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Rechtssatz RS0124504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124504

Geschäftszahl

10Ob86/08g

Entscheidungsdatum

27.01.2009

Rechtssatz

Das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, sieht grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vor. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Durch eine Nichtantragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt verlieren die Unterhaltsberechtigten ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung der Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124504

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_0100OB00086_08G0000_001