Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs. 5 leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.
Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf einen Kinderzuschuß zur vorzeitigen Alterspension im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Kinderzuschuß von 1.160,40 S.Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf einen Kinderzuschuß zur vorzeitigen Alterspension im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Ziffer 2, der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Kinderzuschuß von 1.160,40 S.
Ein solches Verfahren fällt nicht unter § 45 Abs. 5 ASGG (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 18).Ein solches Verfahren fällt nicht unter Paragraph 45, Absatz 5, ASGG (Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl. 18).
Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Urteils)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Urteils)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.
Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ 1985, 257 f 300).Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ 1985, 257 f 300).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO; Petrasch aa0).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO; Petrasch aa0).