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Entscheidung 10 Ob 83/15a×

Entscheidung 10 Ob 83/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042790 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
RS0042984 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
RS0067519 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Es ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen.
RS0067534 Rechtssatz 07.07.1965Zivilrecht
Die Frage, ob der Mieter nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortsetzte, ist unwesentlich, da es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für sie vorhanden waren. (vgl MietSlg 7319 ua).
RS0067641 Rechtssatz 13.05.1965Zivilrecht
Für den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG genügt ein objektiv unleidliches Verhalten, gleichgültig, wie es von den Mitbewohnern tatsächlich empfunden wurde. Zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 3 MG ist es nicht erforderlich, dass a …
RS0067678 Rechtssatz 09.04.1968Zivilrecht
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0070243 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
RS0070303 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des e …
RS0070340 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist.
RS0070378 Rechtssatz 22.10.1987Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der B …
RS0070394 Rechtssatz 14.11.1991Zivilrecht
Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vere …
RS0070437 Rechtssatz 28.06.1989Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens voraus.