Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist zulässig und berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in jüngst ergangenen Entscheidungen unter ausdrücklicher Ablehnung der in 3 Ob 147/00i (= SZ 73/127) vertretenen Ansicht im Anschluss an Neumayr (in Schwimann, ABGB3 I, § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 29 ausgeführt, dass unabhängig davon, ob nun auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein „unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein „echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird, der „vorläufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt" ist, der eine nachträgliche „Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte. Vielmehr könne erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt sei, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG sei dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. Da in einem Fall wie hier keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" vorliege, komme eine Vorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG nicht in Betracht (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w; 6 Ob 179/07b).Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist zulässig und berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in jüngst ergangenen Entscheidungen unter ausdrücklicher Ablehnung der in 3 Ob 147/00i (= SZ 73/127) vertretenen Ansicht im Anschluss an Neumayr (in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 4, UVG Rz 108 und Paragraph 19, UVG Rz 29 ausgeführt, dass unabhängig davon, ob nun auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein „unechter" Titelvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG oder ein „echter" Titelvorschuss nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährt wird, der „vorläufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt" ist, der eine nachträgliche „Anpassung" des auf einem Titel nach Paragraph 382 a, EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, UVG rechtfertigen könnte. Vielmehr könne erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt sei, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG sei dessen Paragraph 19, Absatz 2, auch nicht analog anzuwenden. Da in einem Fall wie hier keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" vorliege, komme eine Vorschusserhöhung nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG nicht in Betracht (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w; 6 Ob 179/07b).
Der erkennende Senat tritt den überzeugenden Argumenten dieser (neuen) Judikaturlinie bei. Abgesehen davon, dass die Erhöhung eines gemäß § 382a EO gewährten, nach dessen Absatz 2 von vornherein betragsmäßig beschränkten vorläufigen Unterhalts rein dogmatisch Schwierigkeiten bereitet, ist ein solcher Titel doch nicht mit anderen Titeln, die zu einer Unterhaltsvorschussgewährung führen können, vergleichbar, gerade im Hinblick auf die doch recht einfachen Voraussetzungen für die Schaffung eines solchen Titels. Stellte der Erhöhungsantrag auf die Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG ab, und erhöhte man den Unterhaltsvorschussbetrag, dann unterbliebe jegliche Überprüfung der nötigen sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG (Erfolg- oder Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung). Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er den relativ einfach zu erlangenden Unterhaltsvorschusstitel nach § 4 Z 5 UVG noch dermaßen begünstigen wollte.Der erkennende Senat tritt den überzeugenden Argumenten dieser (neuen) Judikaturlinie bei. Abgesehen davon, dass die Erhöhung eines gemäß Paragraph 382 a, EO gewährten, nach dessen Absatz 2 von vornherein betragsmäßig beschränkten vorläufigen Unterhalts rein dogmatisch Schwierigkeiten bereitet, ist ein solcher Titel doch nicht mit anderen Titeln, die zu einer Unterhaltsvorschussgewährung führen können, vergleichbar, gerade im Hinblick auf die doch recht einfachen Voraussetzungen für die Schaffung eines solchen Titels. Stellte der Erhöhungsantrag auf die Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG ab, und erhöhte man den Unterhaltsvorschussbetrag, dann unterbliebe jegliche Überprüfung der nötigen sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG (Erfolg- oder Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung). Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er den relativ einfach zu erlangenden Unterhaltsvorschusstitel nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG noch dermaßen begünstigen wollte.
In Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit ersatzlos aufzuheben.