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Rechtssatz RS0119819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119819

Geschäftszahl

10ObS10/05a; 10ObS3/05x

Entscheidungsdatum

18.02.2005

Norm

ASVG idF BGBl I 2004/142 §607 Abs23
Pensionsharmonisierungsgesetz Art2 Z99

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in Paragraph 607, Absatz 23, ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Artikel 2, Ziffer 99, des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10% erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5% betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§607 Absatz 23, ASVG in der Fassung BGBlI 2004/142).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/05x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 3/05x
    Beis wie T1
  • 10 ObS 10/05a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 10/05a
    Beisatz: Der erkennende Senat hat nicht das Bedenken, dass die im Fall des Klägers mit 5% der Vergleichspension-das ist die auf Basis der Rechtslage zum 31.Dezember 2003 berechnete Pension-begrenzte Pensionseinbuße durch die Pensionsreform 2003 im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unzulässig wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119819

Dokumentnummer

JJR_20050218_OGH0002_010OBS00010_05A0000_001