Rechtssatz RS0124504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124504
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, sieht grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vor. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Durch eine Nichtantragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt verlieren die Unterhaltsberechtigten ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung der Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124504
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_0100OB00086_08G0000_001