raketen erworben, die räumliche Distanz von 1,5 m für Miniraketen als ausreichend gehalten, zu einer gezündeten Rakete geblickt und dabei die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe, sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt habe und er dies auch einsehen habe können.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. In Analogie zu Paragraph 1310, ABGB sei einem Deliktsunfähigen Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB nur dann anzulasten, wenn er in concreto sein Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln habe können, wobei das Fehlverhalten von Kindern milder zu beurteilen sei. Dabei komme es darauf an, welche Einsichtsfähigkeit der konkrete Deliktsunfähige tatsächlich gehabt habe. Seine Fähigkeiten seien in jedem Einzelfall bezüglich der konkreten Handlung zu prüfen. Es sei daher zu beurteilen, ob der Kläger, indem er verbotene Raketen erworben, die räumliche Distanz von 1,5 m für Miniraketen als ausreichend gehalten, zu einer gezündeten Rakete geblickt und dabei die Zeitspanne für eine gefahrlose Nachschau offensichtlich falsch eingeschätzt habe, sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt habe und er dies auch einsehen habe können.
Diese Frage sei zu verneinen, weil von dem 10 Jahre alten Kläger mangels ausdrücklichen Hinweises darauf, dass solche Raketen an Personen unter 14 Jahren nicht abgegeben werden dürfen, nicht erwartet werden könne, dass er das Hantieren mit diesen Miniraketen als offenkundig gefährlich und verboten bewerte. Der Kläger sei daher aufgrund seines Alters nicht imstande gewesen, die Gefahr bzw die möglichen Folgen des Hantierens mit diesen Raketen in ihrem ganzen Umfang einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Insofern unterscheide sich der folgende Sachverhalt von dem der Entscheidung 3 Ob 571/86 zugrundeliegenden Sachverhalt, in der der Oberste Gerichtshof ebenfalls bei einem Unfall mit pyrotechnischen Artikeln ein Mitverschulden eines damals acht Jahre alten Kindes im Ausmaß von 1/5 bestätigt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige, und die ordentliche Revision im Hinblick auf die abweichende Beurteilung des Mitverschuldens in der erwähnten Vorentscheidung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.