Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Die Pensionsreform 2003, Art 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/71), verfolgt - ebenso wie bereits die Pensionsreform 2000 - das Ziel, das österreichische System der Alterssicherung langfristig unter Beachtung der Veränderungen im Bevölkerungsaufbau und der stetigen Verlängerung der Lebenserwartung abzusichern. Es sollen die Voraussetzungen für ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen geschaffen werden. Den Kern der Maßnahmen bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und der Gleitpension ab 1. 1. 2004 sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen. Einen weiteren zentralen Punkt bilden die Veränderungen in der Pensionsbemessungsformel, nämlich die Verlängerung des Bemessungszeitraums, die Reduzierung der Steigerungsbeträge und die Anhebung der Abschläge bzw der Bonifikation. Nach den Intentionen der Bundesregierung sollen die mit der Reform verbundenen Lasten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei durch die nur schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen, durch ausreichende Übergangsbestimmungen und durch abfedernde Begleitmaßnahmen besonders Rücksicht auf jene Personen genommen werden soll, die für sich einen gesteigerten Vertrauensschutz beanspruchen können (vgl EB zur RV BlgNR XXII. GP 170 ff). So wurde im Zuge der Pensionsreform 2003 durch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der aufgrund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung (Vergleichspension) übersteigen. Die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform ist dadurch absolut „gedeckelt" (vgl EB zum AB 111 BlgNR XXII. GP 21).Die Pensionsreform 2003, Artikel 73, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl römisch eins 2003/71), verfolgt - ebenso wie bereits die Pensionsreform 2000 - das Ziel, das österreichische System der Alterssicherung langfristig unter Beachtung der Veränderungen im Bevölkerungsaufbau und der stetigen Verlängerung der Lebenserwartung abzusichern. Es sollen die Voraussetzungen für ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen geschaffen werden. Den Kern der Maßnahmen bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und der Gleitpension ab 1. 1. 2004 sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen. Einen weiteren zentralen Punkt bilden die Veränderungen in der Pensionsbemessungsformel, nämlich die Verlängerung des Bemessungszeitraums, die Reduzierung der Steigerungsbeträge und die Anhebung der Abschläge bzw der Bonifikation. Nach den Intentionen der Bundesregierung sollen die mit der Reform verbundenen Lasten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei durch die nur schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen, durch ausreichende Übergangsbestimmungen und durch abfedernde Begleitmaßnahmen besonders Rücksicht auf jene Personen genommen werden soll, die für sich einen gesteigerten Vertrauensschutz beanspruchen können vergleiche EB zur Regierungsvorlage BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 170 ff). So wurde im Zuge der Pensionsreform 2003 durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 607, Absatz 23, ASVG sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der aufgrund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung (Vergleichspension) übersteigen. Die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform ist dadurch absolut „gedeckelt" vergleiche EB zum Ausschussbericht 111 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 21).
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Revisionsausführungen gegen diese „Verlust-Deckelung" im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl dazu auch Wöss, Pensionsreform 2003 - Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2004, 412 ff, insbesondere 421), da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I 2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10 % erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§ 607 Abs 23 ASVG idF BGBl I 2004/142). Auch für den Kläger kommt somit im Hinblick auf seinen mit 1. 2. 2004 erfolgten Pensionsantritt die „5 %-Verlust-Deckelung" zum Tragen.Es kann nun dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Revisionsausführungen gegen diese „Verlust-Deckelung" im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen vergleiche dazu auch Wöss, Pensionsreform 2003 - Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2004, 412 ff, insbesondere 421), da der Gesetzgeber mittlerweile durch Artikel 2, Ziffer 99, des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I 2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10 % erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (Paragraph 607, Absatz 23, ASVG in der Fassung , BGBl I 2004/142). Auch für den Kläger kommt somit im Hinblick auf seinen mit 1. 2. 2004 erfolgten Pensionsantritt die „5 %-Verlust-Deckelung" zum Tragen.
Der erkennende Senat hat aber nicht das Bedenken, dass die im Fall des Klägers mit 5 % der Vergleichspension - das ist die auf Basis der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechnete Pension - begrenzte Pensionseinbuße durch die Pensionsreform 2003 im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unzulässig wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl vor allem VfSlg 11.665, 14.846, 15.269 und 16.923) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (vgl VfSlg 11.309). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11.288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12.568, 14.090 ua), und hier vor allem für Personen, „die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12.568).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche vor allem VfSlg 11.665, 14.846, 15.269 und 16.923) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können vergleiche VfSlg 11.309). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz vergleiche VfSlg 11.288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt vergleiche VfSlg 12.568, 14.090 ua), und hier vor allem für Personen, „die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12.568).
Bei einem Eingriff in bestehende Pensionsleistungen oder (noch nicht) effektuierte Pensionsanwartschaften ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderm das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (vgl etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl VfSlg 16.923 mwN).Bei einem Eingriff in bestehende Pensionsleistungen oder (noch nicht) effektuierte Pensionsanwartschaften ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderm das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen vergleiche etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird vergleiche VfSlg 16.923 mwN).
Dass die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen der Pensionsreform 2003 verfolgten Ziele, insbesondere die langfristige Sicherung des österreichischen Systems der Alterssicherung, im öffentlichen Interesse liegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei der Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Einschränkung künftiger Pensionsleistungen um 5 % um einen bloß geringfügigen Eingriff handelt, den der Gesetzgeber vornehmen kann, ohne dafür begründungspflichtig zu werden und soziale Abfederungen vorsehen zu müssen (vgl VfSlg 14.867 betreffend eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisem Inkrafttreten, VfSlg 14.888 betreffend eine Gehaltsreduktion um etwa 1,5 %; Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004, 24 ff [25 f]) oder ob es sich dabei bereits um einen intensiven Eingriff handelt, da dieser Eingriff durch das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zweifellos gerechtfertigt wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt (vgl VfSlg 16.923) eine mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Zuge der Pensionsreform 2000 verbundene Pensionseinbuße von durchschnittlich 5,45 % (für Männer) bzw 5,07 % (für Frauen) als „nicht übermäßig" beurteilt. Ebenso wurde eine rund 10 %ige Kürzung von Ruhebezügen ehemaliger Gemeinderatsmitglieder ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 14.846) und sogar eine im Durchschnitt 12 %ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei frühzeitiger Pensionierung ebenfalls ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 15.269) als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt, während eine Kürzung von maximal etwas über 14 % bei einem als vergleichsweise gering einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfSlg 15.936).Dass die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen der Pensionsreform 2003 verfolgten Ziele, insbesondere die langfristige Sicherung des österreichischen Systems der Alterssicherung, im öffentlichen Interesse liegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei der Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Einschränkung künftiger Pensionsleistungen um 5 % um einen bloß geringfügigen Eingriff handelt, den der Gesetzgeber vornehmen kann, ohne dafür begründungspflichtig zu werden und soziale Abfederungen vorsehen zu müssen vergleiche VfSlg 14.867 betreffend eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisem Inkrafttreten, VfSlg 14.888 betreffend eine Gehaltsreduktion um etwa 1,5 %; Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004, 24 ff [25 f]) oder ob es sich dabei bereits um einen intensiven Eingriff handelt, da dieser Eingriff durch das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zweifellos gerechtfertigt wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt vergleiche , VfSlg 16.923) eine mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Zuge der Pensionsreform 2000 verbundene Pensionseinbuße von durchschnittlich 5,45 % (für Männer) bzw 5,07 % (für Frauen) als „nicht übermäßig" beurteilt. Ebenso wurde eine rund 10 %ige Kürzung von Ruhebezügen ehemaliger Gemeinderatsmitglieder ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 14.846) und sogar eine im Durchschnitt 12 %ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei frühzeitiger Pensionierung ebenfalls ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 15.269) als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt, während eine Kürzung von maximal etwas über 14 % bei einem als vergleichsweise gering einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfSlg 15.936).
Da der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die in der Revision ausschließlich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der vom Revisionswerber angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die in der Revision ausschließlich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der vom Revisionswerber angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.