Rechtssatz RS0033664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033664
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch genommen wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 671/77
Entscheidungstext OGH 27.07.1977 6 Ob 671/77
- 7 Ob 646/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 646/79
- 4 Ob 206/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung 1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T1)
- 5 Ob 18/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 12.03.2024 5 Ob 18/24v
Beisatz wie T1
- 8 Ob 20/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.02.2025 8 Ob 20/25m
- 10 Ob 8/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.03.2026 10 Ob 8/26p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033664
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19770727_OGH0002_0060OB00671_7700000_001