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Entscheidung 5 Ob 18/24v×

Entscheidung 5 Ob 18/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006734 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen …
RS0008673 Rechtssatz 26.01.1993Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der …
RS0033575 Rechtssatz 21.10.1959Zivilrecht
Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages aus einem Gerichtserlag.
RS0033639 Rechtssatz 09.09.1953Zivilrecht
Nur der Schuldner hat die Möglichkeit, das Tätigwerden eines Gerichtes als Verwahrschaftsgericht in Ansehung einer bestimmten Sache zu erwirken. An dem Verfahren zur Erwirkung dieses Tätigwerdens, dh bei Gegenständen, die sich um gerichtlichen Erlage eignen …
RS0033664 Rechtssatz 27.07.1977Zivilrecht
Im Erlagsverfahren kann sich der Antragsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten und ist nicht rekurslegitimiert und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beschluss erster Instanz richtig ist und ob mit Recht dieses Verfahren in Anspruch g …
RS0110881 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluss im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
RS0124565 Rechtssatz 21.01.2009Zivilrecht
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn …