Begründung:
Der Vater des minderjährigen Julian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 17. 2. 2006 verpflichtet, dem Kind ab 2. 2. 2006 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 30. 3. 2006 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 für die Zeit von 1. 3. 2006 bis 28. 2. 2009.Der Vater des minderjährigen Julian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 17. 2. 2006 verpflichtet, dem Kind ab 2. 2. 2006 einen vorläufigen Unterhalt gemäß Paragraph 382 a, EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 30. 3. 2006 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos sei - gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 für die Zeit von 1. 3. 2006 bis 28. 2. 2009.
In der Folge setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 6. 2006 den vom Vater ab 1. 1. 2005 endgültig zu leistenden monatlichen Unterhalt rechtskräftig mit EUR 176,-- fest und wies ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen ab; weiters sprach es aus, dass die einstweilige Verfügung vom 17. 2. 2006 mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses außer Kraft trete. Unter Hinweis darauf, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters erhöht worden sei, erhöhte das Erstgericht die mit Beschluss vom 30. 3. 2006 gewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von EUR 105,40 von Amts wegen gemäß § 19 Abs 2 UVG ab 1. 3. 2006 auf monatlich EUR 176,-- und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse.In der Folge setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. 6. 2006 den vom Vater ab 1. 1. 2005 endgültig zu leistenden monatlichen Unterhalt rechtskräftig mit EUR 176,-- fest und wies ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen ab; weiters sprach es aus, dass die einstweilige Verfügung vom 17. 2. 2006 mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses außer Kraft trete. Unter Hinweis darauf, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters erhöht worden sei, erhöhte das Erstgericht die mit Beschluss vom 30. 3. 2006 gewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von EUR 105,40 von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ab 1. 3. 2006 auf monatlich EUR 176,-- und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse.
Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 147/00i in einem gleichgelagerten Fall eine Unterhaltsvorschussgewährung nach §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsauffassung Neumayrs (in Schwimann, ABGB2 I Rz 21 zu § 19 UVG) erkannt, dass eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen „endgültigen" ersetzt werde, als Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Entscheidend für die Erhöhung von Unterhaltsansprüchen sei die Änderung einer in einem Exekutionstitel ausgesprochenen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, und zwar unabhängig von der Frage einer allfälligen Änderung des materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruches. Die materiell-rechtliche Grundlage des Unterhaltsanspruches sei - ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für die Festsetzung desselben - stets in § 140 ABGB zu erblicken. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, in welcher Form die Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages zustandekomme. Der Oberste Gerichtshof habe mit dieser Argumentation in einem solchen Fall zumindest eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG bejaht.Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 147/00i in einem gleichgelagerten Fall eine Unterhaltsvorschussgewährung nach Paragraphen 3, Ziffer 2, 4, Ziffer eins, UVG unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsauffassung Neumayrs (in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 21 zu Paragraph 19, UVG) erkannt, dass eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen „endgültigen" ersetzt werde, als Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aufgefasst werden könne. Entscheidend für die Erhöhung von Unterhaltsansprüchen sei die Änderung einer in einem Exekutionstitel ausgesprochenen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, und zwar unabhängig von der Frage einer allfälligen Änderung des materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruches. Die materiell-rechtliche Grundlage des Unterhaltsanspruches sei - ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für die Festsetzung desselben - stets in Paragraph 140, ABGB zu erblicken. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, in welcher Form die Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages zustandekomme. Der Oberste Gerichtshof habe mit dieser Argumentation in einem solchen Fall zumindest eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG bejaht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob eine auf § 382a EO iVm §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründete Vorschussgewährung im Fall der Festsetzung eines höheren endgültigen Unterhaltsbeitrages einer Erhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG zugänglich sei, keine gesicherte Rechtsprechung bestehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Erhöhungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben werde.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob eine auf Paragraph 382 a, EO in Verbindung mit Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gegründete Vorschussgewährung im Fall der Festsetzung eines höheren endgültigen Unterhaltsbeitrages einer Erhöhung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG zugänglich sei, keine gesicherte Rechtsprechung bestehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Erhöhungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben werde.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat namens des Minderjährigen eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.