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Entscheidung 4 Ob 16/09w×

Entscheidung 4 Ob 16/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob16/09w

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Herbert S*****, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2008, GZ 35 R 408/08x-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. Oktober 2008, GZ 27 Nc 8/08x-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, ihm im Verfahren zur Ablehnung eines Richters Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).

Der angefochtene Beschluss gründet sich auf Paragraphen 63, 64, ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO und ist jedenfalls unzulässig.

Der vom Antragsteller zitierten Entscheidung 1 Ob 164/02b ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: Dort wurde nur ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO kein Hindernis dafür ist, eine (auf Schadenersatz gerichtete) Amtshaftungsklage vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, in der Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind.

Da der Revisionsrekurs somit jedenfalls gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0005946).

Anmerkung

E90282 4Ob16.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00016.09W.0324.000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090324_OGH0002_0040OB00016_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung