Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen von der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt, entspricht es ganz herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können (RIS-Justiz RS0122465; zuletzt ausführlich 10 Ob 52/09h mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 155/07h).Abgesehen von der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt, entspricht es ganz herrschender Meinung und Judikatur, dass die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gewährten Vorschüsse nicht rückwirkend auf die Höhe des endgültigen Titels erhöht werden können (RIS-Justiz RS0122465; zuletzt ausführlich 10 Ob 52/09h mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 155/07h).
Die dem Revisionsrekurs zugrunde liegenden Ansicht, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des neuen § 19 Abs 3 UVG mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/75, letztlich nur eine schon geltende (und der Entscheidung 4 Ob 155/07h entsprechende) Rechtslage klarstellen wollen, ist deshalb nicht zielführend, weil sie die Bestimmung des § 37 Abs 10 UVG außer Betracht lässt, wonach die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist. Eine Übergangsbestimmung dieser Art wäre bei einer bloßen Klarstellung der Gesetzeslage nicht erforderlich (ausführlich 10 Ob 52/09h; ebenso zuletzt 10 Ob 79/09d).Die dem Revisionsrekurs zugrunde liegenden Ansicht, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des neuen Paragraph 19, Absatz 3, UVG mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/75, letztlich nur eine schon geltende (und der Entscheidung 4 Ob 155/07h entsprechende) Rechtslage klarstellen wollen, ist deshalb nicht zielführend, weil sie die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 10, UVG außer Betracht lässt, wonach die Neuregelung erst auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingelangt ist. Eine Übergangsbestimmung dieser Art wäre bei einer bloßen Klarstellung der Gesetzeslage nicht erforderlich (ausführlich 10 Ob 52/09h; ebenso zuletzt 10 Ob 79/09d).
Im Übrigen ist der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen (673/A BlgNR 24. GP 39 und 44). Um das Ziel einer solchen „frühen" Bevorschussung des Geldunterhalts zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Zukunft bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können.Im Übrigen ist der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Paragraph 19, Absatz 3, UVG vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig" festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall" von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen (673/A BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 39 und 44). Um das Ziel einer solchen „frühen" Bevorschussung des Geldunterhalts zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber in Zukunft bewusst eine Begünstigung von Vorschüssen in Kauf, die auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO in verhältnismäßig einfacher Weise erlangt und erhöht werden können.
Ausgehend von der dargelegten, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Gesetzeslage kommt dem Revisionsrekurs des Kindes daher keine Berechtigung zu.