Begründung:
Die Antragstellerin beantragte gemäß § 1425 ABGB, eine Reihe einzeln angeführter Fahrnisse des Antragsgegners in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und die Spedition J* in B* wie in einem früheren Fall so auch in diesem zum gerichtlichen Verwahrer der Fahrnisse zu bestellen. Unter einem beantragte sie die Weisung an die Spedition, die Fahrnisse jederzeit und vorbehaltlos dem Antragsgegner über dessen Begehren auszufolgen.Die Antragstellerin beantragte gemäß Paragraph 1425, ABGB, eine Reihe einzeln angeführter Fahrnisse des Antragsgegners in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und die Spedition J* in B* wie in einem früheren Fall so auch in diesem zum gerichtlichen Verwahrer der Fahrnisse zu bestellen. Unter einem beantragte sie die Weisung an die Spedition, die Fahrnisse jederzeit und vorbehaltlos dem Antragsgegner über dessen Begehren auszufolgen.
Unter Darstellung der Vorgeschichte führte die Antragstellerin aus, die Spedition J* habe im Verfahren 1 Nc 306/76 die dort verzeichneten Fahrnisse am 3. 11. 1976 in Verwahrung genommen. Dabei wurden die im folgenden Antrag genannten Fahrnisse des Antragsgegners, die frei herumgelegen seien, mitgenommen. Für diese Fahrnisse habe die Antragstellerin keine Obsorgepflicht getroffen und sie hafte auch nicht für deren Zustand oder Vorhandensein. Die Mitnahme sei im Interesse des Antragsgegners erfolgt, damit er seine von der Liegenschaft der Antragstellerin zu entfernenden Fahrnisse beisammen habe. Der Antragsgegner sei ja verpflichtet gewesen, auch diese Fahrnisse abzuholen. Er sei somit auch hinsichtlich dieser Fahrnisse in Annahmeverzug gewesen. Die Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB sei daher gerechtfertigt.Unter Darstellung der Vorgeschichte führte die Antragstellerin aus, die Spedition J* habe im Verfahren 1 Nc 306/76 die dort verzeichneten Fahrnisse am 3. 11. 1976 in Verwahrung genommen. Dabei wurden die im folgenden Antrag genannten Fahrnisse des Antragsgegners, die frei herumgelegen seien, mitgenommen. Für diese Fahrnisse habe die Antragstellerin keine Obsorgepflicht getroffen und sie hafte auch nicht für deren Zustand oder Vorhandensein. Die Mitnahme sei im Interesse des Antragsgegners erfolgt, damit er seine von der Liegenschaft der Antragstellerin zu entfernenden Fahrnisse beisammen habe. Der Antragsgegner sei ja verpflichtet gewesen, auch diese Fahrnisse abzuholen. Er sei somit auch hinsichtlich dieser Fahrnisse in Annahmeverzug gewesen. Die Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB sei daher gerechtfertigt.
In dem vorliegenden Hinterlegungsgesuch sieht die Antragstellerin die Besitzübertragung der im Antrag genannten Fahrnisse an den Antragsgegner, zu dessen offenbarem Vorteil sie gehandelt habe.
Das Erstgericht gab dem Hinterlegungsantrag statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht einem Rekurs des Antragsgegners Folge und änderte die Entscheidung erster Instanz im Sinne der Abweisung des Antrages ab. Das Rekursgericht führte aus:
Da durch einen Gerichtserlag und die Einleitung der gerichtlichen Verwahrung die Rechte des Gläubigers nicht berührt würden, könne er sich durch den Annahmebeschluß nicht beschwert erachten und sei in der Regel nicht rekurslegitimiert. Die „ausnahmsweise“ Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners ergebe sich aber hier daraus, daß er sich gegen einen Beschluß richtet, der im Gesetz nicht vorgesehen sei, der als nichtig anzusehen sei und die Anträge der Antragstellerin allenfalls in anderer Form in einem anderen Verfahren geltend zu machen wären.
Nach dem Vorbringen im Erlagsgesuch seien nach einer gerichtlichen Räumungsexekution noch die im Spruch genannten Fahrnisse frei herumgelegen. Der Antragsgegner und vormals zur Räumung Verpflichtete habe sie nicht mitgenommen. Im Gegensatz zu anderen hier nicht gegenständlichen Fahrnissen habe die Antragstellerin keine Obsorge über die Gegenstände übernommen und sie auch nicht in ihre Verwahrung gebracht.
§ 1425 ABGB räume die Hinterlegungsberechtigung ausdrücklich nur dem Schuldner ein. Es sei erforderlich, daß eine Schuld nicht erfüllt werden könne. Keinesfalls sei sohin der Gläubiger zur Hinterlegung berechtigt. Nun behaupte die Antragstellerin in ihrem Erlagsgesuch nichts anderes, als daß der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erfüllung einer eigenen Schuld werde ausgeschlossen. Damit fehle es schon an der Behauptung eines den Erlag rechtfertigenden Tatbestandes.Paragraph 1425, ABGB räume die Hinterlegungsberechtigung ausdrücklich nur dem Schuldner ein. Es sei erforderlich, daß eine Schuld nicht erfüllt werden könne. Keinesfalls sei sohin der Gläubiger zur Hinterlegung berechtigt. Nun behaupte die Antragstellerin in ihrem Erlagsgesuch nichts anderes, als daß der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Erfüllung einer eigenen Schuld werde ausgeschlossen. Damit fehle es schon an der Behauptung eines den Erlag rechtfertigenden Tatbestandes.
Solche Fälle der Nachwirkungen einer Räumungsexekution seien vielmehr im Sinne des § 349 Abs 2 EO zu erledigen. Nach dieser Gesetzesstelle habe das Vollstreckungsorgan die wegzuschaffenden Fahrnisse anderweitig in Verwahrung zu bringen. Wenn der Verpflichtete ihre Rückforderung verzögere oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig sei, seien die Sachen auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Hiebei handle es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Räumungsexekution. Dem Gerichte obliege dabei keinerlei Verwahrungspflicht.Solche Fälle der Nachwirkungen einer Räumungsexekution seien vielmehr im Sinne des Paragraph 349, Absatz 2, EO zu erledigen. Nach dieser Gesetzesstelle habe das Vollstreckungsorgan die wegzuschaffenden Fahrnisse anderweitig in Verwahrung zu bringen. Wenn der Verpflichtete ihre Rückforderung verzögere oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig sei, seien die Sachen auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Hiebei handle es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Räumungsexekution. Dem Gerichte obliege dabei keinerlei Verwahrungspflicht.
Da die Antragstellerin und auch das Erstgericht nach § 349 EO und nicht nach § 1425 ABGB vorzugehen gehabt hätten, könne dem Antragsgegner insofern ein Rekursrecht zugebilligt werden, da die Rechtswirkungen der einzelnen Maßnahmen in den bezeichneten Verfahren nicht als gleichwertig angesehen werden könnten. Es sei ihm eine Beschwer zuzubilligen. Damit erweise sich der Rekurs als berechtigt und die angefochtene Entscheidung sei abzuändern.Da die Antragstellerin und auch das Erstgericht nach Paragraph 349, EO und nicht nach Paragraph 1425, ABGB vorzugehen gehabt hätten, könne dem Antragsgegner insofern ein Rekursrecht zugebilligt werden, da die Rechtswirkungen der einzelnen Maßnahmen in den bezeichneten Verfahren nicht als gleichwertig angesehen werden könnten. Es sei ihm eine Beschwer zuzubilligen. Damit erweise sich der Rekurs als berechtigt und die angefochtene Entscheidung sei abzuändern.
Gegen den Beschluß zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Rekurs gegen den Beschluß erster Instanz entweder zurückzuweisen oder die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.