Der vorliegende "Einspruch" ist im Zweifel - zugunsten der Einschreiterin - (auch) als Rekurs zu behandeln; eine allfällige Behandlung der Eingabe auch als Aufhebungsantrag nach § 333 Abs 2 ZPO durch das Rekursgericht wird dadurch nicht berührt. Der Rekurs ist zulässig (5 Ob 252/98i; RIS-Justiz RS0036270), er ist jedoch verspätet.Der vorliegende "Einspruch" ist im Zweifel - zugunsten der Einschreiterin - (auch) als Rekurs zu behandeln; eine allfällige Behandlung der Eingabe auch als Aufhebungsantrag nach Paragraph 333, Absatz 2, ZPO durch das Rekursgericht wird dadurch nicht berührt. Der Rekurs ist zulässig (5 Ob 252/98i; RIS-Justiz RS0036270), er ist jedoch verspätet.
In Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 Abs 1 GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO (§ 87 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0006251). Gemäß § 521 Abs 1 ZPO stand daher der Einschreiterin für die Anfechtung des ihr am 13. 3. 2000 zugestellten Beschlusses die vierzehntätige Rekursfrist bis 27. 3. 1998 offen. Der Postenlauf ist nur dann nicht einzurechnen (§ 89 Abs 1 GOG), wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert wird (SSV-NF 7/50 mwN ua). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe wäre nämlich nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz (d.i. BG Jennersdorf) einzubringen gewesen (§ 520 Abs 1 ZPO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 220; EvBl 1963/112; Arb 7959; RIS-Justiz RS0036270). Wird das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht (oder dorthin adressiert zur Post gegeben), dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 520). Die Zeit der Weiterleitung eines unrichtig adressierten Geschäftsstücks an das zuständige Gericht ist in die zu wahrende Frist einzurechnen (RZ 1990/109). Durch eine Weiterleitung konnte daher im vorliegenden Fall ein rechtzeitiges Einlangen beim Erstgericht nicht mehr bewirkt werden, weil das Rechtsmittel schon beim Rekursgericht erst nach Ablauf der Rekursfrist eingelangt war.In Fällen einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 87, Absatz eins, GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO (Paragraph 87, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0006251). Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO stand daher der Einschreiterin für die Anfechtung des ihr am 13. 3. 2000 zugestellten Beschlusses die vierzehntätige Rekursfrist bis 27. 3. 1998 offen. Der Postenlauf ist nur dann nicht einzurechnen (Paragraph 89, Absatz eins, GOG), wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert wird (SSV-NF 7/50 mwN ua). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe wäre nämlich nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz (d.i. BG Jennersdorf) einzubringen gewesen (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 220,; EvBl 1963/112; Arb 7959; RIS-Justiz RS0036270). Wird das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht (oder dorthin adressiert zur Post gegeben), dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 520,). Die Zeit der Weiterleitung eines unrichtig adressierten Geschäftsstücks an das zuständige Gericht ist in die zu wahrende Frist einzurechnen (RZ 1990/109). Durch eine Weiterleitung konnte daher im vorliegenden Fall ein rechtzeitiges Einlangen beim Erstgericht nicht mehr bewirkt werden, weil das Rechtsmittel schon beim Rekursgericht erst nach Ablauf der Rekursfrist eingelangt war.
Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen nach § 87 Abs 1 GOG gelten die Bestimmungen der ZPO über Strafen (§ 87 Abs 2 GOG). Da auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251), kommt eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht.Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen nach Paragraph 87, Absatz eins, GOG gelten die Bestimmungen der ZPO über Strafen (Paragraph 87, Absatz 2, GOG). Da auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251), kommt eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht in Betracht.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.