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Rechtssatz RS0038683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038683

Geschäftszahl

3Ob571/86; 10Ob79/00s

Entscheidungsdatum

02.05.2000

Norm

ABGB §1311 IIc
PyrotechnikG 1974 §4 Abs3

Rechtssatz

Ein Geschäftsinhaber, der es zuläßt, daß sein noch nicht achtzehn Jahre alter Lehrling im Geschäft vorhandene Kleinfeuerwerke an eine Person unter achtzehn Jahren verkauft, wobei er ihm bis dahin darüber belehrt hatte, daß der Verkauf solcher pyrotechnischer Artikel an Personen unter achtzehn Jahren verboten ist, übertritt selbst die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, des PyrotechnikG und damit ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 571/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 571/86
    Veröff: JBl 1988,113 = SZ 60/224
  • 10 Ob 79/00s
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 79/00s
    Vgl auch; nur: Ein Geschäftsinhaber, der Kleinfeuerwerke an eine Person unter achtzehn Jahren verkauft, übertritt die Bestimmung des § 4 Abs 3 des PyrotechnikG und damit ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht. (T1) Beisatz: Hier: 10-jähriges Kind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038683

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0030OB00571_8600000_003