Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 100/07i×

Entscheidung 10 Ob 100/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob100/07i

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Carina P*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge Bezirke 1, 4-9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juni 2006, GZ 42 R 98/07h-U-36, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 2007, GZ 7 P 178/06p-U-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ersatzlos aufgehoben werden.

Text

Begründung:

Mit der gemäß Paragraph 382 a, EO erlassenen einstweiligen Verfügung vom 23. 10. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, ab 20. 10. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde der Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG vom 1. 12. 2006 bis 30. 11. 2009 in Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 13. 12. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 1. 2006 mit EUR 192 monatlich festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben. Der Beschluss wurde am 2. 1. 2007 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 19. 1. 2007 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die höhere endgültige Titelfestsetzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG auf monatlich EUR 192 ab 1. 12. 2006.

Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs infolge divergenter Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 147/00i gegenüber 4 Ob 137/99x und 7 Ob 194/01g) zulässig sei. Es schloss sich der Entscheidung des dritten Senats an, der ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei. Eine Auslegung nach dem Zweck des Paragraph 19, UVG (Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln) scheine geboten.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine Erhöhung (Paragraph 19, Absatz 2, UVG) von aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gewährter Unterhaltsvorschüsse, mag es sich dabei auch um einen „echten" Titelvorschuss handeln, nicht in Betracht kommt, wenn in der Folge der Unterhalt endgültig festgesetzt und damit die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w und 6 Ob 179/07b). Auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen kann verwiesen werden. Der erkennende zehnte Senat folgt daher ebenfalls nicht der zu 3 Ob 147/00i vertretenen Auffassung, die letztlich vereinzelt geblieben ist (6 Ob 179/07b). Da keine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt, scheidet somit eine Vorschusserhöhung nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aus. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit ersatzlos aufzuheben.

Anmerkung

E85737 10Ob100.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 117.693 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00100.07I.1106.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_0100OB00100_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung