Rechtssatz RS0038683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038683
Entscheidungsdatum
02.05.2000
Norm
ABGB §1311 IIc
PyrotechnikG 1974 §4 Abs3
Rechtssatz
Ein Geschäftsinhaber, der es zuläßt, daß sein noch nicht achtzehn Jahre alter Lehrling im Geschäft vorhandene Kleinfeuerwerke an eine Person unter achtzehn Jahren verkauft, wobei er ihm bis dahin darüber belehrt hatte, daß der Verkauf solcher pyrotechnischer Artikel an Personen unter achtzehn Jahren verboten ist, übertritt selbst die Bestimmung des § 4 Abs 3 des PyrotechnikG und damit ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht.Ein Geschäftsinhaber, der es zuläßt, daß sein noch nicht achtzehn Jahre alter Lehrling im Geschäft vorhandene Kleinfeuerwerke an eine Person unter achtzehn Jahren verkauft, wobei er ihm bis dahin darüber belehrt hatte, daß der Verkauf solcher pyrotechnischer Artikel an Personen unter achtzehn Jahren verboten ist, übertritt selbst die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, des PyrotechnikG und damit ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 571/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 571/86
Veröff: JBl 1988,113 = SZ 60/224
- 10 Ob 79/00s
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 79/00s
Vgl auch; nur: Ein Geschäftsinhaber, der Kleinfeuerwerke an eine Person unter achtzehn Jahren verkauft, übertritt die Bestimmung des § 4 Abs 3 des PyrotechnikG und damit ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht. (T1) Beisatz: Hier: 10-jähriges Kind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038683
Dokumentnummer
JJR_19871028_OGH0002_0030OB00571_8600000_003