Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig. Er ist auch berechtigt.
Der Bund verweist in seinem Rechtsmittel auf die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die einen vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO durch einen „endgültigen" Unterhalt ersetzende Entscheidung nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 19 Abs 2 UVG anzusehen sei, weil der vorläufige Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO keinen Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt darstelle. Auch die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009 rechtfertigten kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, da die geänderte Rechtslage gemäß § 37 Abs 10 erst mit 1. 1. 2010 in Kraft trete.Der Bund verweist in seinem Rechtsmittel auf die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die einen vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen „endgültigen" Unterhalt ersetzende Entscheidung nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG anzusehen sei, weil der vorläufige Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO keinen Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt darstelle. Auch die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009 rechtfertigten kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, da die geänderte Rechtslage gemäß Paragraph 37, Absatz 10, erst mit 1. 1. 2010 in Kraft trete.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Es entspricht herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können (RIS-Justiz RS0122465; zuletzt ausführlich 10 Ob 52/09h mit ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt). Die Ansicht des Rekursgerichts, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des neuen § 19 Abs 3 UVG mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/75, nur die schon geltende Rechtslage klarstellen wollen, ist wenig zielführend, lässt sie doch die Bestimmung des § 37 Abs 10 UVG außer Betracht, wonach die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist. Eine Übergangsbestimmung dieser Art wäre bei einer bloßen Klarstellung der Gesetzeslage nicht erforderlich (ausführlich 10 Ob 52/09h). Im Übrigen ist der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen (673/A BlgNR 24. GP 39 und 44). Um das Ziel einer solchen „frühen" Bevorschussung des Geldunterhalts zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Zukunft bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können.Es entspricht herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können (RIS-Justiz RS0122465; zuletzt ausführlich 10 Ob 52/09h mit ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt). Die Ansicht des Rekursgerichts, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des neuen Paragraph 19, Absatz 3, UVG mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/75, nur die schon geltende Rechtslage klarstellen wollen, ist wenig zielführend, lässt sie doch die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 10, UVG außer Betracht, wonach die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. 12. 2009 bei Gericht eingelangt ist. Eine Übergangsbestimmung dieser Art wäre bei einer bloßen Klarstellung der Gesetzeslage nicht erforderlich (ausführlich 10 Ob 52/09h). Im Übrigen ist der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Paragraph 19, Absatz 3, UVG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen (673/A BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 39 und 44). Um das Ziel einer solchen „frühen" Bevorschussung des Geldunterhalts zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Zukunft bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können.
Ausgehend von der dargelegten, derzeit noch geltenden Gesetzeslage sind in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben.