Rechtssatz RS0116782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116782
Entscheidungsdatum
13.08.2002
Rechtssatz
Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116782
Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_003