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Rechtssatz RS0033664×

Rechtssatz RS0033664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033664

Geschäftszahl

6Ob671/77; 7Ob646/79; 4Ob206/11i; 5Ob18/24v; 8Ob20/25m; 10Ob8/26p

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 27.07.1977 6 Ob 671/77
  • 7 Ob 646/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 646/79
  • 4 Ob 206/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
    Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T1)
  • 5 Ob 18/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 12.03.2024 5 Ob 18/24v
    Beisatz wie T1
  • 8 Ob 20/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.02.2025 8 Ob 20/25m
  • 10 Ob 8/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.03.2026 10 Ob 8/26p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19770727_OGH0002_0060OB00671_7700000_001