Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Es ist nicht weiter strittig, dass die beiden Minderjährigen - anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 419/97t = EvBl 1998/128 zugrunde liegenden Fall - keinen Familienunterhalt nach § 34 Abs 1 ZDG (§ 23 Abs 1 HGG 2001) ausgezahlt erhalten haben. Der Grund für die Abweisung der Vorschussanträge durch das Rekursgericht wegen begründeter Bedenken kann letztlich nur darin liegen, dass es ganz offensichtlich (wenn auch nicht klar ausgedrückt) eine Verpflichtung der beiden Minderjährigen annimmt, den von ihrem Vater nicht gestellten Antrag auf Familienunterhalt in irgendeiner Weise zu substituieren, um so die Auszahlung von Familienunterhalt zu erreichen; würde dieser Schritt nicht unternommen, seien die Minderjährigen fiktiv so zu behandeln, als erhielten sie Familienunterhalt, sodass begründete Bedenken gegen das weitere Bestehen der Unterhaltsverpflichtung in der titelmäßigen Höhe (§ 7 Abs 1 UVG) bestünden.Es ist nicht weiter strittig, dass die beiden Minderjährigen - anders als in dem der Entscheidung 1 Ob 419/97t = EvBl 1998/128 zugrunde liegenden Fall - keinen Familienunterhalt nach Paragraph 34, Absatz eins, ZDG (Paragraph 23, Absatz eins, HGG 2001) ausgezahlt erhalten haben. Der Grund für die Abweisung der Vorschussanträge durch das Rekursgericht wegen begründeter Bedenken kann letztlich nur darin liegen, dass es ganz offensichtlich (wenn auch nicht klar ausgedrückt) eine Verpflichtung der beiden Minderjährigen annimmt, den von ihrem Vater nicht gestellten Antrag auf Familienunterhalt in irgendeiner Weise zu substituieren, um so die Auszahlung von Familienunterhalt zu erreichen; würde dieser Schritt nicht unternommen, seien die Minderjährigen fiktiv so zu behandeln, als erhielten sie Familienunterhalt, sodass begründete Bedenken gegen das weitere Bestehen der Unterhaltsverpflichtung in der titelmäßigen Höhe (Paragraph 7, Absatz eins, UVG) bestünden.
Abgesehen von hier nicht weiter zu beachtenden Neuerungen (RIS-Justiz RS0119918) bestreiten die beiden Minderjährigen sowohl eine Verpflichtung nachzuforschen, ob der unterhaltspflichtige Vater einen Antrag auf Gewährung von Familienunterhalt gestellt hat, als auch eine Verpflichtung, ein amtswegiges Vorgehen bei der zuständigen Behörde anzuregen. Abgesehen davon lasse die Formulierung des § 33 Abs 2 HGG 2001 den Schluss zu, dass es der Unterhaltspflichtige sehr wohl in der Hand habe, die Gewährung des Familienunterhalts für seine Kinder zu verhindern. Zu begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 UVG) könne es immer nur dann kommen, wenn die tatsächliche Vorschussgewährung parallel zum direkten Bezug von Familienunterhalt zu einer Doppelalimentation führe; ohne Auszahlung von Familienunterhalt könnten keine begründeten Bedenken entstehen.Abgesehen von hier nicht weiter zu beachtenden Neuerungen (RIS-Justiz RS0119918) bestreiten die beiden Minderjährigen sowohl eine Verpflichtung nachzuforschen, ob der unterhaltspflichtige Vater einen Antrag auf Gewährung von Familienunterhalt gestellt hat, als auch eine Verpflichtung, ein amtswegiges Vorgehen bei der zuständigen Behörde anzuregen. Abgesehen davon lasse die Formulierung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 2001 den Schluss zu, dass es der Unterhaltspflichtige sehr wohl in der Hand habe, die Gewährung des Familienunterhalts für seine Kinder zu verhindern. Zu begründeten Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, UVG) könne es immer nur dann kommen, wenn die tatsächliche Vorschussgewährung parallel zum direkten Bezug von Familienunterhalt zu einer Doppelalimentation führe; ohne Auszahlung von Familienunterhalt könnten keine begründeten Bedenken entstehen.
Diese Ausführungen sind schon deshalb berechtigt, weil das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vorsieht. Dann, wenn die Behörde „auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienunterhalt" erlangt, hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten, wobei in diesem Fall der Anspruchsbeginn hinausgeschoben sein kann. Es ist also zum einen kein Antrag der Familienangehörigen, denen der Familienunterhalt zugute kommen soll, vorgesehen. Zum anderen besteht auch keine Verpflichtung dieser Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Wieso die Unterhaltsberechtigten durch eine Nichtantragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt auch ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ganz oder teilweise verlieren sollten, ist nicht nachvollziehbar.
Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung 1 Ob 419/97t = EvBl 1998/128, in der eine analoge Anwendung des Einstellungsgrundes des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG bejaht wurde, ist nicht gegeben: Eine (mögliche) Gesetzeslücke als Voraussetzung des Analogieschlusses wird dort nur für den Fall einer parallelen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen und Familienunterhalt gesehen, weil dann eine Doppelalimentierung verhindert werden müsse. Dass diese Gefahr im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist, ist nicht strittig. Dem Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen ist daher stattzugeben.Eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung 1 Ob 419/97t = EvBl 1998/128, in der eine analoge Anwendung des Einstellungsgrundes des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG bejaht wurde, ist nicht gegeben: Eine (mögliche) Gesetzeslücke als Voraussetzung des Analogieschlusses wird dort nur für den Fall einer parallelen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen und Familienunterhalt gesehen, weil dann eine Doppelalimentierung verhindert werden müsse. Dass diese Gefahr im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist, ist nicht strittig. Dem Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen ist daher stattzugeben.