Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 87/11h×

Entscheidung 10 Ob 87/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob87/11h

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*****, 2. G*****, 3. A*****, alle *****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Kirnberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Verfahrens, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Juli 2011, GZ 1 R 129/11p-26, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Oktober 2010, GZ 53 Nc 1/10b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27. 8. 2010, AZ 1 R 119/10s, bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags der Kläger in einem Ablehnungsverfahren.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 2010 als unzulässig zurückwies.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 16/09w mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).

Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls iSd Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0005946).

Textnummer

E99130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00087.11H.1004.000

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0100OB00087_11H0000_000