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Entscheidung 8 Ob 20/25m×

Entscheidung 8 Ob 20/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006723 Rechtssatz 19.01.1967Zivilrecht
Der Erlagsgegner ist zur Bekämpfung des Annahmebeschlusses im Erlagsverfahren nicht legitimiert. Hingegen steht ihm der Rechtsmittelweg offen, wenn die Ausfolgung des erlegten Betrages zu Unrecht angeordnet wird.
RS0006734 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen …
RS0033495 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Die Rechtmäßigkeit des Erlages ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
RS0033636 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
RS0033664 Rechtssatz 27.07.1977Zivilrecht
Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch g …
RS0110881 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.