Entscheidungsgründe:
Am 19. 4. 1995 beantragte die Klägerin beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Schadenersatzprozesses. Im Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 finden sich zum Liegenschaftsvermögen der Klägerin ua folgende Angaben:
"N***** weder bewohnt noch finanziell genutzt, Erbschaft noch nicht abgehandelt, 3/4 Besitz/1/4 Dr. Josef H***** im Besitz".
Das Landesgericht Salzburg bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 4. 5. 1995 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Der daraufhin eingeleitete Zivilprozess ist noch immer anhängig.
Am 28. 3. 1997 trug das Landesgericht Salzburg der Klägerin die Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses zur Überprüfung ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. In dem daraufhin vorgelegten Vermögensbekenntnis vom 15. 4. 1997 schien die zuvor genannte Liegenschaft nicht mehr auf. Die Klägerin erklärte hiezu im Verlauf einer Verhandlungstagsatzung, dass sie nur auf Grund eines Fehlers eines Notars als Eigentümerin dieser Liegenschaft im Grundbuch aufscheine und verpflichtet sei, sie ins Eigentum ihres Bruders zu übertragen. In einem weiteren Vermögensbekenntnis vom 25. 11. 1998 wurde diese Liegenschaft abermals nicht erwähnt, doch teilte der Verfahrenshelfer der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. 1. 1999 mit, dass diese derzeit zu drei Vierteln Miteigentümerin der Liegenschaft sei, das restliche Viertel gehöre ihrem Bruder, der das Haus seit etwa 20 Jahren mit seiner Familie bewohne. Der krankheitshalber nur mehr zeitweise als selbstständiger Zahnarzt tätige Bruder sei finanziell nicht in der Lage, ihre Miteigentumsanteile zu erwerben. Benützungsentgelt habe die Klägerin von ihrem Bruder angesichts dessen Gesamtsituation nie verlangt, die Liegenschaft sei derzeit nicht verwertbar und könnten auch keine Einkünfte aus ihr erzielt werden.
Auf Grund dieser Angaben entzog das Landesgericht Salzburg der Klägerin gemäß § 68 Abs 2 ZPO rückwirkend die Verfahrenshilfe. Die Klägerin habe in den Vermögensbekenntnissen vom 15. 4. 1997 und 25. 11. 1998 ihre drei Viertelanteile an der Liegenschaft verschwiegen; ihre Behauptung, sie scheine nur irrtümlich als Eigentümerin im Grundbuch auf, habe sich als unrichtig herausgestellt. Tatsächlich hätte sie von ihrem Bruder Entgelt für die Benützung der Liegenschaft verlangen müssen, was sie in die Lage versetzt hätte, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.Auf Grund dieser Angaben entzog das Landesgericht Salzburg der Klägerin gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO rückwirkend die Verfahrenshilfe. Die Klägerin habe in den Vermögensbekenntnissen vom 15. 4. 1997 und 25. 11. 1998 ihre drei Viertelanteile an der Liegenschaft verschwiegen; ihre Behauptung, sie scheine nur irrtümlich als Eigentümerin im Grundbuch auf, habe sich als unrichtig herausgestellt. Tatsächlich hätte sie von ihrem Bruder Entgelt für die Benützung der Liegenschaft verlangen müssen, was sie in die Lage versetzt hätte, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
In dem von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs verwies sie darauf, dass sie bereits im Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 Angaben über diese Liegenschaft gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe seien weiterhin gegeben, weil sie nur eine geringe monatliche Pension beziehe, ihr Bruder kein Benützungsentgelt zu leisten gedenke, zumal er auf dem Standpunkt stehe, vor etwa 20 Jahren ihre Miteigentumsanteile erworben zu haben, und ihr ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bruder nicht zumutbar sei. Die Belehnung ihres Liegenschaftseigentums zur Finanzierung der Prozesskosten sei ihr auf Grund des geringen Pensionseinkommens nicht zumutbar.
Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs der Klägerin im Anlassverfahren mit Beschluss vom 20. 4. 1999 keine Folge. Es warf ihr vor, sie habe durch den unrichtigen Hinweis auf die angeblich noch nicht erfolgte bzw abgeschlossene Abhandlung der Erbschaft das Gericht darüber getäuscht, dass sie schon endgültig über ihren Miteigentumsanteil disponieren könne. Wäre zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits bekannt gewesen, dass sie zu drei Vierteln Miteigentümerin einer Liegenschaft in bester Salzburger Wohnlage gewesen sei, dann wäre dieser Umstand einer Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegengestanden, zumal ihr die Verwertung dieses Liegenschaftsvermögens möglich und zumutbar gewesen wäre.
Auf Grund dieser Rekursentscheidung verhängte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. 5. 1999 gemäß § 69 ZPO eine Mutwillensstrafe von S 1.000 und verpflichtete die Klägerin mit Beschluss vom 2. 7. 1999 zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Sachverständigengebühren, der Kosten ihres Verfahrenshelfers sowie der doppelten Pauschalgebühr in Höhe von S 27.040. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 9. 8. 1999 nicht Folge.Auf Grund dieser Rekursentscheidung verhängte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. 5. 1999 gemäß Paragraph 69, ZPO eine Mutwillensstrafe von S 1.000 und verpflichtete die Klägerin mit Beschluss vom 2. 7. 1999 zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Sachverständigengebühren, der Kosten ihres Verfahrenshelfers sowie der doppelten Pauschalgebühr in Höhe von S 27.040. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 9. 8. 1999 nicht Folge.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von S 14.520 (1.055,21 EUR), nämlich den im Verdoppelungsbetrag der Pauschalgebühr (S 13.520) und in der Mutwillensstrafe begründeten Schaden sowie die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei allen künftig aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. 4. 1999, 3 R 84/99i, entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Dieser Entscheidung liege eine rechtlich unrichtige und unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde. Sie sei mit der Rechtsansicht, dass das Erschleichen der Verfahrenshilfe beabsichtigt gewesen sei, überrascht und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Neben dem bereits feststehenden Schaden von S 14.520 drohe ihr im Falle des Verlustes des von ihr 1995 angestrengten Schadenersatzprozesses ein weiterer Schaden im Ausmaß der bereits aufgelaufenen und weiter entstehenden Sachverständigengebühren und Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten eines allfälligen Exekutionsverfahrens.
Die beklagte Partei wendete ein, der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz sei richtig, zumindest aber vertretbar. Prozessparteien hätten zur Finanzierung eines Rechtsstreits Vermögensgegenstände zu verwerten bzw zu belasten, sofern dies nicht auf Grund besonderer Umstände unzumutbar erscheine. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Linz, dass die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden wäre, sofern bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin schon seit 1980 zu drei Vierteln Miteigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei, stimme mit der ständigen Rechtsprechung überein. Die zweifach unrichtigen Angaben der Klägerin in ihrem Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 machten die Entziehung der Verfahrenshilfe nicht nur vertretbar, sondern sogar rechtsrichtig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Entziehung der Verfahrenshilfe käme nur in Frage, wenn die Klägerin 1995 Angaben gemacht hätte, die bei objektiver Betrachtung unrichtig waren, und wenn sich diese Unrichtigkeit bei objektiver Betrachtung als für die Entscheidung des Gerichts wesentlich erwiesen hätte. Dem Landesgericht Salzburg sei aber von Anfang an bekannt gewesen, dass die Klägerin zu drei Vierteln Eigentümerin einer Liegenschaft in bester Salzburger Wohnlage gewesen sei. Der Hinweis "Erbschaft noch nicht abgehandelt" enthalte keine Information darüber, dass die Klägerin rechtlich in der Verfügung über die Liegenschaftsanteile gebunden gewesen sei. Es sei unerheblich, ob das Haus bewohnt gewesen sei. Die Klägerin habe die Gerichte im Anlassverfahren nicht über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen in Irrtum geführt. Der Entzug der Verfahrenshilfe beruhe auf einer anderen Bewertung des Liegenschaftsbesitzes der Klägerin im Jahr 1999 zu der im Jahr 1995. Die geänderte Würdigung von im Wesentlichen bereits ursprünglich bekannten Tatsachen rechtfertige die Entziehung der Verfahrenshilfe aber nicht. Die Fragen nach einer praktischen Verwertbarkeit und nach der konkreten Nutzung der Liegenschaft hätten schon im Zuge der Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgeworfen werden können. Es verstoße gegen Art 6 EMRK, wenn erst nachträglich Fragen aufgeworfen würden, die schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung hätten gestellt werden müssen. Die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz seien demnach unvertretbar.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Entziehung der Verfahrenshilfe käme nur in Frage, wenn die Klägerin 1995 Angaben gemacht hätte, die bei objektiver Betrachtung unrichtig waren, und wenn sich diese Unrichtigkeit bei objektiver Betrachtung als für die Entscheidung des Gerichts wesentlich erwiesen hätte. Dem Landesgericht Salzburg sei aber von Anfang an bekannt gewesen, dass die Klägerin zu drei Vierteln Eigentümerin einer Liegenschaft in bester Salzburger Wohnlage gewesen sei. Der Hinweis "Erbschaft noch nicht abgehandelt" enthalte keine Information darüber, dass die Klägerin rechtlich in der Verfügung über die Liegenschaftsanteile gebunden gewesen sei. Es sei unerheblich, ob das Haus bewohnt gewesen sei. Die Klägerin habe die Gerichte im Anlassverfahren nicht über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen in Irrtum geführt. Der Entzug der Verfahrenshilfe beruhe auf einer anderen Bewertung des Liegenschaftsbesitzes der Klägerin im Jahr 1999 zu der im Jahr 1995. Die geänderte Würdigung von im Wesentlichen bereits ursprünglich bekannten Tatsachen rechtfertige die Entziehung der Verfahrenshilfe aber nicht. Die Fragen nach einer praktischen Verwertbarkeit und nach der konkreten Nutzung der Liegenschaft hätten schon im Zuge der Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgeworfen werden können. Es verstoße gegen Artikel 6, EMRK, wenn erst nachträglich Fragen aufgeworfen würden, die schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung hätten gestellt werden müssen. Die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz seien demnach unvertretbar.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO solle eine auf Grund falsch angenommener Tatsachen zu Unrecht bewilligte Verfahrenshilfe rückwirkend beseitigen. Dies käme nur dort in Frage, wo das Gericht im Zuge der Bewilligung einem Irrtum über wesentliche Tatsachen unterlegen sei; ein Rechtsirrtum rechtfertige keine Entziehung. Die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 seien nicht eindeutig gewesen, und das Erstgericht hätte im Anlassverfahren daher schon vor Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Aufklärung dringen müssen. Durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Erhebungen habe es seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhandensein von Liegenschaftsanteilen "in bester Salzburger Wohngegend" jedenfalls bis zur "Abhandlung der Erbschaft" kein Hindernis für die Bewilligung sei. Der Bewilligung der Verfahrenshilfe seien somit im Tatsachenbereich nur die aus dem genannten Vermögensbekenntnis zweifelsfrei und ohne weitere Erhebungen ableitbaren Annahmen - "¾-Mitbesitz" an einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft in bester Lage, ungeklärte Eigentumsverhältnisse, keine aktuelle finanzielle Nutzung - zu Grunde gelegen. Der Klägerin hätte die Verfahrenshilfe nur dann entzogen werden dürfen, wenn sich gerade diese Annahmen nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten. Die Verfahrenshilfe sei aber mit der unhaltbaren und nicht dem Gesetz entsprechenden Begründung entzogen worden, dass die Klägerin in späteren Vermögensbekenntnissen unvollständige Angaben gemacht habe. Das Rekursgericht im Anlassverfahren habe auf eine andere Begründung "zurückgegriffen" und ausgeführt, die Angaben der Klägerin über die Abhandlung ihrer Erbschaft und die Bewohnung der Liegenschaft hätten sich als unrichtig herausgestellt. Dieser Vorwurf sei aber das Ergebnis einer unvertretbaren Rechtsanwendung. Das Rekursgericht im Anlassverfahren habe nämlich nicht nur den Liegenschaftsbesitz der Klägerin rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht des Anlassverfahrens, sondern habe darüber hinaus die im Vermögensbekenntnis des Jahres 1995 enthaltenen Unklarheiten über seiner Rechtsansicht nach wesentliche Tatsachen, die das Erstgericht des Anlassverfahrens im Jahre 1995 offen gelassen habe, einseitig zu Lasten der Klägerin als falsche Angaben ausgelegt, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was einen Verfahrensmangel darstelle und gegen den aus Art 6 EMRK abzuleitenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Auch die rechtliche Relevanz des Liegenschaftsbesitzes der Klägerin für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Jahre 1995 habe das Rekursgericht des Anlassverfahrens unvertretbar unrichtig beurteilt, zumal der Klägerin in jedem Fall die Belehnung oder Verwertung der Liegenschaft zugemutet worden sei. Gewiss sei das Vermögen einer Partei bei der Beurteilung deren Bedürftigkeit im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO zu berücksichtigen, doch müsse eine Belehnung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar sein. Eine entsprechende Prüfung der Zumutbarkeit habe aber nicht stattgefunden. Ebensowenig hätte der Entscheidung ohne ergänzende Erhebungen die Annahme zu Grunde gelegt werden dürfen, dass der Bruder der Klägerin wegen der Benützung der Liegenschaft zu monatlichen Zahlungen hätte verhalten werden können. Das Rekursgericht des Anlassverfahrens habe dort, wo eine Ergänzung der unzureichenden Sachverhaltsgrundlage hätte stattfinden müssen, im Akteninhalt nicht gedeckte und daher spekulative Annahmen zu Grunde gelegt. Diese Vorgangsweise sei insgesamt unvertretbar und ziehe die Haftung der beklagten Partei für die dadurch verursachten Schäden nach sich. Der Klägerin sei durch die ihr auferlegte Mutwillensstrafe und die Verdoppelung der Pauschalgebühr bereits ein Schaden entstanden; für den Fall des Prozessverlustes in dem von ihr im Jahre 1995 angestrengten Zivilrechtsstreit drohten weitere Schäden. Demnach seien sowohl dem Zahlungs- wie auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO solle eine auf Grund falsch angenommener Tatsachen zu Unrecht bewilligte Verfahrenshilfe rückwirkend beseitigen. Dies käme nur dort in Frage, wo das Gericht im Zuge der Bewilligung einem Irrtum über wesentliche Tatsachen unterlegen sei; ein Rechtsirrtum rechtfertige keine Entziehung. Die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis vom 31. 3. 1995 seien nicht eindeutig gewesen, und das Erstgericht hätte im Anlassverfahren daher schon vor Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Aufklärung dringen müssen. Durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Erhebungen habe es seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhandensein von Liegenschaftsanteilen "in bester Salzburger Wohngegend" jedenfalls bis zur "Abhandlung der Erbschaft" kein Hindernis für die Bewilligung sei. Der Bewilligung der Verfahrenshilfe seien somit im Tatsachenbereich nur die aus dem genannten Vermögensbekenntnis zweifelsfrei und ohne weitere Erhebungen ableitbaren Annahmen - "¾-Mitbesitz" an einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft in bester Lage, ungeklärte Eigentumsverhältnisse, keine aktuelle finanzielle Nutzung - zu Grunde gelegen. Der Klägerin hätte die Verfahrenshilfe nur dann entzogen werden dürfen, wenn sich gerade diese Annahmen nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten. Die Verfahrenshilfe sei aber mit der unhaltbaren und nicht dem Gesetz entsprechenden Begründung entzogen worden, dass die Klägerin in späteren Vermögensbekenntnissen unvollständige Angaben gemacht habe. Das Rekursgericht im Anlassverfahren habe auf eine andere Begründung "zurückgegriffen" und ausgeführt, die Angaben der Klägerin über die Abhandlung ihrer Erbschaft und die Bewohnung der Liegenschaft hätten sich als unrichtig herausgestellt. Dieser Vorwurf sei aber das Ergebnis einer unvertretbaren Rechtsanwendung. Das Rekursgericht im Anlassverfahren habe nämlich nicht nur den Liegenschaftsbesitz der Klägerin rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht des Anlassverfahrens, sondern habe darüber hinaus die im Vermögensbekenntnis des Jahres 1995 enthaltenen Unklarheiten über seiner Rechtsansicht nach wesentliche Tatsachen, die das Erstgericht des Anlassverfahrens im Jahre 1995 offen gelassen habe, einseitig zu Lasten der Klägerin als falsche Angaben ausgelegt, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was einen Verfahrensmangel darstelle und gegen den aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße. Auch die rechtliche Relevanz des Liegenschaftsbesitzes der Klägerin für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Jahre 1995 habe das Rekursgericht des Anlassverfahrens unvertretbar unrichtig beurteilt, zumal der Klägerin in jedem Fall die Belehnung oder Verwertung der Liegenschaft zugemutet worden sei. Gewiss sei das Vermögen einer Partei bei der Beurteilung deren Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zu berücksichtigen, doch müsse eine Belehnung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar sein. Eine entsprechende Prüfung der Zumutbarkeit habe aber nicht stattgefunden. Ebensowenig hätte der Entscheidung ohne ergänzende Erhebungen die Annahme zu Grunde gelegt werden dürfen, dass der Bruder der Klägerin wegen der Benützung der Liegenschaft zu monatlichen Zahlungen hätte verhalten werden können. Das Rekursgericht des Anlassverfahrens habe dort, wo eine Ergänzung der unzureichenden Sachverhaltsgrundlage hätte stattfinden müssen, im Akteninhalt nicht gedeckte und daher spekulative Annahmen zu Grunde gelegt. Diese Vorgangsweise sei insgesamt unvertretbar und ziehe die Haftung der beklagten Partei für die dadurch verursachten Schäden nach sich. Der Klägerin sei durch die ihr auferlegte Mutwillensstrafe und die Verdoppelung der Pauschalgebühr bereits ein Schaden entstanden; für den Fall des Prozessverlustes in dem von ihr im Jahre 1995 angestrengten Zivilrechtsstreit drohten weitere Schäden. Demnach seien sowohl dem Zahlungs- wie auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.