Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Beizupflichten ist dem Standpunkt der Revision, daß die beklagte Partei kongruente Deckung erhalten hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen den Streitteilen nach Eintritt der Krise lediglich ein Girovertrag abgeschlossen, dessen Wesen darin bestand, daß sich die Bank dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf das Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barauszahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet. Der Girovertrag geht von der Voraussetzung der Deckung der Dispositionen des Kunden durch ein Guthaben aus. Es steht aber der Bank frei, Dispositionen auch zu Lasten des Kontos durchzuführen, wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies hat aber die Verpflichtung des Kunden zur Abdeckung des Debetsaldos und zur Zahlung der banküblichen Kreditzinsen zur Folge (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 76 f). Durch die Abtretung der Forderung gegen die B*** GesmbH zahlungshalber und deren Einziehung zugunsten des Girokontos hat die beklagte Partei demnach nur das erhalten, was sie zur Abdeckung des infolge Überziehung entstandenen Debetsaldos aufgrund des erst nach Beginn der kritischen Frist begründeten Schuldverhältnisses zu fordern hatte. Diese Befriedigung der beklagten Partei ist daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO anfechtbar (vgl. König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 244). Die Durchführung der durch ein Guthaben nicht gedeckten Dispositionen der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei zu Lasten des Girokontos wurde aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht von entsprechenden Forderungsabtretungen abhängig gemacht. Die beklagte Partei hat ohne solche Abrede und ohne entsprechende Deckung Dispositionen der Gemeinschuldnerin zugelassen und dadurch die Stellung einer Gläubigerin nach Eintritt der Krise erlangt. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes verneint. Hatte aber die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Forderungsabtretung bereits eine Gläubigerstellung, ist die Rechtshandlung nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei wurde vom klagenden Masseverwalter nicht erbracht. Entscheidende Bedeutung kommt daher der zur rechtlichen Beurteilung gehörenden Frage zu (SZ 40/146), ob der beklagten Partei verschuldete Unkenntnis anzulasten ist. Hiezu genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach dem ihm im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen und dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (EvBl. 1983/151; König aaO Rz 280). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß die Verfolgung des Schuldners mit Befriedigungsexekutionen, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben, den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit nahelegen, da ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (EvBl. 1983/151 mwN; König aaO). Hier steht fest, daß im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Gemeinschuldnerin bereits mit zahlreichen Exekutionen verfolgt wurde. Es waren bis zu diesem Zeitpunkt aber auch schon zahlreiche Konkursanträge gestellt worden. Außerdem war der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt worden. Waren früher allfällige Überziehungen des Girokontos durch Kundenzahlungen abgedeckt worden, wies das Konto ab Feber 1987 einen anhaltenden Passivsaldo auf. Ein Versuch der Abdeckung des Passivsaldos scheiterte schon im Feber 1987 an den Forderungsexekutionen, von denen die beklagte Partei ausdrücklich unterrichtet wurde. Insbesondere aufgrund der zuletzt genannten Umstände konnte die beklagte Partei, die immerhin die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat, bei gehöriger Beachtung der Indizwirkungen von Exekutionen nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung ausgehen. Sie hätte mit zumutbaren Mitteln weitere Erkundigungen einziehen müssen, deren Ergebnis aufgrund der zahlreichen Exekutionen und Konkursanträge sowie der Verurteilung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht zweifelhaft sein konnte. Darauf, ob und wann die beklagte Partei Bedenken gegen die Bonität der Gemeinschuldnerin hatte und ob sie deshalb die (inhaltsleeren) Bankauskünfte (Beilage 3) einholte, kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. Nur dagegen richtete sich aber die Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei. Die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes blieben unbekämpft. Auf der Basis dieser Feststellungen hat das Erstgericht aber der beklagten Partei schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit angelastet und, da die Wahrung der Frist des § 31 Abs. 4 KO nicht zweifelhaft ist, das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 erster Fall KO bejaht. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß bei Aufhebung einer abgetretenen Forderung durch Einziehung Ersatz in Geld zu leisten ist, entspricht dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 KO und der Ansicht der Lehre (vgl. Bartsch-Pollak3 I 248; König aaO 363) und ist daher zu billigen. Die Revisionsausführungen zu dieser Frage erschöpfen sich in der begründungslosen Ablehnung der berufungsgerichtlichen Auffassung.Beizupflichten ist dem Standpunkt der Revision, daß die beklagte Partei kongruente Deckung erhalten hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen den Streitteilen nach Eintritt der Krise lediglich ein Girovertrag abgeschlossen, dessen Wesen darin bestand, daß sich die Bank dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf das Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barauszahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet. Der Girovertrag geht von der Voraussetzung der Deckung der Dispositionen des Kunden durch ein Guthaben aus. Es steht aber der Bank frei, Dispositionen auch zu Lasten des Kontos durchzuführen, wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies hat aber die Verpflichtung des Kunden zur Abdeckung des Debetsaldos und zur Zahlung der banküblichen Kreditzinsen zur Folge vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 76 f). Durch die Abtretung der Forderung gegen die B*** GesmbH zahlungshalber und deren Einziehung zugunsten des Girokontos hat die beklagte Partei demnach nur das erhalten, was sie zur Abdeckung des infolge Überziehung entstandenen Debetsaldos aufgrund des erst nach Beginn der kritischen Frist begründeten Schuldverhältnisses zu fordern hatte. Diese Befriedigung der beklagten Partei ist daher, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar vergleiche König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 244). Die Durchführung der durch ein Guthaben nicht gedeckten Dispositionen der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei zu Lasten des Girokontos wurde aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht von entsprechenden Forderungsabtretungen abhängig gemacht. Die beklagte Partei hat ohne solche Abrede und ohne entsprechende Deckung Dispositionen der Gemeinschuldnerin zugelassen und dadurch die Stellung einer Gläubigerin nach Eintritt der Krise erlangt. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes verneint. Hatte aber die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Forderungsabtretung bereits eine Gläubigerstellung, ist die Rechtshandlung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei wurde vom klagenden Masseverwalter nicht erbracht. Entscheidende Bedeutung kommt daher der zur rechtlichen Beurteilung gehörenden Frage zu (SZ 40/146), ob der beklagten Partei verschuldete Unkenntnis anzulasten ist. Hiezu genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach dem ihm im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen und dem Maß ihrer vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (EvBl. 1983/151; König aaO Rz 280). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, muß die Verfolgung des Schuldners mit Befriedigungsexekutionen, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben, den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit nahelegen, da ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (EvBl. 1983/151 mwN; König aaO). Hier steht fest, daß im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Gemeinschuldnerin bereits mit zahlreichen Exekutionen verfolgt wurde. Es waren bis zu diesem Zeitpunkt aber auch schon zahlreiche Konkursanträge gestellt worden. Außerdem war der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und des Vergehens nach Paragraph 114, ASVG schuldig erkannt worden. Waren früher allfällige Überziehungen des Girokontos durch Kundenzahlungen abgedeckt worden, wies das Konto ab Feber 1987 einen anhaltenden Passivsaldo auf. Ein Versuch der Abdeckung des Passivsaldos scheiterte schon im Feber 1987 an den Forderungsexekutionen, von denen die beklagte Partei ausdrücklich unterrichtet wurde. Insbesondere aufgrund der zuletzt genannten Umstände konnte die beklagte Partei, die immerhin die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat, bei gehöriger Beachtung der Indizwirkungen von Exekutionen nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung ausgehen. Sie hätte mit zumutbaren Mitteln weitere Erkundigungen einziehen müssen, deren Ergebnis aufgrund der zahlreichen Exekutionen und Konkursanträge sowie der Verurteilung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht zweifelhaft sein konnte. Darauf, ob und wann die beklagte Partei Bedenken gegen die Bonität der Gemeinschuldnerin hatte und ob sie deshalb die (inhaltsleeren) Bankauskünfte (Beilage 3) einholte, kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. Nur dagegen richtete sich aber die Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei. Die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes blieben unbekämpft. Auf der Basis dieser Feststellungen hat das Erstgericht aber der beklagten Partei schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit angelastet und, da die Wahrung der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO nicht zweifelhaft ist, das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO bejaht. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß bei Aufhebung einer abgetretenen Forderung durch Einziehung Ersatz in Geld zu leisten ist, entspricht dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, KO und der Ansicht der Lehre vergleiche Bartsch-Pollak3 römisch eins 248; König aaO 363) und ist daher zu billigen. Die Revisionsausführungen zu dieser Frage erschöpfen sich in der begründungslosen Ablehnung der berufungsgerichtlichen Auffassung.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.