Rechtssatz RS0113996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113996
Entscheidungsdatum
23.10.2012
Rechtssatz
Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets § 166 iVm § 140 ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets Paragraph 166, in Verbindung mit Paragraph 140, ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 147/00i
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 147/00i
Veröff: SZ 73/127
- 2 Ob 113/07t
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 113/07t
Gegenteilig; Bem: Vergleiche RS0122465. (T1)
- 7 Ob 150/07w
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 150/07w
Gegenteilig
- 1 Ob 193/07d
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 193/07d
Gegenteilig; Bem wie T1
- 1 Ob 182/07g
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 182/07g
Gegenteilig; Bem wie T1
- 10 Ob 100/07i
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 100/07i
Gegenteilig
- 6 Ob 179/07b
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 179/07b
Gegenteilig; Bem wie T1
- 4 Ob 155/07h
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der gegenteiligen Rsp in RS0122465. (T2)
- 10 Ob 52/09h
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 52/09h
Gegenteilig; Bem wie T1
- 10 Ob 53/09f
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 Ob 53/09f
Gegenteilig; Bem wie T1
- 10 Ob 79/09d
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 Ob 79/09d
Gegenteilig; Bem wie T1
- 10 Ob 82/09w
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 82/09w
Gegenteilig; Bem wie T1
- 10 Ob 104/11h
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 Ob 104/11h
Bem wie T1
- 10 Ob 29/12f
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f
Bem wie T1; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T3)
Bem: Siehe RS0128465. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113996
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00147_00I0000_003