[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[8] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall einer erfolgreichen Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 3 AußStrG – unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld- oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Dieses Rechtsmittel ist nach § 69 Abs 3 AußStrG dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, selbst wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0109505 [T8; T31]; RS0109516 [T5]). 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall einer erfolgreichen Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz an Geld- oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Dieses Rechtsmittel ist nach Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, selbst wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0109505 [T8; T31]; RS0109516 [T5]).
[9] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RS0042366 [T11]) und beträgt somit im vorliegenden Fall 8.280 EUR. Er übersteigt also nicht 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Minderjährigen ungeachtet der Bezeichnung als „Antrag auf Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen.
[10] 3. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, wonach gemäß § 16 Abs 2 Z 1 RPflG „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind (RS0125601). Auch wenn diese Vorschrift in vereinzelten – hier nicht gegebenen – Konstellationen als „leerer Formalismus“ bezeichnet wurde (RS0125601 [T2]), so zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem der Vorlagebericht nur von der zuständigen Diplomrechtspflegerin unterschrieben wurde, dass der Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 1 RPflG dazu dient, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen sowie verfahrensverzögernde Vorlagen zu vermeiden (vgl 6 Nc 30/22x Rz 11 mwN). 3. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen, wonach gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten sind (RS0125601). Auch wenn diese Vorschrift in vereinzelten – hier nicht gegebenen – Konstellationen als „leerer Formalismus“ bezeichnet wurde (RS0125601 [T2]), so zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem der Vorlagebericht nur von der zuständigen Diplomrechtspflegerin unterschrieben wurde, dass der Richtervorbehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RPflG dazu dient, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen sowie verfahrensverzögernde Vorlagen zu vermeiden vergleiche 6 Nc 30/22x Rz 11 mwN).