Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichtes sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Ausgehend davon übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000,--:Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichtes sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Ausgehend davon übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000,--:
Hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder (Valentina und Laurenz) erübrigt sich eine nähere Prüfung des Anfechtungsumfangs im Rekursverfahren, weil selbst bei gänzlicher Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Vater der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000,-- nicht überstiegen hätte (460 x 36 ergibt beispielsweise 16.560,--).
Die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung für Simon (EUR 460,-- im Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 und EUR 660,-- ab 1. 12. 2004) blieb seitens des Vaters hinsichtlich folgender Beträge unangefochten: EUR 357,-- für den Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003, EUR 315,-- für den Zeitraum von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004, EUR 355,-- im Dezember 2004 und EUR 374,-- ab 1. 1. 2005. Sieht man von dem ohne weitere Auswirkungen bleibenden Sonderfall des Dezember 2004 ab, ergibt sich ausgehend von der höchsten Differenz (3 Ob 204/06f) zwischen dem vom Erstgericht zugesprochenen (EUR 660,--) und dem vom Vater in seinem Rekurs zugestandenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (EUR 374,-- ab 1. 1. 2005) ein Dreijahresbetrag in Höhe von EUR 10.296,-- (660,-- abzüglich 374,-- ergibt 286,--; 286,-- x 36 = 10.296,--), sodass auch in Bezug auf Simon der Rekursgegenstand EUR 20.000,-- nicht übersteigt.
Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k ua).Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k ua).
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben.