Entscheidung 10 Ob 87/11h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*****, 2. G*****, 3. A*****, alle *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Kirnberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Verfahrens, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Juli 2011, GZ 1 R 129/11p-26, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2010, GZ 53 Nc 1/10b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. 8. 2010, AZ 1 R 119/10s, bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Kläger in einem Ablehnungsverfahren.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 2010 als unzulässig zurückwies.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Kläger nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 16/09w mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 16/09w mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).
Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls iSd § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS-Justiz RS0005946).Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls iSd Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0005946).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00087.11H.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111004_OGH0002_0100OB00087_11H0000_000