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Entscheidung 10 Ob 8/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob8/26p

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. J* und 2. S*, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M* GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. A* GmbH, *, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen Hinterlegung, über den Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 48 R 348/25v, 48 R 366/25s-28, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. September 2025, GZ 7 Nc 15/25g-9, und vom 9. Oktober 2025, GZ 7 Nc 15/25g-15, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Ersterlagsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht nahm den Erlag zweier Beträge gemäß Paragraph 1425, ABGB an und sprach jeweils aus, dass die Ausfolgung der Beträge nur über schriftlichen Antrag einer Erlagsgegnerin mit Zustimmung der anderen Erlagsgegnerin oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungsbehörde erfolge.

[2]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Annahmebeschluss Folge und wies die Anträge auf Erlag der Beträge ab.

[3]                 Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Zweiterlagsgegnerin, in dem sie die Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichts beantragt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[4]                 Die Ersterlagsgegnerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[6]                 1.1. Der Erlag bei Gericht ist eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die der Gläubiger keinen Einfluss nehmen kann, sodass dem Erlagsgegner nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt (RS0006734; RS0033639). Da sich der Erlagsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten kann, ist er auch nicht rechtsmittellegitimiert (RS0033664). Die Parteistellung des Erlagsgegners beschränkt sich vielmehr auf das Ausfolgungsverfahren (RS0006723; RS0006734 [T2]).

[7]                 1.2. Eine ausnahmsweise Parteistellung des Erlagsgegners kann sich ergeben, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt (RS0110881), etwa wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt (RS0110882). Durch die Ablehnung des Erlags wird die materielle Rechtsstellung eines Erlagsgegners aber auch bei Benennung mehrerer Erlagsgegner nicht beeinträchtigt (RS0110882 [T7]; RS0110881 [T7]).

[8]                 1.3. Im vorliegenden Fall wurden die Erläge zwar vom Erstgericht zugunsten beider Erlagsgegnerinnen angenommen, die Annahme wurde aber vom Rechtsmittelgericht abgelehnt. Dadurch wird die materielle Rechtsstellung der Zweiterlagsgegnerin nicht beeinträchtigt, sodass ihr Rechtsmittel unzulässig ist.

[9]         2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz AußStrG. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen aber nur dann, wenn in der Rechtsmittelbeantwortung – anders als hier – mit zutreffenden Argumenten auf die Unzulässigkeit hingewiesen wird (RS0124565).

Textnummer

E147302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00008.26P.0324.000

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0100OB00008_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006723 Rechtssatz 19.01.1967Zivilrecht
Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird.
RS0006734 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen …
RS0033639 Rechtssatz 09.09.1953Zivilrecht
Nur der Schuldner hat die Möglichkeit, das Tätigwerden eines Gerichtes als Verwahrschaftsgericht in Ansehung einer bestimmten Sache zu erwirken. An dem Verfahren zur Erwirkung dieses Tätigwerdens, dh bei Gegenständen, die sich um gerichtlichen Erlage eignen …
RS0033664 Rechtssatz 27.07.1977Zivilrecht
Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch g …
RS0110881 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
RS0110882 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluss durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird.