Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsverfahren nur die Anfechtung der am 1. 8. 2002 im Betrag von EUR 6.913,47 geleisteten Zahlung betrifft, also die zeitlich erste der fünf angefochtenen Zahlungen des Robert L***** an die beklagte Gebietskrankenkasse.
Die hier als Grundlage für eine Anfechtung in Betracht kommende Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 2 KO setzt die Zahlungsunfähigkeit oder einen gegen den Gemeinschuldner anhängigen Konkurseröffnungsantrag zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung voraus (7 Ob 662/89 = JBl 1990, 728 = ÖBl 1990, 469 = ecolex 1990, 146). Der Anfechtungsgegner muss von der (objektiven) Tatsache der Zahlungsunfähigkeit (oder des Konkursantrags) Kenntnis haben oder darüber in zumindest schuldhafter Unkenntnis sein. Ob der Gläubiger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel und seiner Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners von dessen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis haben musste, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043687, RS0043695).Die hier als Grundlage für eine Anfechtung in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO setzt die Zahlungsunfähigkeit oder einen gegen den Gemeinschuldner anhängigen Konkurseröffnungsantrag zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung voraus (7 Ob 662/89 = JBl 1990, 728 = ÖBl 1990, 469 = ecolex 1990, 146). Der Anfechtungsgegner muss von der (objektiven) Tatsache der Zahlungsunfähigkeit (oder des Konkursantrags) Kenntnis haben oder darüber in zumindest schuldhafter Unkenntnis sein. Ob der Gläubiger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel und seiner Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners von dessen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis haben musste, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043687, RS0043695).
Eine allgemein gültige Regel für die Beurteilung dieser Frage lässt sich nicht finden. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls, wobei auf den in einem bestimmten Verkehrskreis üblichen Sorgfaltsmaßstab abzustellen ist. Zu unterscheiden ist zwischen Tatsachen, die bereits einen Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit erlauben, und jenen Tatsachen, die den Gläubiger zu weiteren Nachforschungen verpflichten (Weissel, Die Sorgfaltspflicht der Bank in der Rechtsprechung zu § 31 KO, ÖBA 1994, 955 [959]). Es kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden, ob gewisse Anzeichen einer wirtschaftlich schlechten Lage den Anfechtungsgegner zu Nachforschungen verpflichten oder ob keine Pflicht zu näheren Erkundigungen gegeben ist (RIS-Justiz RS0042837). Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank: 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Jedenfalls müssen die Krisenanzeichen bereits ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen (7 Ob 526/89 = ÖBA 1989, 922 = wbl 1989, 195). Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen; auch hier kann nur aufgrund der Gesamtsituation des Einzelfalles entschieden werden (4 Ob 624/75 = EvBl 1976/145 = JBl 1977, 209, Schumacher; 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130). In den Fällen, in denen die Judikatur Nachforschungspflichten bejaht hat, lagen neben den Exekutionsverfahren noch weitere wesentliche Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor (siehe Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites [1998] Rz 197 f mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur).Eine allgemein gültige Regel für die Beurteilung dieser Frage lässt sich nicht finden. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls, wobei auf den in einem bestimmten Verkehrskreis üblichen Sorgfaltsmaßstab abzustellen ist. Zu unterscheiden ist zwischen Tatsachen, die bereits einen Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit erlauben, und jenen Tatsachen, die den Gläubiger zu weiteren Nachforschungen verpflichten (Weissel, Die Sorgfaltspflicht der Bank in der Rechtsprechung zu Paragraph 31, KO, ÖBA 1994, 955 [959]). Es kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden, ob gewisse Anzeichen einer wirtschaftlich schlechten Lage den Anfechtungsgegner zu Nachforschungen verpflichten oder ob keine Pflicht zu näheren Erkundigungen gegeben ist (RIS-Justiz RS0042837). Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank: 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Jedenfalls müssen die Krisenanzeichen bereits ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen (7 Ob 526/89 = ÖBA 1989, 922 = wbl 1989, 195). Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen; auch hier kann nur aufgrund der Gesamtsituation des Einzelfalles entschieden werden (4 Ob 624/75 = EvBl 1976/145 = JBl 1977, 209, Schumacher; 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130). In den Fällen, in denen die Judikatur Nachforschungspflichten bejaht hat, lagen neben den Exekutionsverfahren noch weitere wesentliche Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor (siehe Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites [1998] Rz 197 f mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur).
Sozialversicherungsträger sind nach der Rechtsprechung (dazu 6 Ob 622/95 = ZIK 1996, 62; 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130) zu Nachforschungen verpflichtet, wenn die Höhe des Rückstandes in kurzer Zeit rasch ansteigt und Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden (8 Ob 37/00z). "Krisenindikatoren" dieser Intensität waren im vorliegenden Fall für die beklagte Partei nicht gegeben. Auch die Revision vermag dem keine überzeugenden Argumente entgegen zu setzen, wird doch letztlich nur der Standpunkt wiederholt, dass dann, wenn in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren 14 (nach den Feststellungen zwölf) Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner geführt worden seien, eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen über die Zahlungs(un)fähigkeit bestanden hätte; dabei hätte die beklagte Partei - auf nicht näher spezifizierte Weise - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit erlangt.
Das maßgebliche Indiz für das Bestehen von Zahlungsunfähigkeit sieht die Masseverwalterin demnach in der länger dauernden Zahlungsstockung. Nach § 66 Abs 2 KO ist Zahlungsunfähigkeit „insbesondere anzunehmen", wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen; der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsunfähig ist (§ 66 Abs 3 KO).Das maßgebliche Indiz für das Bestehen von Zahlungsunfähigkeit sieht die Masseverwalterin demnach in der länger dauernden Zahlungsstockung. Nach Paragraph 66, Absatz 2, KO ist Zahlungsunfähigkeit „insbesondere anzunehmen", wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen; der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsunfähig ist (Paragraph 66, Absatz 3, KO).
Dellinger (in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 66 KO Rz 42 ff, insb 49) hat zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit vorgeschlagen, die Bezugnahme auf die Verkehrsauffassung durch eine objektive Frist zu ergänzen, sodass bloße Zahlungsstockung nur unter einer doppelten Voraussetzung anzunehmen sei: Zunächst sei erforderlich, dass der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit so bald und in dem Maße wieder zu Zahlungsmitteln gelangen werde, dass er die akut fälligen Verbindlichkeiten und die innerhalb des Planungszeitraumes fällig werdenden Verbindlichkeiten innerhalb der von Gläubigergruppe zu Gläubigergruppe jeweils unterschiedlichen, verkehrsüblichen Zuwartefristen bezahlen wird können. Hinzu kommen müsse die Erwartung einer echten liquditätsmäßigen Erholung, also einer Rückkehr zu pünktlicher Zahlungsweise, weil es andernfalls ein "ewige Zahlungsstockung" geben könnte. Dagegen helfe nur eine angemessene objektive Frist. Dellinger sieht eine Frist in der Länge von drei bis sechs Monaten als angemessen an.Dellinger (in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 66, KO Rz 42 ff, insb 49) hat zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit vorgeschlagen, die Bezugnahme auf die Verkehrsauffassung durch eine objektive Frist zu ergänzen, sodass bloße Zahlungsstockung nur unter einer doppelten Voraussetzung anzunehmen sei: Zunächst sei erforderlich, dass der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit so bald und in dem Maße wieder zu Zahlungsmitteln gelangen werde, dass er die akut fälligen Verbindlichkeiten und die innerhalb des Planungszeitraumes fällig werdenden Verbindlichkeiten innerhalb der von Gläubigergruppe zu Gläubigergruppe jeweils unterschiedlichen, verkehrsüblichen Zuwartefristen bezahlen wird können. Hinzu kommen müsse die Erwartung einer echten liquditätsmäßigen Erholung, also einer Rückkehr zu pünktlicher Zahlungsweise, weil es andernfalls ein "ewige Zahlungsstockung" geben könnte. Dagegen helfe nur eine angemessene objektive Frist. Dellinger sieht eine Frist in der Länge von drei bis sechs Monaten als angemessen an.
Gegen festbestimmte Fristen spricht einerseits der Umstand, dass die KO sie im Zusammenhang mit der Definition der Zahlungsunfähigkeit vermeidet. Auch die mit dem IRÄG 1982 eingefügte „Interpretationshilfe" des § 66 Abs 3 KO ist sehr allgemein gehalten. Feste Obergrenzen sind auch insofern problematisch, als sie den Anforderungen des Einzelfalls zu wenig gerecht werden (Buchegger, Zur Dogmatik der Insolvenzauslösetatbestände, in Feldbauer-Durstmüller/Schlager (Hrsg), Krisenmanagement - Sanierung - Insolvenz [2002] 953 [961]). In diesem Sinn ist der bisherigen Judikatur zu folgen, die Zahlungsunfähigkeit dann annimmt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann (RIS-Justiz RS0064528). Damit kann den in den diversen Branchen durchaus unterschiedlichen und auch von der Art der Schuld abhängigen Auffassungen darüber, wie pünktlich Rechnungen zu befriedigen sind, besser Rechnung getragen werden (ausführlich Schumacher in Bartsch/Heil/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 66 KO Rz 23). Ein Anlass zum Abgehen von der bisherigen Judikatur besteht nicht.Gegen festbestimmte Fristen spricht einerseits der Umstand, dass die KO sie im Zusammenhang mit der Definition der Zahlungsunfähigkeit vermeidet. Auch die mit dem IRÄG 1982 eingefügte „Interpretationshilfe" des Paragraph 66, Absatz 3, KO ist sehr allgemein gehalten. Feste Obergrenzen sind auch insofern problematisch, als sie den Anforderungen des Einzelfalls zu wenig gerecht werden (Buchegger, Zur Dogmatik der Insolvenzauslösetatbestände, in Feldbauer-Durstmüller/Schlager (Hrsg), Krisenmanagement - Sanierung - Insolvenz [2002] 953 [961]). In diesem Sinn ist der bisherigen Judikatur zu folgen, die Zahlungsunfähigkeit dann annimmt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann (RIS-Justiz RS0064528). Damit kann den in den diversen Branchen durchaus unterschiedlichen und auch von der Art der Schuld abhängigen Auffassungen darüber, wie pünktlich Rechnungen zu befriedigen sind, besser Rechnung getragen werden (ausführlich Schumacher in Bartsch/Heil/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 66, KO Rz 23). Ein Anlass zum Abgehen von der bisherigen Judikatur besteht nicht.
Somit war die beklagte Partei trotz der von ihr innerhalb des Zeitraumes von April 2001 bis zum Zeitpunkt der ersten - hier allein noch maßgeblichen - angefochtenen Zahlung (1. 8. 2002) eingeleiteten neun Exekutionsverfahren nicht zu weiteren Nachforschungen bezüglich der Zahlungs(un)fähigkeit des Robert L***** gehalten. Dabei ist ganz allgemein noch zu bedenken, dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Möglichkeit der Ausstellung eines Rückstandsausweises besonders rasch betrieben werden können (so auch Schumacher aaO § 66 Rz 23).Somit war die beklagte Partei trotz der von ihr innerhalb des Zeitraumes von April 2001 bis zum Zeitpunkt der ersten - hier allein noch maßgeblichen - angefochtenen Zahlung (1. 8. 2002) eingeleiteten neun Exekutionsverfahren nicht zu weiteren Nachforschungen bezüglich der Zahlungs(un)fähigkeit des Robert L***** gehalten. Dabei ist ganz allgemein noch zu bedenken, dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Möglichkeit der Ausstellung eines Rückstandsausweises besonders rasch betrieben werden können (so auch Schumacher aaO Paragraph 66, Rz 23).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO.