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Entscheidung 10 Ob 85/26m×

Entscheidung 10 Ob 85/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10Ob85/26m

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren am * 2024, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12), wegen Unterhaltsvorschuss, über den „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2026, GZ 48 R 298/26t-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Die Minderjährige und ihre Mutter sind serbische Staatsbürgerinnen und beide im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.

[2]         Die Minderjährige beantragte am 22. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG im Ausmaß von 230 EUR.

[3]                 Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ verschaffe keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine Daueraufenthaltsberechtigung der Minderjährigen könne auch nicht von der Mutter abgeleitet werden.

[4]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu. Der Oberste Gerichtshof habe kürzlich entschieden, dass Angehörige eines Drittstaates mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ nicht anspruchsberechtigt seien.

[5]                 Dagegen richtet sich der „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Minderjährigen.

[6]                 Das Erstgericht legte mit Vorlagebericht vom 1. 9. 2026 den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[7]                 Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[8]         1. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall einer erfolgreichen Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld- oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Dieses Rechtsmittel ist nach Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, selbst wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0109505 [T8; T31]; RS0109516 [T5]).

[9]              2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RS0042366 [T11]) und beträgt somit im vorliegenden Fall 8.280 EUR. Er übersteigt also nicht 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Minderjährigen ungeachtet der Bezeichnung als „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen.

[10]       3. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, wonach gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind (RS0125601). Auch wenn diese Vorschrift in vereinzelten – hier nicht gegebenen – Konstellationen als „leerer Formalismus“ bezeichnet wurde (RS0125601 [T2]), so zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem der Vorlagebericht nur von der zuständigen Diplomrechtspflegerin unterschrieben wurde, dass der Richtervorbehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG dazu dient, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen sowie verfahrensverzögernde Vorlagen zu vermeiden vergleiche 6 Nc 30/22x Rz 11 mwN).

Textnummer

E148668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00085.26M.0915.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0100OB00085_26M0000_000

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